Entscheidung des BGH v. 29.06.2023 – IX ZR 56/22
Mandatsvertrag mit der Gesellschaft
In der Beratung der GmbH kommt ein Mandatsvertrag des Anwalts mit der Gesellschaft zustande.
Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Mandatsvertrags
Der BGH hat kürzlich die Frage entschieden, inwieweit – insbesondere im Kontext einer Insolvenz der GmbH – der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der GmbH bestehenden Mandatsvertrags einbezogen ist. Dies hat der BGH in bestimmten Fällen bejaht und zwar grds. unabhängig davon, was Gegenstand der anwaltlichen Beratung ist. Allerdings hat er seine Entscheidung insoweit abgemildert, als dies nicht pauschal gelte, sondern vom Inhalt des Mandatsvertrags abhänge (BGH Urt. V. 29.06.2023 – IX ZR 56/22).
Hintergrund dieser Fallgestaltung ist stets derselbe, der auch im Zusammenhang mit der Haftung von Steuerberatern enorme Bedeutung hat. Der Geschäftsführer wird vom Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen und nimmt im Anschluss den Rechtsanwalt oder Steuerberater in Haftung oder aber der Insolvenzverwalter macht die Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Freiberufler geltend (vgl. insoweit auch die Entscheidung zur Haftung von Steuerberatern BGH Urt. V. 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Eintrittspflichtig ist in diesen Fällen – soweit der Anspruch besteht – die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, so dass für die Insolvenzverwalter ein Ausfallrisiko bei der Geltendmachung der Ansprüche nicht besteht. Erforderlich ist insoweit, dass der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der Gesellschaft begründeten Mandatsvertrags eingebzogen ist.