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Anwaltshaftung bei Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten gegenüber dem Geschäftsführer

Entscheidung des BGH v. 29.06.2023 – IX ZR 56/22

Mandatsvertrag mit der Gesellschaft

In der Beratung der GmbH kommt ein Mandatsvertrag des Anwalts mit der Gesellschaft zustande.

Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Mandatsvertrags

Der BGH hat kürzlich die Frage entschieden, inwieweit – insbesondere im Kontext einer Insolvenz der GmbH – der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der GmbH bestehenden Mandatsvertrags einbezogen ist. Dies hat der BGH in bestimmten Fällen bejaht und zwar grds. unabhängig davon, was Gegenstand der anwaltlichen Beratung ist. Allerdings hat er seine Entscheidung insoweit abgemildert, als dies nicht pauschal gelte, sondern vom Inhalt des Mandatsvertrags abhänge (BGH Urt. V. 29.06.2023 – IX ZR 56/22).

Hintergrund dieser Fallgestaltung ist stets derselbe, der auch im Zusammenhang mit der Haftung von Steuerberatern enorme Bedeutung hat. Der Geschäftsführer wird vom Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen und nimmt im Anschluss den Rechtsanwalt oder Steuerberater in Haftung oder aber der Insolvenzverwalter macht die Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Freiberufler geltend (vgl. insoweit auch die Entscheidung zur Haftung von Steuerberatern BGH Urt. V. 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Eintrittspflichtig ist in diesen Fällen – soweit der Anspruch besteht – die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, so dass für die Insolvenzverwalter ein Ausfallrisiko bei der Geltendmachung der Ansprüche nicht besteht. Erforderlich ist insoweit, dass der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der Gesellschaft begründeten Mandatsvertrags eingebzogen ist.

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Neues Urteil zur klimaneutralen Werbung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22

Themenkomplex Greenwashing

Werbung mit „klimaneutral“ für zulässig erklärt

Und wieder entscheidet ein weiteres Gericht im Themen-Komplex „Greenwashing“ und „klimaneutrale Werbung“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich die Werbung mit dem Slogan „klimaneutral“, bzw. „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“ in einer Fachzeitschrift für zulässig erklärt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22).

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger ein nach § 8b UWG eingetragener Verein (eine Wettbewerbszentrale). Die Beklagte stellte Süßigkeiten für den Endkunden her, die an diversen Verkaufsstellen erhältlich waren (Supermarkt, Kiosks etc.). Die Beklagte warb in einer Zeitung damit, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt würden. Sie warb in ihrer Anzeige unter anderem mit der Aussage „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“. Über einen Verweis per QR-Code oder durch Eingabe die genannte Website von „ClimatePartner.com“ konnten weitere Information zur Klimaneutralität abgerufen werden (die Zeitungsanzeige gab für die Informationen selbst schlicht nicht genug Platz her). Der Kläger hält die Werbung für irreführend nach §§ 5 und 5a UWG und daher unlauter, weil die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, der Herstellungsprozess selbst verlaufe emissionsfrei. Tatsächlich werde die Klimaneutralität aber allenfalls durch Kompensationszahlungen erreicht. Zumindest der Hinweis darauf, dass Klimaneutralität nur durch solche Kompensationszahlungen erreicht werde, müsse in der Werbung selbst erfolgen. Der Kläger sprach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus; der Fall landete vor Gericht und kam schließlich in die Berufung vor dem OLG Düsseldorf.

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Capri-Sun gewinnt Markenverfahren

Verwechslungsgefahr

Widerspruch gegen Markeneintragung

Die Capri Sun AG verlangte beim EUIPO Löschung einer Marke von einem Konkurrenzunternehmen. Die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO hat nun darüber entschieden (Entscheidung v. 26.04.2023 – R 1057/2022-2).

Sachverhalt

Zwei Unternehmen wollten die Wortmarke „PRISUN“ als Unionsmarke in der Warenklasse 32 für folgende Waren eintragen lassen: Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mineralwässer [Getränke]; Kohlensäurehaltiges Mineralwasser; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Säfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Biere. Die Capri Sun AG widersprach der Eintragung, weil sie u.a. ihre eingetragene Wort- und Bildmarke (ebenfalls für die Warenklasse 32) verletzt sah. Es bestehe Verwechslungsgefahr gem. Artikel 8 Absatz 1 lit. b) und Artikel 8 Absatz 5 Unionsmarkenverordnung (UMV). Danach ist die Eintragung einer neuen Marke ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Art. 8 Abs. 1 b) UMV). Die Eintragung der neuen Marke ist daneben auch ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (Art. 8 Abs. 5 UMV).

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Abberufung des GmbH Geschäftsführers

Grundsätzliche Zuständigkeit für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Die Zuständigkeit zur Einberufung einer GmbH Gesellschafterversammlung liegt bei dem Geschäftsführer.

Dieser hat die Gesellschafterversammlung nach § 51 Abs. 1 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen.

Zurück geht das Einberufungsverlangen häufig auf eine Initiative aus dem Kreis der Gesellschafter.

Hierzu folgt aus § 50 Abs. 1 GmbHG, dass Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Stammkapitals auf sich vereinigen berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.

Selbsthilferecht

Sofern auf das Verlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG nicht zu einer Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer geladen wird, sieht dessen Abs. 3 ein Selbsthilferecht der Gesellschafter vor, die sodann unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken können.

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Geschäftsführer haftet für Unternehmensstrafen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen

Die Compliance Anforderungen mit denen Unternehmen in Deutschland belastet sind, steigen zunehmend. In den Fokus rückt damit zwangsläufig auch die Frage der Auswirkung von verhängten Unternehmensgeldbußen auf die Haftung der Geschäftsführer oder andersherum: Inwieweit haften diese persönlich für entsprechende Bußgelder.

Geldbußen gegen Unternehmen

Durchaus populär geworden sind Meldungen über Millionengeldbußen bei Datenschutz- oder Kartellrechtsverstößen (Bsp.: Millionengeldbuße gegen Volkwagen).

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen

Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nach der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für derartige Bußgelder noch nicht und auch in der Literatur durchaus umstritten. Auf der Argumentationsebene spricht vor allem der Aspekt der fehlenden Sanktionswirkung auf Ebene des Unternehmens gegen eine „Weitergabe“ des Schadens im Wege der persönlichen Haftung an den Geschäftsführer. Außerdem würde damit gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen (Verdugo Morales, Anm. zu LG Dortmund Beck RS 2023, 14562). Die Gegenauffassung argumentiert damit, dass durch das Bußgeld auf Unternehmensebene eine Vermögensminderung entsteht, die ein ersatzfähiger Schaden ist. Eine Sanktionswirkung dürfte im Übrigen auch bei den Unternehmen spürbar verbleiben, da schon angesichts der Höhe verhängter Bußgelder diese praktisch nie beim Geschäftsführer in voller Höhe realisierbar sein werden und auch D&O Versicherungen ggfs. wegen des Ausschlusses für Bußgelder und/oder einer Überschreitung der Deckungssumme nicht oder nicht in voller Höhe eintreten werden. Im Übrigen müsse das Unternehmen zunächst in Vorleistung gehen. Allein dies bringe eine abschreckende und präventive Wirkung mit sich (LG Dortmund, Beschl. v. 21.06.2023 – 8 O 5/22).

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Das Markenrecht beschützt Batman

Streit um Marke

Nichtigkeitsverfahren

Auch Superhelden brauchen manchmal Hilfe – in diesem Fall vom Europäischen Gericht (EuG, nicht EuGH). Es hatte nämlich zu entschieden, ob das bekannte Batman-Logo als Marke Schutz in Anspruch nehmen kann (EuG, Urt. v. 07.06.2023, Az. T‑735/21).

Sachverhalt

Im Jahr 1998 wurde zugunsten von DC Comics (dem Verlag des Comics Batman) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Fledermaus in einem ovalen Kreis als Bildzeichen als Unionsmarke eingetragen:

Ein Textilunternehmen ging dagegen vor, indem es die Löschung der Marke für die Warenklasse Kleidung/Kostüme beim EUIPO beantragte. Nach das EUIPO den Antrag zurückgewiesen hatte, klagte das Textilunternehmen vor dem EuG, mit dem Argument, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. (Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Marke geeignet ist, ein Produkt als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, sich also von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, vgl. Art. 7 Abs. 1 b) UMV). Der Käufer eines Produktes mit Batman-Logo darauf bringe es gedanklich nicht mit dem Comic-Verlag (Markeninhaber) in Verbindung.

Entscheidung des Gerichts

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Verbot der Vermittlungsprovision vs. Dienstleistungsfee

Wann eine Lead-Generierung zum berufsrechtlichen Problem wird

Nach § 49b Abs. 3 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Es soll vermieden werden, dass konkrete Mandate verkauft werden.

Mandatsvermittlung durch Plattformen

Das Thema der Vermittlung von Mandatsaufträgen gewinnt insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung zunehmend an Bedeutung. Solang diese ohne Provisionierung erfolgt (bspw. bei der Weiterleitung an spezialisierte Kollegen), bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken. Sofern der Rechtsanwalt jedoch etwas aus dem wirtschaftlichen Erfolg aus dem Mandat weitergibt, kommt § 49 b III 1 BRAO ins Spiel: Geklärt ist insoweit, dass das Verbot bei der Bereitstellung einer (auch digitalen) Infrastruktur nicht greift. Dazu gehören bspw. Anwaltssuchdienste, Anwaltshotlines, Telefonmehrwertdienste, Angebote bei eBay, Vermittlung von Terminvertretungen oder auch die Zahlung einer Franchisegebühr (BeckOK/Günther § 49b Rn. 18).

Lead-Generierung

Auch bei der Generierung von Leads potentieller Mandanten hat das OLG München (Urteil vom 13.10.2021, 7 U 5998/20) entschieden, dass die bloße Weitergabe eines interessierten Mandanten in Abhängigkeit der Vergütung von der Zahl der gelieferten Leads/Interessenten keine Vereinbarung über eine verprovisionierte Mandatsvermittlung darstelle, da die Zahlung lediglich für die Portalnutzung erfolge und das Portal keine Einfluss auf die mögliche Mandatierung habe. Hier liegt der Kern der Problematik: Soll mit der Vergütung lediglich die Nutzung des Portals (wie bspw. bei anwalt.de oder eBay) erfolgen, fehlt es bereits an einer Mandatsvermittlung, da der Mandant selbst eine Auswahl trifft.

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Löschung von negativen Äußerungen

Negative Bewertungen im Internet

Heutzutage finden weite Teile des Lebens im Internet statt. Auf Webseiten wie Bewertungsportalen und Online-Händlern, in Foren, Blogs und Chats können Kunden sich öffentlich darüber austauschen, wie zufrieden sie mit bestimmten Firmen, Dienstleistungen (z.B. von Handwerkern, Ärzten oder Steuerberatern) oder Produkten waren. Wenn die Unzufriedenheit kundgetan wird, ergeben sich regelmäßig Konflikte mit dem Betroffenen.

Wann kann man die Löschung erzwingen?

Im Zentrum negativer Internet-Bewertungen steht die Frage, ob die betroffene Person die Löschung des „posts“ verlangen kann. Das ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig; es stehen sich verschiedene Rechte gegenüber: Der Bewertende/Äußernde hat grundsätzlich die Meinungsfreiheit auf seiner Seite, während für den Betroffenen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (welches auch für Unternehmen gilt!), das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Berufsfreiheit geachtet werden. Für den Webseiten-Betreiben streitet die Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Äußerungen können dann gelöscht werden, wenn es sich um eine reine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik handelt. Wenn sich eine Rechtsverletzung (etwa Beleidigung nach StGB oder Verunglimpfung nach UWG) konstatieren lässt, besteht ein Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung und Beseitigung der geposteten Äußerung.

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Arbeitsgerichtliche Verfahren und Urlaubsabgeltung

Der Großteil aller Kündigungsschutzklagen endet bekanntlich durch Vergleich, entweder vor dem Gütetermin im schriftlichen Verfahren oder im Gütetermin. Dabei wird zuweilen vergessen, das Thema Urlaubsabgeltung zu regeln. Zum Teil ist aber auch nicht abschließend klar, ob und in welcher Höhe noch Urlaubsansprüche bestehen. Wenn es auch in diesem Fall unterbleibt, eine pauschale Klausel zur Verpflichtung des Arbeitgebers, bestehende Urlaubsabgeltungsansprüche abzurechnen und auszuzahlen, aufzunehmen, dann rettet den Rechtsanwalt vor möglichen Haftungsansprüchen unter Umständen eine andere Standardregelung von gerichtlichen, aber auch außergerichtlichen Vergleichen.

Klausel zur ordnungsgemäßen Abrechnung

Enthält nämlich der Vergleich eine Regelung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet wird, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen, soll das nach einer aktuellen Entscheidung des LAG München auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung umfassen (LAG München, Urt. v. 24.01.2023 – 6 Sa 326/22).

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Kurzüberblick: Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Wettbewerbsrecht kann in Lauterkeitsrecht einerseits und in Kartellrecht andererseits aufgeteilt werden. Vom Lauterkeitsrecht, das sich im UWG kodifiziert findet, wird bisweilen auch als „Wettbewerbsrecht im engeren Sinne“ gesprochen. Während das Kartellrecht bekanntlich regelt, ob es Wettbewerb gibt, ordnet das UWG an, wie dieser Wettbewerb zu führen ist. Der nachfolgende Kurzüberblick gibt eine Einordnung verschiedener Tatbestände des UWG.

§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

§ 3 UWG postuliert das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Während in den Absätzen 1 und 2 Generalklauseln verankert sind, verweist § 3 Absatz 3 UWG auf eine Liste mit Verhaltensweisen, die immer verboten sind (sog. Schwarze Liste; per se-Verbote). Zu beachten ist, dass das UWG an verschiedenen Stellen speziellere Tatbestände aufführt, die § 3 UWG „vorgehen“.

Zu den per-se Verboten gehören beispielsweise:

  • die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören
  • die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung
  • die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden
  • Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen
  • die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen
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