Streit um Marke
Nichtigkeitsverfahren
Auch Superhelden brauchen manchmal Hilfe – in diesem Fall vom Europäischen Gericht (EuG, nicht EuGH). Es hatte nämlich zu entschieden, ob das bekannte Batman-Logo als Marke Schutz in Anspruch nehmen kann (EuG, Urt. v. 07.06.2023, Az. T‑735/21).
Sachverhalt
Im Jahr 1998 wurde zugunsten von DC Comics (dem Verlag des Comics Batman) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Fledermaus in einem ovalen Kreis als Bildzeichen als Unionsmarke eingetragen:
Ein Textilunternehmen ging dagegen vor, indem es die Löschung der Marke für die Warenklasse Kleidung/Kostüme beim EUIPO beantragte. Nach das EUIPO den Antrag zurückgewiesen hatte, klagte das Textilunternehmen vor dem EuG, mit dem Argument, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. (Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Marke geeignet ist, ein Produkt als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, sich also von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, vgl. Art. 7 Abs. 1 b) UMV). Der Käufer eines Produktes mit Batman-Logo darauf bringe es gedanklich nicht mit dem Comic-Verlag (Markeninhaber) in Verbindung.
Entscheidung des Gerichts
Das EuG wies die Klage allerdings ab. Die Marke habe die notwendige Unterscheidungskraft, da nach Ansicht des Gerichts die Figur Batman gedanklich nicht nur mit der fiktiven Figur des Batman, sondern auch immer mit DC Comics in Verbindung gebracht wurde. Maßgeblich sei das Verständnis zum Zeitpunkt der Anmeldung (1996). Es spreche eine Vermutung dafür, dass die eingetragene Marke gültig ist, und Derjenige, der die Löschung der Marke begehrt, konkret darlegen muss, warum die Marke nicht gültig sein soll. Dies sei im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden. Das Textilunternehmen hatte daneben argumentiert, die Marke sei ein bloßes Merkmal der Produkte und somit beschreibend, weil die Figur des Batman ohne die Marke überhaupt nicht dargestellt werden könne. Auch dies sah das EuG anders und betonte, das Textilunternehmen habe dies nicht hinreichend begründet.
Resümee
Das Batman-Logo bleibt also als Marke beim EUIPO eingetragen. Interessant ist insbesondere, dass ab der Eintragung der Marke vermutet wird, dass sie wirksam ist. Das Textilunternehmen kann noch Rechtsmittel beim EuGH einlegen.