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Geschäftsführer haftet für Unternehmensstrafen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen

Die Compliance Anforderungen mit denen Unternehmen in Deutschland belastet sind, steigen zunehmend. In den Fokus rückt damit zwangsläufig auch die Frage der Auswirkung von verhängten Unternehmensgeldbußen auf die Haftung der Geschäftsführer oder andersherum: Inwieweit haften diese persönlich für entsprechende Bußgelder.

Geldbußen gegen Unternehmen

Durchaus populär geworden sind Meldungen über Millionengeldbußen bei Datenschutz- oder Kartellrechtsverstößen (Bsp.: Millionengeldbuße gegen Volkwagen).

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen

Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nach der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für derartige Bußgelder noch nicht und auch in der Literatur durchaus umstritten. Auf der Argumentationsebene spricht vor allem der Aspekt der fehlenden Sanktionswirkung auf Ebene des Unternehmens gegen eine „Weitergabe“ des Schadens im Wege der persönlichen Haftung an den Geschäftsführer. Außerdem würde damit gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen (Verdugo Morales, Anm. zu LG Dortmund Beck RS 2023, 14562). Die Gegenauffassung argumentiert damit, dass durch das Bußgeld auf Unternehmensebene eine Vermögensminderung entsteht, die ein ersatzfähiger Schaden ist. Eine Sanktionswirkung dürfte im Übrigen auch bei den Unternehmen spürbar verbleiben, da schon angesichts der Höhe verhängter Bußgelder diese praktisch nie beim Geschäftsführer in voller Höhe realisierbar sein werden und auch D&O Versicherungen ggfs. wegen des Ausschlusses für Bußgelder und/oder einer Überschreitung der Deckungssumme nicht oder nicht in voller Höhe eintreten werden. Im Übrigen müsse das Unternehmen zunächst in Vorleistung gehen. Allein dies bringe eine abschreckende und präventive Wirkung mit sich (LG Dortmund, Beschl. v. 21.06.2023 – 8 O 5/22).

Entscheidung des LG Dortmund, Beschl. v. 21.06.2023 – 8 O 5/22

Das LG Dortmund hat nun in einem Fall, bei dem es um ein Bußgeld wegen eines Kartellrechtsverstoßes ging entschieden, dass ein Regressanspruch der Gesellschaft gegenüber ihrem Geschäftsführer auf Ersatz von Schadenspositionen dem Grunde nach anzuerkennen sei für Schäden, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Geschäftsführer an einem der Gesellschaft zurechenbaren Kartellrechtsverstoß mitgewirkt hat und die Gesellschaft daraufhin mit Bußgeldern belegt und mit Schadensersatzforderungen konfrontiert wurde (Entscheidung des LG Dortmund, Beschl. v. 21.06.2023 – 8 O 5/22).

Spannend ist auch, dass das Gericht in seinem Beschluss ausgeführt hat, dass es erwägt, die Anwaltskosten der klagenden Gesellschaft auch in einer die RVG Gebühren übersteigenden Höhe anzuerkennen und insoweit darauf verweist, dass die Beauftragung eines spezialisierten Anwalts, der nur auf Basis einer Stundenvereinbarung tätig wird, hier aufgrund der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig gehalten werden durfte (LG Dortmund, Beschl. v. 21.06.2023 – 8 O 5/22).

Resümee

Es bleibt abzuwarten, ob sich die Linie des LG Dortmund durchsetzen wird. Wenn dem aber so ist, dann steigen die Haftungsrisiken für GmbH Geschäftsführer dramatisch und es wird nochmals bedeutsamer, anstelle des operativen Geschäfts eine stete Risikoanalyse durchzuführen und Compliance Risiken im Blick zu behalten. Im Zweifel wird es damit für Unternehmen darauf hinauslaufen, dass sie die Geschäftsführung  – auch personell – umfangreicher aufstellen müssen.