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Capri-Sun gewinnt Markenverfahren

Verwechslungsgefahr

Widerspruch gegen Markeneintragung

Die Capri Sun AG verlangte beim EUIPO Löschung einer Marke von einem Konkurrenzunternehmen. Die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO hat nun darüber entschieden (Entscheidung v. 26.04.2023 – R 1057/2022-2).

Sachverhalt

Zwei Unternehmen wollten die Wortmarke „PRISUN“ als Unionsmarke in der Warenklasse 32 für folgende Waren eintragen lassen: Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mineralwässer [Getränke]; Kohlensäurehaltiges Mineralwasser; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Säfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Biere. Die Capri Sun AG widersprach der Eintragung, weil sie u.a. ihre eingetragene Wort- und Bildmarke (ebenfalls für die Warenklasse 32) verletzt sah. Es bestehe Verwechslungsgefahr gem. Artikel 8 Absatz 1 lit. b) und Artikel 8 Absatz 5 Unionsmarkenverordnung (UMV). Danach ist die Eintragung einer neuen Marke ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Art. 8 Abs. 1 b) UMV). Die Eintragung der neuen Marke ist daneben auch ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (Art. 8 Abs. 5 UMV).

Eine Verwechslungsgefahr liegt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH vor, wenn das Publikum glauben kann, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Die Widerspruchsabteilung des EUIPO sah dies anders und wies den Widerspruch zurück. Hiergegen legte die Capri Sun AG Beschwerde ein – mit Erfolg.

Entscheidung

Die angerufene Beschwerdekammer bestätigte die Rechtsauffassung der Capri Sun AG und stellte fest, dass die Widerspruchsabteilung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint hat. Dabei betonte sie, dass beide Marken für die gleiche Warenklasse eingetragen seien. Zudem seien optisch beide Marken ähnlich, wobei der zweite Wortteil „sun“ prägend sei. Hinsichtlich der Buchstabenfolge bestehe bei 6 von 8 eine Identität.  Auch die klangliche Abweichung durch den Teil „Ca“, die sich aus der Ein- bzw. Zweigliedrigkeit der Marken ergibt, sei allenfalls schwach hörbar, nachdem auch die Silbengliederung des Anmeldezeichens eine Zäsur in der Aussprache nach sich ziehe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass „Capri-Sun“, aufgrund langjähriger und umfangreicher Benutzung in Deutschland in diesem Teil der EU über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft in Bezug auf Fruchtsaftgetränke verfüge und Marken mit hoher Kennzeichnungskraft einen erweiterten Schutzumfang genießen. Da die streitenden Markeninhaberinnen direkte Wettbewerber seien, fordere eine Koexistenz ohne Verwechslungsgefahr einen deutlichen Abstand der Zeichen, welchen die Beschwerdekammer indes nicht sah.

Resümee

Das Widerspruchsverfahren kann eine effektive Gelegenheit bieten, die Eintragung von neuen Marken wegen Verwechslungsgefahr mit der eigenen Marke ganz oder teilweise zu Fall zu bringen. Ob eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist, unterliegt dem jeweiligen Einzelfall und muss eingehend geprüft werden.