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Arbeitsgerichtliche Verfahren und Urlaubsabgeltung

Der Großteil aller Kündigungsschutzklagen endet bekanntlich durch Vergleich, entweder vor dem Gütetermin im schriftlichen Verfahren oder im Gütetermin. Dabei wird zuweilen vergessen, das Thema Urlaubsabgeltung zu regeln. Zum Teil ist aber auch nicht abschließend klar, ob und in welcher Höhe noch Urlaubsansprüche bestehen. Wenn es auch in diesem Fall unterbleibt, eine pauschale Klausel zur Verpflichtung des Arbeitgebers, bestehende Urlaubsabgeltungsansprüche abzurechnen und auszuzahlen, aufzunehmen, dann rettet den Rechtsanwalt vor möglichen Haftungsansprüchen unter Umständen eine andere Standardregelung von gerichtlichen, aber auch außergerichtlichen Vergleichen.

Klausel zur ordnungsgemäßen Abrechnung

Enthält nämlich der Vergleich eine Regelung, wonach der Arbeitgeber verpflichtet wird, das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen, soll das nach einer aktuellen Entscheidung des LAG München auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung umfassen (LAG München, Urt. v. 24.01.2023 – 6 Sa 326/22).

Angesichts des Umstands, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und die Regelung nur die Abrechnung bis zur Beendigung formuliert, lässt sich die Entscheidung dogmatisch sicherlich hinterfragen. In jedem Fall ist sie aber sehr arbeitnehmerfreundlich. Das LAG München geht schließlich noch weiter und hält den nicht bezeichneten Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch dann von der Regelung umfasst, wenn der Vergleich zusätzlich eine Erledigungsklausel enthält, die in dem konkreten Fall lautete, dass mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind (LAG München, Urt. v. 24.01.2023 – 6 Sa 326/22).

Zur Begründung führt das LAG München aus: „Hätten die Parteien nur die Verpflichtung zur Zahlung und Abrechnung der offenen regulären Monatsvergütung regeln wollen, hätte es nahegelegen, die konkrete Zahlungsverpflichtung in vollstreckbarer Weise zu titulieren. Jedenfalls aber hätten die Parteien ohne Weiteres sprachlich zum Ausdruck bringen können, dass mit ordnungsgemäßer Abrechnung gemeint sei, dass nur die offene reguläre Monatsvergütung abzurechnen und zu bezahlen sei“, LAG München, Urt. v. 24.01.2023 – 6 Sa 326/22).

Resümee

Die Revision wurde zugelassen, so dass wir sicherlich noch aus Erfurt zu dieser Entscheidung hören werden. Anwälte auf Arbeitgeberseite müssen daraus vorerst den Schluss ziehen, dass sämtliche zu zahlenden Ansprüche der Höhe nach exakt aufzunehmen sind, um sich nicht vorhalten zu müssen, dass es eine Einschränkung auf bestimmte Zahlungen nach dem Wortlaut des Vergleichs nicht habe geben sollen.