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Kurzüberblick: Wettbewerbsrecht (UWG)

Das Wettbewerbsrecht kann in Lauterkeitsrecht einerseits und in Kartellrecht andererseits aufgeteilt werden. Vom Lauterkeitsrecht, das sich im UWG kodifiziert findet, wird bisweilen auch als „Wettbewerbsrecht im engeren Sinne“ gesprochen. Während das Kartellrecht bekanntlich regelt, ob es Wettbewerb gibt, ordnet das UWG an, wie dieser Wettbewerb zu führen ist. Der nachfolgende Kurzüberblick gibt eine Einordnung verschiedener Tatbestände des UWG.

§ 3 UWG – Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

§ 3 UWG postuliert das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Während in den Absätzen 1 und 2 Generalklauseln verankert sind, verweist § 3 Absatz 3 UWG auf eine Liste mit Verhaltensweisen, die immer verboten sind (sog. Schwarze Liste; per se-Verbote). Zu beachten ist, dass das UWG an verschiedenen Stellen speziellere Tatbestände aufführt, die § 3 UWG „vorgehen“.

Zu den per-se Verboten gehören beispielsweise:

  • die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören
  • die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung
  • die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden
  • Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen
  • die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen

§ 3a UWG – Rechtsbruch

§ 3a UWG betrifft den Rechtsbruch von Marktverhaltensregeln. Marktverhaltensregeln sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Dies können etwa bestimmte

  • Verbraucherschutzvorschriften (z.B. PAngV),
  • das Heilmittelwerbegesetz (HWG),
  • §§ 97ff. GWB (Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen) oder
  • berufsrechtliche Regelungen wie § 43b BRAO sein.

Zu achten ist darauf, dass der Verstoß die Interessen von Beteiligten spürbar beeinträchtigen kann.

§ 4, 4a UWG – Mitbewerberschutz; Aggressive geschäftliche Handlungen

§ 4 UWG regelt den Schutz von Mitbewerbern in verschiedene Richtungen. Mitbewerber stehen im Horizontalverhältnis zum handelnden Unternehmer. Angesprochen werden Herabsetzung/Verunglimpfung, Kreditschädigung, Nachahmung (insb. ergänzender Leistungsschutz für Marken- und Designrecht) sowie gezielte Behinderung.

Daneben ist auf § 4a UWG hinzuweisen, der aggressive geschäftliche Handlungen wie Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung (durch Ausübung von Druck) untersagt. Nähere Beurteilungsgesichtspunkte listet § 4a Abs. 2 UWG auf.

§ 5, 5a UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen (ggf. durch Unterlassen)

Die §§ 5, 5a UWG dürfen – zumindest aus Warte des Praktikers – als Kern des Lauterkeitsrechts bezeichnet werden. In ihnen ist die Irreführung geschäftlicher Handlungen (auch durch Unterlassen) regelt. Schützen wollen diese Vorschriften die Entscheidungsfreiheit des Adressaten, meist des Verbrauchers. Werbung bzw. Werbemaßnahmen sind regelmäßig am Maßstab der Irreführung zu messen. Angaben, die sich zur Täuschung des Rechtsverkehrs eignen, sind hierdurch überprüf- und sanktionierbar. Übrigens: auch objektiv wahre Angaben können irreführend sein.

§ 6 UWG – Vergleichende Werbung

Der eng mit § 5 Abs. 3 Alt. 1 UWG verwandte § 6 UWG betrifft vergleichende Werbung. Das ist solche, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht. In seinem Abs. 2 listet die Vorschrift eine Reihe von unerlaubten Vergleichen auf, die etwa Rufausnutzung, Herabsetzung, Verunglimpfung oder Verwechslungsgefahren beinhalten.

§ 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen

§ 7 UWG statuiert die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen an unzumutbare Belästigungen durch Fernkommunikationsmittel (Email, Telefon, Fax, SMS etc.), insb. unerwünschte Kontaktaufnahme. Grundsätzlich erlaubt ist die Werbung per Brief. Für die ausnahmsweise Zulässigkeit von Werbung per Email vorherige ausdrückliche Einwilligung gelten in Abs. 3 besondere Voraussetzungen (sog. „Bestandskundenausnahme“).

§ 7a UWG – Einwilligung in Telefonwerbung

Nach dieser Vorschrift muss Derjenige, der mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und 5 Jahre lang aufzubewahren.

Rechtsfolgen beim Verstoß

Die Folgen eines Wettbewerbsverstoßen, insbesondere die Geltendmachung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, lassen sich teilweise per Abmahnung und Unterlassungserklärung verfolgen, teilweise aber auch im einstweiligen Verfügungsverfahren oder gar im Hauptverfahren.