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Änderungen der BORA und FAO

Berufsordnung (BORA)

  • Löschung der „Pflicht“ zur Führung von Anderkonten durch Streichung des § 4 Abs. 1 BORA
  • Schaffung eines neuen § 5a BORA zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht im anwaltlichen #Berufsrecht (aus dem neuen § 43f BRAO)
  • Ersetzung des Wortes „Sozietät“ durch „Berufsausübungsgesellschaft“ (in § 8 und § 32 BORA)
  • Streichung des § 30 BORA („Berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe“)
  • Aufhebung des § 33 BORA („Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit“)

Fachanwaltsordnung (FAO)

  • Aus dem „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ wird der „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“.
  • Wer bislang die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen (§ 1 S. 2 FAO). 
  • Kenntnisse und Fallzahlen wurden ebenfalls angepasst, ebenso wie beim Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Haftung von Steuerberatern – Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern

Seit sich die sozialgerichtliche Rechtsprechung von der sog. „Kopf und Seele“ Rechtsprechung verabschiedet hat, besteht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer im Grundsatz die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn nicht beispielsweise durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags und des Dienstvertrags dem begegnet wird.

Haftung der Steuerberater

Hohe sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen sind die Konsequenz eines „weiter so“ und führen in der Folge zu der Suche nach Verantwortlichen. Häufig sind es dann die Steuerberater der Gesellschaft, die sich Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Die Frage ist allerdings – wie regelmäßig im Rahmen der Beraterhaftung – wo die Grenzen des Mandats verlaufen, für das gehaftet wird.

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Update Gesellschafterstreit – Der Ausschluss eines Gesellschafters in der GbR

Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Anlass sich mit erneut mit den formalen Vorgaben zum Ausschluss des GbR-Gesellschafters zu befassen.

Das OLG München hat mit Urteil vom 19.01.2022 – 7 U 3250/22 noch einmal klargestellt, dass für den Ausschluss des GbR-Gesellschafters nicht dieselben Vorgaben gelten, wie für den Ausschluss des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (oHG oder KG). Hier sieht das Gesetz in § 140 HGB vor, dass eine Ausschlussklage gegen den auszuschließenden Gesellschafter zu erheben ist (soweit der Gesellschaftsvertrag keine dazu abweichenden Vorgaben statuiert).

Das OLG München hat klargestellt, dass dies für den Ausschluss des GbR-Gesellschafters gerade nicht gilt, dieser als durch Beschluss und dessen Bekanntgabe nach Maßgabe des § 737 BGB aus der Gesellschaft auszuschließen ist.

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Der Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz im Datenschutz (DSGVO)

Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden in der EU personenbezogene Daten geschützt und deren Verarbeitung reglementiert. Jeder Betroffene kann nicht nur einen Anspruch auf Auskunft darüber, in welcher Art und Weise seine Daten verarbeitet worden sind, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Der Auskunftsanspruch ist in Art. 15 DSGVO, der Schadensersatzanspruch in Art. 82 DSGVO geregelt.

Da es sich bei der DSGVO um ein noch sehr junges „Gesetz“ handelt, sind noch viele rechtliche Fragen nicht abschließend geklärt.

Voraussetzungen des Schadensersatzes nach der DSGVO

Besonders umstritten sind Aspekte des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO. Er steht für sich selbst, kann aber auch darauf gestützt werden, dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht rechtzeitig oder umfassend genug erfolgt war. Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

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Haftung des GmbH Geschäftsführers – wer ist anspruchsberechtigt?

Entscheidung des BGH v. 25.01.2022 – II ZR 50/20

Der BGH hat mit Urteil vom 25.01.2022 – II ZR 50/20 zu der Frage der Anspruchsberechtigung (Aktivlegitimation) eines Gesellschafters entschieden, der Ansprüche der GmbH gegen einen Fremdgeschäftsführer auf der Basis des § 43 Abs. 2 GmbHG geltend gemacht hatte.

Haftungsrahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

Schon der Wortlaut der Norm impliziert also eine Anspruchsberechtigung der GmbH als solcher, nicht aber die eines Gesellschafters.

Geklagt hatte in dem nun von dem BGH entschiedenen Fall gleichwohl ein Gesellschafter, der mit einem weiteren Gesellschafter an einer Schweinefleisch nach Südkorea exportierenden GmbH beteiligt war. Der Beklagte war Fremd Geschäftsführer und hatte als solcher, nach Auffassung des klagenden Gesellschafters einen Forderungsausfall von rund einer Million Euro zu verantworten. Die GmbH selbst befand sich inzwischen in der Liquidation. Einen Beschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG hatte der Kläger vor der Klageerhebung nicht eingeholt (BGH Urt. v. 25.01.2022 – II ZR 50/20).

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Berufspflichten Steuerberater (besondere)

Neben verschiedenen Kernpflichten sind Steuerberater zudem an weitere berufsrechtliche Pflichten gebunden, die aufgrund ihrer ständigen Präsenz in der alltäglichen Praxis oftmals als nahezu selbstverständlich erscheinen mögen. Hierzu zählen insbesondere das Führen von Handakten, der Umgang mit Fremdgeldern, der Beraterwechsel sowie allgemein berufs(un)würdiges Verhalten.

Handakte

Die Pflicht zur Führung von Handakten ist in § 66 StBerG gesetzlich normiert und wird durch § 13 Abs. 4 BOStB ergänzt. Danach muss der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können und diese für die Dauer von zehn Jahren aufbewahren (beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde).

Die Vorschrift zur Handaktenführung wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe neu geregelt; das Gesetz tritt am 1.8.2022 in Kraft. Zur Handakte gehören demnach alle Dokumente, welche der Steuerberater von seinen Auftraggebern oder für ihre Auftraggeber erhalten hat, bspw. Kontoauszüge, Rechnungen, sonstige Buchführungsunterlagen, Grundaufzeichnungen, Schriftwechsel des Auftraggebers mit Geschäftspartnern, Steuerbescheide, Bilanzen früherer Veranlagungszeiträume und Urteile.

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Gesellschafterstreit – Ausschluss des Gesellschafters in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Anlass, sich erneut mit der Frage des Ausschlusses eines GbR Gesellschafters zu befassen, bietet eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2021 – 7 U 194/20, die noch einmal zusammenfasst, unter welchen Voraussetzungen der Ausschluss eines Gesellschafters in der GbR Aussicht auf Erfolg hat.

Ablauf von Gesellschafterstreitigkeiten

Regelmäßig kommt es im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten früher oder später zu dem Punkt, wo einseitig oder wechselseitig über den Ausschluss eines Gesellschafters Beschluss gefasst werden soll. In Konstellationen, in denen ein valider Grund nicht greifbar ist, wird häufig auf das „tiefgreifende Zerwürfnis der Gesellschafter“ als Auffangtatbestand zurückgegriffen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein tiefgreifendes Zerwürfnis grundsätzlich tauglicher Ausschlussgrund sein kann, allerdings vorauszusetzen ist, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist (so auch die aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg, Urt. v. 13.10.2021 – 7 U 194/20).

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Berufspflichten Steuerberater

In § 57 StBerG sind die wesentlichen berufsrechtlichen Grundpflichten des Steuerberaters geregelt, welche sein Berufsbild prägen. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben nach § 57 Abs. 1 StBerG ihren Beruf demnach

  • unabhängig,
  • eigenverantwortlich,
  • gewissenhaft,
  • verschwiegen und
  • unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben.

Sie haben sich – nach Absatz 2 – zudem jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Daneben haben sie sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert. Ergänzt werden diese allgemeinen Berufspflichten durch Regelungen in der BOStB, dort vor allem in den §§ 1 bis 7.

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Gesellschaftsrecht Update – Das Transparenzregister erstarkt zum Vollregister

Handlungspflichten für Gesellschaften

Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 eingeführt, und zwar mit dem Ziel der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung entgegenzuwirken. Seither sind juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen verpflichtet, fortlaufend Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister zu machen.

Erfasst werden nach § 19 Abs. 1 GWG über jeden wirtschaftlich Berechtigten Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten.

Allerdings galt bisher eine Mitteilungsfiktion gemäß § 20 Abs. 2 GWG, weswegen das Transparenzregister auch kein Vollregister war. Soweit sich die entsprechenden Daten aus dem Handelsregister, beispielsweise also der Gesellschafterliste, dem Partnerschaftsregister, dem Genossenschaftsregister oder dem Vereinsregister ergaben und damit allgemein zugänglich waren, galten die Mitteilungspflichten an das Transparenzregister als erfüllt. Dem Transparenzregister ließen sich mithin nicht die vollständigen Angaben des § 19 Abs. 1 GWG entnehmen.

Am 01.01.2024 wird nun das Gesetz zur Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten und mit ihm wird es ein weiteres, neues Register geben – das Gesellschaftsregister. Damit soll das Publizitätsdefizit der GbR behoben werden (BT Drucks. 19/27635 v. 17.03.2021, S. 101).

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Der Gesellschafterstreit

Worin unterscheiden sich Beschlussmängelstreitigkeiten bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Anknüpfungspunkt: Gesellschafterversammlung

Eines der Willensbildungsorgane von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften ist die Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung, soweit es um eine Aktiengesellschaft steht.

Wie stark ausgeprägt die Befugnisse und damit die Zuständigkeit dieses Organs ist, hängt im Wesentlichen von dem Gesellschaftsvertrag ab und davon, welche Beschlussgegenstände hiernach – ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung fallen.

Bei Streitigkeiten unter den Gesellschaftern besteht in jedem Fall die Möglichkeit einer gerichtlichen Prüfung der gefassten Beschlüsse. Für Personen- und Kapitalgesellschaften bestehen insoweit aber unterschiedliche Anforderungen, die sich daraus ableiten, dass (jedenfalls bisher) für Personengesellschaften grundsätzlich das sog. Feststellungsmodell gilt, wohingegen für Kapitalgesellschaften das Anfechtungsmodell gilt.

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