OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.10.2025 – 31 U 3/15
Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.10.2025 – 31 U 3/15) gibt Anlass persönliche Haftungsrisiken für den Vorstand in den Blick zu nehmen.
Eine börsennotierte Aktiengesellschaft (Klägerin) veröffentlichte einen Halbjahresfinanzbericht für 2018, der keinen sogenannten „Bilanzeid“ enthielt. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt alleiniges Vorstandsmitglied. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ahndete diesen Verstoß als Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG und verhängte gegen die Gesellschaft eine Geldbuße von 290.000 EUR (ursprünglich angedroht: 900.000 EUR), zzgl. Gebühren und Auslagen, also insgesamt 297.503,50 EUR. Die Gesellschaft zahlte das Bußgeld.
Anschließend forderte die Gesellschaft diesen Betrag sowie ihre Rechtsanwaltskosten von ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied im Wege des sogenannten Binnenregresses zurück. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Großteils der geforderten Summe. Der Beklagte legte Berufung ein.
Das OLG Frankfurt a.M. hat die Berufung des ehemaligen Vorstandsmitglieds weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt.
Der Vorstand haftete persönlich nach § 93 Abs. 1 AktG.
