Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25
Worum geht es?
Kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis und stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, stellt sich eine zentrale Frage: Muss der Arbeitgeber trotzdem Gehalt zahlen – obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat?
Das Gesetz sagt: Ja. Die Pflicht zur Weiterzahlung ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB. Danach befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug, wenn er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt – etwa, weil er von einer (unwirksamen) Kündigung ausgeht. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, auch wenn tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Grundsätzlich ist § 615 BGB dispositiv. Das bedeutet, dass Arbeitsvertragsparteien hiervon abweichen können.
In der Praxis fanden sich daher häufig Klauseln in Arbeitsverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn – insbesondere im Fall unwirksamer Kündigungen – pauschal ausschließen.
Für Arbeitgeber schien dies eines der wenigen Mittel zur Risikominimierung bei einer Kündigung zu sein.
Innerhalb des Bundesarbeitsgerichts bestand hierzu zunächst keine rechtlich einheitliche Linie:
