Der neue § 10 BORA
Mandatsbedingungen rechtzeitig ergänzen
Die Bora erfährt einen Frühjahrsputz – und das im Herbst. Zum 1.12.2025 wird der (dann neue) § 10 BORA neu geschaffen, und löst die Regelung über Briefbogen ab und statuiert neue Informationspflichten. Der Versuch, über Briefbögen Transparenz bezüglich Haftungsverhältnissen oder Interessenkollisionen zu erzeugen, konnte schon deshalb nicht funktionieren, weil Anwälte nicht gezwungen sind, Briefbögen zu verwenden. Transparenz hinsichtlich möglicher Interessenkollisionen/Vorbefassungsverbote lässt sich über den Briefbogen nicht herstellen, weil dort angestellte Anwälte, für die die §§ 43a, 45 BRAO ebenfalls gelten, nach der derzeitigen Fassung von § 10 BORA nicht aufzuführen sind. Durch die DL-Info-VO ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechterweise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden (SV-Material 97607601-2, S. 2).
Transparenz zu Haftungsverhältnissen
Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen demnach neuerdings den Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 DL-Info-VO zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben. Ferner wir eine Pflicht zur Preisgabe der tätigen Rechtsanwalt aufgrund eines berechtigten Interesses zur Kollisionsprüfung des Mandanten geschaffen.
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