In letzter Zeit sind vermehrt Entscheidungen zu verzeichnen, die sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Konsequenzen sich aus einem womöglich falsch gewählten Ort für die Durchführung einer Gesellschafterversammlung ergeben. Aufhänger ist stets die Frage der Zumutbarkeit; Ausgangsbasis sind stets bereits zerstrittene Gesellschafter.
Entscheidung des OLG Hamm
In einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2023 – die allerdings eine Personengesellschaft betraf – wurde die Versammlung in Konferenzräumen abgehalten, die sich in den Geschäftsräumen befanden, die einer Gesellschafterseite zuzuordnen waren (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23). In der Vergangenheit wurden in diesen Räumen bereits Gesellschafterversammlungen abgehalten, ohne dass dies beanstandet worden ist und zwar zunächst – wegen guter Lüftungsmöglichkeiten – zu Zeiten der Corona Pandemie. In der streitgegenständlichen Versammlung sollte es um den Ausschluss des Gesellschafters gehen (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23).
Maßstäbe für die Wahl des Versammlungsortes
Das OLG Hamm hat zunächst grundlegend ausgeführt, dass der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter unzumutbar sein (vgl. Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 51 Rn. 10). Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nichts Anderes. Der betroffene Mitgesellschafter würde sich dann von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen kann (BGH NZG 2016, 552 Rn. 25). Dies wurde im Ergebnis für die Konferenzräume abgelehnt, (OLG Hamm, NZG 2023, 1690, beck-online).
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