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Arbeitgeberportale nicht mehr anonymisiert!?

Die Entzauberung von kununu & Co.

Das Arbeitgeberportal kununu wirbt damit, dass Arbeitgeber bewertet werden können, und zwar anonym. Die Bewertungen können sowohl (ehemalige) Arbeitnehmer als auch Bewerber abgeben.

Löschung der Arbeitgeberbewertung

Das OLG Hamburg hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass kununu dem Löschungsbegehren eines Arbeitgebers hinsichtlich einer negativen Bewertung entsprechen müsse (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2024, Az. 7 W 11/24).

„Fake Bewertung“

Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, dass die Bewertung von jemandem stamme, der nie Arbeitnehmer gewesen sei. Tatsächlich hat es in der Vergangenheit immer wieder schon die Fragestellung gegeben, inwieweit Arbeitgeber angesichts der anonymen Bewertungsmöglichkeit davor geschützt sind, dass nicht beispielsweise Wettbewerber negative Bewertungen erstellen, auch um sich in Zeiten des Fachkräftemangels Vorteile bei dem Kampf um Mitarbeiter zu verschaffen.

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Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz

Ergänzende Leistungsschutz

Unlauterer Wettbewerb

Einleitung

Im Lauterkeitsrecht (UWG) in § 4 Nr. 3 ist der sog. ergänzende Leistungsschutz kodifiziert. Er „ergänzt“ den Nachahmungsschutz der speziellen Schutzrechte des geistigen Eigentums, wie Marken- Patent- und Designrechte, um eine wettbewerbsrechtliche Dimension. Aber was ist damit überhaupt gemeint? Braucht man ergänzenden Leistungsschutz überhaupt?

Grundsatz: Nachahmungsfreiheit

Grundsätzlich herrscht in Deutschland das Prinzip der Nachahmungsfreiheit. Das bedeutet, dass Waren/Dienstleistungen nachgeahmt werden dürfen, wenn und soweit daran keine Rechte aus Sondergesetzen (wie des Geistigen Eigentums oder Urheberrechte) bestehen. Dahinter steht der marktwirtschaftliche Gedanke, Wettbewerb zu schaffen.

Ausnahme: Unlauterkeit

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Risiken des Fremdpersonaleinsatzes

Die Ausgangskonstellation ist stets dieselbe: Der Arbeitnehmer eines Unternehmens wird im Rahmen des Fremdpersonaleinsatzes bei einem anderen Unternehmen tätig. Die Unternehmen schließen hierüber zumeist einen Dienst- oder einen Werkvertrag. Tatsächlich zeigt sich dann, dass es sich bei dem Fremdpersonaleinsatz um einen Fall verdeckter Arbeitnehmerüberlassung handelt, weil das den Arbeitnehmer zur Verfügung stellende Unternehmen weder über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt, noch der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer überlassen worden ist.

Risiken auf Ebene des „Verleihers“?

Risiken aus der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ergeben sich sowohl für Verleiher als auch für Entleiher.

Für den Verleiher besteht in erster Linie das Risiko einer Geldbuße bis zu EUR 30.000,00 nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1c, Nr. 1d AÜG. Außerdem kann der Leiharbeitnehmer im Fall der Unwirksamkeit des Vertrages mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut.

Risiken auf Ebene des „Entleihers“?

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Ein „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“

Beleidigungen des gegnerischen Kollegen im Rechtstreit

Im „Kampf um das Recht“ ist es im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich auch erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen. Aber gehen Aussagen über eine nichtöffentlichen Sitzung eines Familiengerichts auf der eigenen Webseite einer Rechtsanwältin über den gegnerischen Kollegen – Bezeichnung als fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ – nicht zu weit? Damit hatte sich kürzlich das BVerfG zu befassen (BVerfG Beschluss vom 24.11.2023 – 1 BvR 1962/23).

Rechtsprechung des BVerfG

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich ist hierfür der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit.

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Der Streit um den Ort von Gesellschafterversammlung bei zerstrittenen Gesellschaftern

In letzter Zeit sind vermehrt Entscheidungen zu verzeichnen, die sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Konsequenzen sich aus einem womöglich falsch gewählten Ort für die Durchführung einer Gesellschafterversammlung ergeben. Aufhänger ist stets die Frage der Zumutbarkeit; Ausgangsbasis sind stets bereits zerstrittene Gesellschafter.

Entscheidung des OLG Hamm

In einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2023 – die allerdings eine Personengesellschaft betraf – wurde die Versammlung in Konferenzräumen abgehalten, die sich in den Geschäftsräumen befanden, die einer Gesellschafterseite zuzuordnen waren (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23). In der Vergangenheit wurden in diesen Räumen bereits Gesellschafterversammlungen abgehalten, ohne dass dies beanstandet worden ist und zwar zunächst – wegen guter Lüftungsmöglichkeiten – zu Zeiten der Corona Pandemie. In der streitgegenständlichen Versammlung sollte es um den Ausschluss des Gesellschafters gehen (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23).

Maßstäbe für die Wahl des Versammlungsortes

Das OLG Hamm hat zunächst grundlegend ausgeführt, dass der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter unzumutbar sein (vgl. Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 51 Rn. 10). Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nichts Anderes. Der betroffene Mitgesellschafter würde sich dann von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen kann (BGH NZG 2016, 552 Rn. 25). Dies wurde im Ergebnis für die Konferenzräume abgelehnt, (OLG Hamm, NZG 2023, 1690, beck-online).

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Zeitplanung beim beA Versand

Übertragung muss rechtzeitig begonnen werden

Es stellt ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO dar, die für das Erstellen des fristgebundenen Schriftsatzes notwendige Synchronisation zwischen dem lokalen PC des Anwalts und einem Arbeitssystem auf einem Server in einem weit entfernten Rechenzentrum erst fünf Minuten vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist durchzuführen. Diese Synchronisation ist auf Leitungen außerhalb der Kanzlei und die Übermittlung über Internetverbindungen angewiesen. Daher müssen bei pflichtgemäßem Handeln ausreichende Zeitreserven für diese Synchronisation eingeplant werden. Dies hat der VGH Mannheim (Beschluss vom 14.12.2023 – 1 S 1173/23) entschieden. 

Ausschöpfen der Frist

Ein über das beA übermittelte Schriftsatz ist beim Verwaltungsgerichtshof am Tag nach dem Fristablauf um 00:03 Uhr eingegangen; also drei Minuten zu spät. Mittags schon habe der Kartenleser für den beA-Zugang nicht funktioniert. Deshalb sei ein Gerät eines Kollegen installiert worden, um sich ins beA einzuloggen. Der Funktionstest auf der zweiten Ebene – Citrix Workspace (eine digitale Arbeitsumgebung) – sei aber negativ ausgefallen. Die Ursache dafür habe wohl in dem Server gelegen, der außerhalb der Kanzlei arbeitete. Er habe deshalb den Schriftsatz erstellen, dann in der Cloud abspeichern und dann über beA versenden wollen. Diese „Synchronisation“ dauere an sich nur wenige Sekunden. Im Parallelverfahren habe das auch geklappt. Dann habe er sich den Wecker auf fünf vor Mitternacht gestellt, um bis dahin noch an dem hier gegenständlichen Schriftsatz zu arbeiten. Als es dann zur Versendung kam, habe die Synchronisation wesentlich länger als erwartet gedauert.

Grundlagen Fristeneinreichung

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Satirische Werbung

Werbung mit satirischem Inhalt

Überblick

Werbung ist ein bunter, kreativer Bereich, in dem es erstens darum geht, Aufmerksamkeit zu erlangen, und zweitens darum, möglichst lange im Gedächtnis zu bleiben. Scheinbar nichts erscheint unmöglich; immer wieder werden geniale Werbeslogans und Botschaften kreiert – eine Kunstform. Während die einen schocken oder zum Nachdenken anregen, bringen andere den Adressaten zum Schmunzeln, Lächeln oder gar Lachen. Bisweilen findet sich auch Werbung, die satirischen Charakter hat, bei der eine (bekannte) Person zum Nutzen des Werbenden „durch den Kakao gezogen“ wird. Nicht selten müssen dann die Gerichte entscheiden, wie z.B. bei der Plakat-Werbung eines Autovermieters über einen Gewerkschafts-Chef als „Mitarbeiter des Monats“ (LG Leipzig, Endurteil vom 17.11.2017 – 08 O 2566/16; OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 – 4 U 1822/17; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2019 – I ZR 155/18; BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 – 1 BvR 556/19).

Sachverhalt

Die Beklagte betrieb ein Mietwagengeschäft und war dabei als eines der größten Unternehmen der Branche tätig und bundesweit bekannt. Der Kläger war langjähriger Vorsitzender einer Gewerkschaft im Schienenverkehr. Diese Gewerkschaft streikte innerhalb von gut einem halben Jahr neun Mal mehrtägig und flächendeckend – mit der Folge, dass erhebliche Teile des Zug-Fernverkehrs bundesweit ausfielen und sich eine intensive öffentlichen Debatte entfaltete. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Streiks veröffentlichte die Beklagte sodann eine Anzeige mit dem Bild des Klägers und dem Titel „Unser Mitarbeiter des Monats“ und kurz darauf eine weitere Anzeige mit Bild und dem Titel „Schon wieder Mitarbeiter des Monats“. Während manch schmunzelnder Betrachter hierfür einen Werbe-Preis verleihen würden, klagte der Gewerkschafts-Chef auf Unterlassung und Zahlung von Lizenzgebühren für die Bildbenutzung.

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Die Nebenleistung im RDG

Unerlaubte Rechtsdienstleistung im Lichte des § 5 RDG

Bei einer Rechtsdienstleistung bedarf es immer einer Erlaubnis. Diese liegt in den jeweiligen Berufsrechten begründet (bspw. der Rechtsanwälte in der BRAO und der BORA oder bei den Steuerberatern im StBerG und der BOStB). Außerhalb dieser Befugnisse regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz zusätzliche Ausnahme. Eine dieser Ausnahmen ist die Nebenleistung nach § 5 RDG.

Nebenleistung

Erlaubt sind danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Definition der „Nebenleistung“ enthält das RDG nicht.

Je geringer die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, desto kleiner ist der Bereich befugter Nebenleistungen (BGH NJW 2013, 59). Unzweifelhaft ist der erforderliche Sachzusammenhang gegeben, wenn die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht bzw. sinnvoll ausgeführt werden kann. Mithin fehlt der sachliche Zusammenhang aber, wenn die Nebenleistung vom Hauptleistungserbringer isoliert erbracht werden kann, ohne dass damit die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung durch den Anbieter beeinträchtigt wird (Hirtz in: BeckOK RDG, Stand: 1.4.2020, § 5 Rn. 27).

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Warnhinweise auf Zigarettenautomaten

Irreführung durch Unterlassen; Vorenthalten wesentlicher Verbraucherinformationen

BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 176/19

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in der Schnittstelle zwischen Wettbewerbsrecht und Tabakrecht eine interessante Entscheidung getroffen, deren Rechtsfragen zuvor sogar zwei Runden beim Europäischen Gerichthof (EuGH) gedreht hatten (BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 176/19). Es ging darum, ob die auf Zigarettenausgabeautomaten üblicherweise befindlichen „Bildchen“ von Zigarettenpackungen selbst auch gesundheitsbezogene Warnhinweise enthalten müssen. Der BGH sagt: Unter Umständen, ja.

Sachverhalt

Der Beklagte bot Zigaretten zum Kauf aus einem Automaten an, dessen Tasten Bildern von Zigarettenschachteln stark ähnelten. Die in dem Ausgabeautomaten vorrätig gehaltenen Zigarettenpackungen waren für den Kunden nicht sichtbar. Die auf dem Ausgabeautomaten angebrachten Warenauswahltasten ließen zwar verschiedene Zigarettenmarken erkennen, wiesen aber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf.

Der Kläger beanstandet dieses Anbieten von Zigaretten als unlauter unter anderem wegen Rechtsbruch wegen Verstoß gegen das Verbot der Verdeckung der auf den Zigarettenpackungen aufgebrachten gesundheitsbezogenen Warnhinweise und wegen Irreführung durch Vorenthaltung von für den Verbraucher wesentlichen Informationen (§ 3a, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 TabakerzV; Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 RL (EU) 2014/40).

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Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung

Wirksame Vollziehung einer eV über das beA

Das OLG Dresden (Endurteil vom 22.8.2023 – 4 U 1179/23) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung von Anwalt zu Anwalt (§ 14 BORA) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vollzogen werden kann. Dazu sei es ausreichend, wenn das Verfügungsurteil zusammen mit den verbundenen Signaturdateien zugestellt wird; eine weitere Beglaubigung sei nicht erforderlich.

Vollziehung möglich

Bei dem Verfügungsurteil handele es sich um ein elektronisches Dokument gem. § 130b ZPO, das somit nach § 169 Abs. 5 Nr. 1, 2. Alt. im Parteiwege zur Vollziehungs-Zustellung ohne Beglaubigung verwendet werden könne. Es herrschte jedoch ein – nicht entscheidungserheblicher – Streit über den Umfang der zugestellten Dateien (ob diese insoweit eine „bitgleiche Kopie des elektronischen Dokuments im Sinne des § 130 b ZPO“ oder nur eine „durch den Anwalt der Verfügungsklägerin mittels Signatur beglaubigte Abschrift des Urteils“ gewesen sei).

Grundlagen der Vollziehung

Die Vollziehung von Beschlüssen und Urteilen im einstweiligen Verfügungsverfahren stellt nicht erst seit der passiven Nutzungspflicht des beA ein wiederkehrendes (Haftungs-)Problem, es hat seitdem aber eine neue Dimension der Fehleranfälligkeit erfahren.

Die Amtszustellung des Urteils ist, weil sie nicht vom Willen des Verfügungsgläubigers abhängt, bekanntlich nicht ausreichend, um seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen. Daher muss die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung aus dem Lager der Partei erfolgen. Dazu reicht es aus, wenn der Verfügungsgläubiger diese dem Verfügungsschuldner innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO) zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die Zustellung kann auch – bei entsprechender anwaltlicher Vertretung der Parteien – im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt erfolgen (§ 195 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 172 ZPO) und ist – wie durch § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO klargestellt wird – auch gegen elektronisches Empfangsbekenntnis möglich.

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