Suche
Suche Menü

Fortbildungspflicht in der FAO

Änderung § 4 FAO

Änderungen bei dem Nachweis der Fortbildung

Nach § 4 FAO und § 15 FAO müssen sich Fachanwälte (bzw. solche, die zwar schon die theoretischen Kenntnisse erworben haben, aber den Titel noch nicht führen dürfen) fortbilden. Diese Fortbildungsplicht muss in dem Kalenderjahr erbracht und entsprechend rechtzeitig vor dem 31.12. nachgewiesen werden. Eine Nachholung von versäumten Fortbildungsstunden wurde nur sehr selten geduldet und von den Kammern zudem unterschiedlich gehandhabt.

FAO Änderungen

Die Satzungsversammlung hat demnach mit Wirkung ab 1.10.2023 beschlossen, dass den Fachanwälten (bzw. den künftigen Fachanwälten) auch die Möglichkeit der Nachmeldung von Fortbildungsstunden gewährt werden müsse. Der neue § 4 Abs. 2 S. 3 FAO gewährt deshalb Folgendes: Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen. § 15 Abs. 5 S. 3 FAO greift diese Änderungen auf und statuiert: Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

Weiterlesen

Die Unterlassungserklärung

Vertragsstrafe und Unterlassung

Abmahnung und Unterlassungserklärung

Wer schon mal eine Abmahnung (üblicherweise im Bereich Markenrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht) bekommen – oder selbst eine ausgesprochen – hat, der wird auch mit einer Unterlassungserklärung in Kontakt gekommen sein. Die Unterlassungserklärung – genau genommen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung – wird nämlich (fast) immer als Anlage zum Abmahnschreiben mitgeschickt. Ihre praktische Verbreitung gibt Anlass, sie im Überblick darzustellen.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, in dem sich der Abgemahnte verpflichtet, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen – meistens unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens. Der Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei das Angebot der anderen Partei annimmt.

Welchen Zweck hat die Unterlassungserklärung?

Die Unterlassungserklärung bezweckt die vergleichsweise schnelle und kostengünstige Bereinigung des Streites. Durch Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber de Gläubiger entfällt die Wiederholungsfahr – und damit das Bedürfnis, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen (abgesichert wird er gleichzeitig durch die Vertragsstrafe).

Besteht eine Pflicht, die Unterlassungserklärung abzugeben?

Nein. Der Abgemahnte wird allerdings, soweit die Vorwürfe zutreffen, regelmäßig eine Unterlassungserklärung abgeben, um weitere Kostenrisiken zu vermeiden.

Inhalt der Unterlassungserklärung

Für gewöhnlich formuliert die Unterlassungserklärung eine bestimmte Verhaltensweise, die es zu unterlassen gilt (bspw. irreführende Werbung; Verletzung einer Marke oder eines Designs). Hier ist genau darauf zu achten, ob der das zu unterlassene Verhalten konkret genug abgefasst ist.

Daneben beinhaltet das Schriftstück weitere Passagen, wie das bereits erwähnte Vertragsstrafenversprechen, also das Versprechen zur Zahlung eines bestimmten – oder durch den Gläubiger festzusetzenden – Geldbetrages.

Üblicherweise wird der Gläubiger außerdem auch eine Verpflichtung zur Kostenübernahme der Anwaltsgebühren, die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Verletzungsumfang oder zur Beseitigung der Folgen des Verstoßes in sein vorformuliertes Schriftstück mitaufnehmen.

Resümee

Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen sind ein häufig im Bereich des Wettbewerbsrechts und des geistigen Eigentums anzutreffendes Mittel der effektiven Klärung von Streitigkeiten. Vor der Abgabe von strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen sind deren Inhalt und Formulierung genau zu überprüfen; in aller Regel werden zumindest Abänderungen nötig sein.

Die Abmahnung

Berechtigte oder unberechtigte Abmahnung

Nicht nur im geschäftlichen, sondern auch im privaten Leben sind Menschen von Abmahnungen betroffen. Möglicherweise beruht die Abmahnung auf unlauterem Wettbewerb, einer Urheberrechtsverletzung oder aber einer Markenverletzung. Aber was genau ist überhaupt eine Abmahnung und was ist bei ihr zu beachten?

Zweck der Abmahnung

Zweck der Abmahnung ist im Wesentlichen die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens; insofern könnte man sagen, dass sie allen Beteiligten nutzt. Die zur Geltendmachung eines (vermeintlichen) Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

Inhalt

Der (Mindest-)Inhalt der Abmahnung ist mittlerweile an einigen Stellen gesetzlich vorgegeben, beispielsweise in § 13 UWG und § 97a Abs. 2 UrhG. § 13 Abs. 2 UWG bestimmt etwa, dass die Abmahnung klar und verständlich folgende Punkte beinhalten muss:

  • Den Namen oder die Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich den Namen oder die Firma des Vertreters,
  • Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 UWG (dieser regelt unterschiedliche Gruppen wie Mittbewerber, Verbraucherzentralen oder Kammern, die abmahnen dürfen),
  • Die Mitteilung, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  • Die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  • Ggf. den Hinweis, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (wenn ein Fall von § 13 Abs. 4 UWG vorliegt)

Wenn die Abmahnung nicht den gesetzlichen Mindestvorgaben entspricht, kann das verschiedene Folgen nach sich ziehen: Im Wettbewerbsrecht kann der Abgemahnte seine Rechtsverteidigungskosten ersetzt verlangen; eine urheberrechtliche Abmahnung ist außerdem unwirksam.

Daneben wird eine Abmahnung den Abgemahnten auffordern, eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafenversprechen abzugeben, die in der Praxis eigentlich immer vorformuliert wird. Weiterhin wird eine Abmahnung normalerweise eine Frist beinhalten, ebenso wie die Androhung der Einleitung gerichtlicher Schritte im Falle des Fristverstreichens (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.06.2006 – I ZR 167/03).

Unberechtigte Abmahnung

Eine unberechtigte Abmahnung lässt den Anspruch des Abmahnenden auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten entfallen. Außerdem bietet dies Gelegenheit für den Abgemahnten zum „Gegenschlag“ in Form von Unterlassungs-, Beseitigungs- und/oder Schadensersatzansprüchen. Er kann möglicherweise eine Gegenabmahnung (wegen unberechtigter Abmahnung) aussprechen oder negative Feststellungsklage erheben.

Unterlassungsverpflichtung

Als Anlage zu seiner Abmahnung wird der Abmahnende eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung übersenden. Diese sollte nie ohne genaue Prüfung unterschrieben werden, da die daraus folgenden Konsequenzen für den Abgemahnten erheblich sein können.

Resümee

Die Abmahnung ist besonders im Wettbewerbsrecht (z.B. verbotene Werbung), aber auch im Marken- und Urheberrecht (z.B. file sharing, unberechtigte Benutzung von Fotos) weit verbreitetes Mittel zum Schutz der eigenen Rechte und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Inhaltlich sind einige Vorgaben zu beachten. Eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte angesichts ihrer Rechtsfolgen nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Neue Webseite: Berufsrechtsbeauftragter.de

Am 01.10.2023 trat eine Änderung der BORA in Kraft: Nach dem dann neuen § 31 BORA müssen Berufsausübungsgesellschaften laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße ermitteln und bewerten. Dies gilt insbesondere für solche, die sich aus ihrer Zusammensetzung und Organisationsstruktur, ihren Tätigkeitsfeldern sowie ihren Mandaten ergeben. Dazu soll die Berufsausübungsgesellschaft eine entsprechende Risikoanalyse durchführen und durch passende Compliance-Maßnahmen berufsrechtliche Verstöße idealerweise verhindern oder mindestens frühzeitig erkennen und abstellen. Ab einer gewissen Größe (10 Berufsträger) muss diese Risikoanalyse entsprechend dokumentiert und alle zwei Jahre überprüft werden.

Kanzlei Compliance im Berufsrecht

Eine Übersicht über die erforderlichen Maßnahmen (vor allem zur berufsrechtlichen Schulung und der Stellung eines Berufsrechtsbeauftragten) haben wir auf unsere neuen Webseite unter https://www.berufsrechtsbeauftragter.de zusammengestellt.   

Dort finden Sie nicht nur Informationen zur Risikoanalyse mit Beispiel-Matrix, eine Übersicht über alle zu beachtenden und zu analysierenden Berufspflichten, sondern auch individuelle Angebote zur externen Übernahme der Funktionen zur Einhaltung der Berufsrechte (bspw. Stellung des externen Berufsrechtsbeauftragten oder berufsrechtliche Schulungen).

Luxusparfüm beim Discounter?

Grenzen der Markenerschöpfung

Berechtigtes Interesse des Markeninhabers

Grundsätzlich dürfen Produkte (z.B. Parfüms), die einmal vom Markeninhaber willentlich in Verkehr gebracht worden sind (z.B. an Händler), ohne weiteres weiterverkauft werden (sog. Erschöpfung), wenn nicht ausnahmsweise der Inhaber ein berechtigtes Interesse (z.B. Rufschädigung) am Erhalt seiner Markenrechte hat. Das OLG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob ein solches (zur Markenrechtsverletzung führendes) berechtigtes Interesse gegeben war, weil die markengeschützten Gegenstände – hier Luxusparfüms – in Discounter-Supermärkten angeboten worden waren (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.06.2023 – 20 U 278/20).

Sachverhalt

Die Beklagten gehörten zu einer deutschlandweit bekannten Supermarkt-Kette, einem sog. Discounter. Dort vertrieben sie vereinzelt in einem Aktionsangebot Parfüms der Marken „Joop!“ und „Calvin Klein“. Die Parfüms standen in einem Glaskasten bzw. einer Vitrine, in der u.a. auch Elektronik-Artikel lagen. Daneben standen „Wühlkisten“ mit anderer Aktionsware, wie in Plastik verpackte Matratzen/Schlafanzüge, USB-Sticks, Radios, Bewegungsmelder und Zahnbürsten. Die Klägerin, Lizenznehmerin der vorgenannten Marken, vertreibt diese Parfüms über ein selektives Vertriebssystem – also nur an ausgewählte Händler, zu dem die Beklagten nicht gehörten. Dennoch landete die Ware über Umwege bei ihnen.

Weiterlesen

Neues Urteil zur klimaneutralen Werbung

LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH

Themenkomplex Greenwashing

Klimaneutrale Werbung unzulässig

Es gibt ein neues Urteil im Themen-Komplex „Greenwashing“ und „klimaneutrale Werbung“. Das Landgericht Karlsruhe hat kürzlich in einer sehr ausführlichen Entscheidung die Werbung mit den Slogans „klimaneutral“, „Produkt CO₂-kompensiert“, „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“, „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ und „Umweltneutrales Produkt“ untersagt (LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH).

Sachverhalt

Ein bekanntes deutsches Unternehmen in der Drogerie-Branche betrieb Werbung für mehrere seiner Artikel mit Wörtern wie „klimaneutral“, „Produkt CO₂-kompensiert“, „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“, „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ und „Umweltneutrales Produkt“. Diese Wörter versah sie am jeweiligen Produkt mit dem Zusatz „ClimatePartner“ und fügte eine individuelle Nummernfolge an. An dieser Art Werbung störte sich ein Verbraucherschutzverband – und klagte.

Weiterlesen

OLG Düsseldorf zur klimaneutralen Werbung einer Marmelade

Verstoß gegen Aufklärungspflichten – Greenwashing

Werbung mit „klimaneutral“ hier nicht zulässig

Das OLG Düsseldorf hat die Werbung mit den Slogans „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ in einer Zeitungsanzeige bzw. „klimaneutrales Produkt“ auf einem Marmeladenglas auf Irreführung nach dem UWG geprüft (Urt. v. 6.7.2023 – 20 U 72/22). In seiner Entscheidung hält das Gericht die vorgestehende Werbung für unlauter.

Sachverhalt

Der Kläger ist eine als Verein organisierte Wettbewerbszentrale, während die Beklagte Konfitüren und ähnliche Lebensmittel produziert. Sie wirbt mit den Slogans „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ in einer Zeitungsanzeige bzw. „klimaneutrales Produkt“ damit, dass es sich bei den von ihr hergestellten Marmeladen um klimaneutrale Produkte handelt. Der Kläger sprach vorgerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Er hält die Werbeaussage für irreführend, weil sie von den angesprochenen Verbraucherkreisen so verstanden werde, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe.

Weiterlesen

Selbstständige Fitnesstrainer als abhängig Beschäftigte

Abgrenzungskriterien zum Freien Mitarbeiter

Die Frage, ob jemand abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger ist, bestimmt sich nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Damit ist klar: Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, ist Beschäftigter im Sinne der Norm, aber nicht nur der. Der Kreis der Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist weiter, als der der Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB.

Annahme einer selbstständigen Tätigkeit

In der Praxis wird dies häufig verkannt und es herrscht noch immer der Fehlglaube, wer nicht Arbeitnehmer sei, sei selbstständig tätig und es müssten aus Sicht des Dienstnehmers keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber Arbeitgebern. Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zu entrichten.

Weiterlesen

Anwaltshaftung bei Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten gegenüber dem Geschäftsführer

Entscheidung des BGH v. 29.06.2023 – IX ZR 56/22

Mandatsvertrag mit der Gesellschaft

In der Beratung der GmbH kommt ein Mandatsvertrag des Anwalts mit der Gesellschaft zustande.

Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Mandatsvertrags

Der BGH hat kürzlich die Frage entschieden, inwieweit – insbesondere im Kontext einer Insolvenz der GmbH – der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der GmbH bestehenden Mandatsvertrags einbezogen ist. Dies hat der BGH in bestimmten Fällen bejaht und zwar grds. unabhängig davon, was Gegenstand der anwaltlichen Beratung ist. Allerdings hat er seine Entscheidung insoweit abgemildert, als dies nicht pauschal gelte, sondern vom Inhalt des Mandatsvertrags abhänge (BGH Urt. V. 29.06.2023 – IX ZR 56/22).

Hintergrund dieser Fallgestaltung ist stets derselbe, der auch im Zusammenhang mit der Haftung von Steuerberatern enorme Bedeutung hat. Der Geschäftsführer wird vom Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen und nimmt im Anschluss den Rechtsanwalt oder Steuerberater in Haftung oder aber der Insolvenzverwalter macht die Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Freiberufler geltend (vgl. insoweit auch die Entscheidung zur Haftung von Steuerberatern BGH Urt. V. 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Eintrittspflichtig ist in diesen Fällen – soweit der Anspruch besteht – die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, so dass für die Insolvenzverwalter ein Ausfallrisiko bei der Geltendmachung der Ansprüche nicht besteht. Erforderlich ist insoweit, dass der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der Gesellschaft begründeten Mandatsvertrags eingebzogen ist.

Weiterlesen

Neues Urteil zur klimaneutralen Werbung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22

Themenkomplex Greenwashing

Werbung mit „klimaneutral“ für zulässig erklärt

Und wieder entscheidet ein weiteres Gericht im Themen-Komplex „Greenwashing“ und „klimaneutrale Werbung“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich die Werbung mit dem Slogan „klimaneutral“, bzw. „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“ in einer Fachzeitschrift für zulässig erklärt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22).

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger ein nach § 8b UWG eingetragener Verein (eine Wettbewerbszentrale). Die Beklagte stellte Süßigkeiten für den Endkunden her, die an diversen Verkaufsstellen erhältlich waren (Supermarkt, Kiosks etc.). Die Beklagte warb in einer Zeitung damit, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt würden. Sie warb in ihrer Anzeige unter anderem mit der Aussage „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“. Über einen Verweis per QR-Code oder durch Eingabe die genannte Website von „ClimatePartner.com“ konnten weitere Information zur Klimaneutralität abgerufen werden (die Zeitungsanzeige gab für die Informationen selbst schlicht nicht genug Platz her). Der Kläger hält die Werbung für irreführend nach §§ 5 und 5a UWG und daher unlauter, weil die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, der Herstellungsprozess selbst verlaufe emissionsfrei. Tatsächlich werde die Klimaneutralität aber allenfalls durch Kompensationszahlungen erreicht. Zumindest der Hinweis darauf, dass Klimaneutralität nur durch solche Kompensationszahlungen erreicht werde, müsse in der Werbung selbst erfolgen. Der Kläger sprach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus; der Fall landete vor Gericht und kam schließlich in die Berufung vor dem OLG Düsseldorf.

Weiterlesen