KG Hinweisbeschluss vom 12.01.2026 – 2 U 74/25
Werden Gesellschafteranteile zwangsweise eingezogen oder abgetreten, ist das für die Betroffenen meist ein existenzieller Schock. Der „einstweilige Rechtsschutz“ bietet hier eine schnelle Nothilfe, um die Handlungsfähigkeit im Unternehmen zu sichern. Doch Vorsicht: Wer zu lange wartet oder prozessuale Fehler macht, verspielt seine Chancen. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG Hinweisbeschluss vom 12.1.2026 – 2 U 74/25) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die „Dringlichkeit“.
Kampf um den Verbleib in der GmbH
In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (Az. 2 U 74/25) stritt eine Gesellschafterin um ihre Anteile. Aufgrund einer sogenannten „Vesting-Vereinbarung“ waren ihre Anteile zwangsweise auf einen Dritten übertragen worden. Die Gesellschafterin wollte per einstweiliger Verfügung verhindern, dass eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird, und forderte, weiterhin als Gesellschafterin behandelt zu werden.
Was zunächst erfolgreich aussah, endete in einer juristischen Niederlage – nicht etwa, weil sie im Recht unrecht hatte, sondern weil sie sich im Verfahren zu viel Zeit ließ.
Grundsatz: Schutz vor vollendeten Tatsachen
Zunächst die gute Nachricht für betroffene Gesellschafter: Die Gerichte erkennen grundsätzlich an, dass bei einer Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung von Anteilen ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.
