BAG, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 104/24
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2025 -9 AZR 104/24 klargestellt: Ein Arbeitnehmer kann im laufenden Arbeitsverhältnis nicht wirksam auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub verzichten — auch nicht durch einen gerichtlichen Vergleich. Dies gilt selbst dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits feststeht und der Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit absehbar den Urlaub nicht mehr nehmen kann.
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2019 bei der Beklagten beschäftigt; sein Jahresurlaub betrug 30 Tage. Die Parteien schlossen am 31.3.2023 einen gerichtlichen Vergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2023 enden sollte. Der Kläger war im Jahr 2023 durchgehend krankgeschrieben und konnte den Jahresurlaub nicht mehr wahrnehmen. Im Vergleich war u. a. geregelt, „Urlaubsansprüche sind in natura gewährt“ und eine abschließende Ausgleichsklausel vereinbart. Später forderte der Kläger die Abgeltung des für 2023 verbleibenden gesetzlichen Mindesturlaubs von sieben Tagen.
