Suche
Suche Menü

Verbot der Vermittlungsprovision vs. Dienstleistungsfee

Wann eine Lead-Generierung zum berufsrechtlichen Problem wird

Nach § 49b Abs. 3 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Es soll vermieden werden, dass konkrete Mandate verkauft werden.

Mandatsvermittlung durch Plattformen

Das Thema der Vermittlung von Mandatsaufträgen gewinnt insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung zunehmend an Bedeutung. Solang diese ohne Provisionierung erfolgt (bspw. bei der Weiterleitung an spezialisierte Kollegen), bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken. Sofern der Rechtsanwalt jedoch etwas aus dem wirtschaftlichen Erfolg aus dem Mandat weitergibt, kommt § 49 b III 1 BRAO ins Spiel: Geklärt ist insoweit, dass das Verbot bei der Bereitstellung einer (auch digitalen) Infrastruktur nicht greift. Dazu gehören bspw. Anwaltssuchdienste, Anwaltshotlines, Telefonmehrwertdienste, Angebote bei eBay, Vermittlung von Terminvertretungen oder auch die Zahlung einer Franchisegebühr (BeckOK/Günther § 49b Rn. 18).

Lead-Generierung

Auch bei der Generierung von Leads potentieller Mandanten hat das OLG München (Urteil vom 13.10.2021, 7 U 5998/20) entschieden, dass die bloße Weitergabe eines interessierten Mandanten in Abhängigkeit der Vergütung von der Zahl der gelieferten Leads/Interessenten keine Vereinbarung über eine verprovisionierte Mandatsvermittlung darstelle, da die Zahlung lediglich für die Portalnutzung erfolge und das Portal keine Einfluss auf die mögliche Mandatierung habe. Hier liegt der Kern der Problematik: Soll mit der Vergütung lediglich die Nutzung des Portals (wie bspw. bei anwalt.de oder eBay) erfolgen, fehlt es bereits an einer Mandatsvermittlung, da der Mandant selbst eine Auswahl trifft.

Berufsrechtlich problematisch wird es, wenn ein Dritter ein Lead generiert (und damit erhebliche Vorarbeit leistet) und hierbei schon administrative anwaltliche Tätigkeiten entfaltet. Dann zahlt der Berufsträger nicht mehr für die Portalnutzung und deren Werbedienstleistungen, sondern für einen Leadkunden, wobei bereits eine konkrete Vollmacht für ein bestimmtes Mandat beinhaltet ist.

Mandatsübermittlung mit Vollmacht

Dazu kürzlich das OLG Dresden (Urteil vom 6.4.2023 – 8 U 1883/22): Eine Vereinbarung zwischen einem Rechtsanwalt und einem kanzleifremden Dritten verstößt gegen das Provisionsverbot, wenn das zu zahlende Entgelt kausal mit der Vermittlung eines konkreten Mandats verknüpft ist. Eine solche Verknüpfung ist anzunehmen, wenn der vermittelnde Dritte nicht lediglich ein Online-Portal für Akquisebemühungen zur Verfügung stellt, sondern dem Rechtsanwalt bereits eine unterzeichnete Vollmacht des Mandanten übermittelt.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Zahlung von „Lizenzgebühren“, wobei der eigentliche Leistungsgegenstand streitig ist. Ist deshalb das zu zahlende Entgelt – wie hier – kausal mit der Vermittlung eines konkreten Mandats verknüpft, werde von der Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Provisionsverbot angenommen. Dieses Zusammenbringen von Interessent (Betroffener in einem Bußgeldverfahren) und Partnerkanzlei sei in der konkreten Ausgestaltung durch die Parteien nichts anderes als eine Vermittlung von Mandaten, weil der sogenannte Lead erst an die Partnerkanzlei weitergeleitet werde, wenn der Interessent die Vollmacht eingereicht habe und weil eine Vergütung an das konkrete Mandat anknüpfe.

Soweit die Klägerin der Meinung sei, auf ein Zustandekommen eines Mandats nach Akteneinsicht habe sie keinen Einfluss, mag das richtig sein, es ändert aber nichts daran, dass sie Mandate vermittelt, nämlich bereits solche zur Akteneinsicht und damit zur außergerichtlichen Vertretung.