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Wettbewerbsverbot in der GmbH: Haften auch Tochtergesellschaften eines Gesellschafters?

OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2026 – 8 U 66/26

Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind ein scharfes Schwert, um das Know-how und den Kundenstamm des Unternehmens vor der Konkurrenz aus den eigenen Reihen zu schützen. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter das Verbot nicht selbst verletzt, sondern hierfür eigens eine Tochtergesellschaft gründet?

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (vom 15.07.2026 – 8 U 66/26) erfreuliche Klarheit für geschädigte Gesellschaften geschaffen: Die Flucht in eine Tochtergesellschaft schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Der Sachverhalt: Konkurrenz durch die Hintertür

In dem Fall stritt eine deutsche GmbH, die unter einer etablierten Marke europaweit elektronische Produkte (insbesondere LED-Treiber) vertreibt, mit einem ihrer Gesellschafter. Der Gesellschafter – ein chinesisches Unternehmen, das 30 % der Anteile hielt – fungierte gleichzeitig als Hauptlieferant der GmbH.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt ein klares Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter. Der chinesische Lieferant gründete jedoch eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, stellte die Belieferung der deutschen GmbH plötzlich ein und begann, über eine weitere neu gegründete europäische Gesellschaft die Kunden der GmbH in Europa direkt anzuschreiben und abzuwerben. Die GmbH wehrte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und nahm die Tochtergesellschaft auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung: Durchgriff auf die Tochtergesellschaft

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KI-Verordnung reformiert

Was der „Digital Omnibus on AI“ für Unternehmen ändert

Nur wenige Tage bevor die Bestimmungen für Hochrisiko-KI-Systeme am 2. August 2026 eigentlich in Kraft getreten wären, hat die EU ihre KI-Verordnung noch einmal grundlegend nachjustiert.

Mit dem sogenannten „Digital Omnibus on AI“ – Teil des „Omnibus VII“-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU – hat der europäische Gesetzgeber zentrale Fristen verschoben und punktuell neue Pflichten eingeführt.

Ziel ist es, Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der Hochrisiko-Anforderungen einzuräumen und zugleich die Regulierung punktuell zu vereinfachen. Gleichzeitig kommen neue Schutzmechanismen und zusätzliche Verbotstatbestände hinzu.

Was Unternehmen jetzt wissen müssen.

Warum wurde die KI-Verordnung schon wieder geändert?

Die KI-Verordnung (AI Act) ist erst seit Juni 2024 in Kraft – trotzdem hat die EU-Kommission bereits im November 2025 eine Änderung vorgeschlagen.

Der Grund: Die technischen Normen, die Unternehmen für die Konformitätsbewertung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme benötigen, lagen schlicht nicht rechtzeitig vor. Ohne diese Normen wäre eine rechtssichere Umsetzung der ursprünglich für den 2. August 2026 vorgesehenen Pflichten für viele Unternehmen praktisch kaum möglich gewesen.

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Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG)

Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Der Gesetzgeber hat kürzlich einen Entwurf für die berufsrechtliche Neuordnung der Insolvenzverwalter veröffentlicht; das Insolvenzamtsträgergesetz, kurz „InsAG“.

Bundesweite Zulassung

An die Stelle des derzeitigen dezentralen Vorauswahlwesens soll eine zentrale, bundes-weite Berufszulassung treten. Mit der Erteilung der Zulassung soll die zugelassene Person als grundsätzlich geeignet gelten, Insolvenzverwaltungen sowie andere insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Ämter zu übernehmen. Die derzeitigen Vorauswahllisten gehen in einem zentralen Register der zugelassenen Berufsträger auf. Die Regelungen zur Auswahl und Bestellung von insolvenzrechtlichen Amtsträgern werden auf das einzuführende Zulassungssystem ausgerichtet. Bei dieser Gelegenheit werden zentrale Verantwortlichkeiten von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern präzisiert und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese durch Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden können.

Kammer für Insolvenzverwalter

Die Einhaltung dieser Pflichten soll künftig nicht nur im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über die Amtsausübung in den konkreten Verfahren überwacht werden, sondern auch im Rahmen einer verfahrensübergreifenden und -unabhängigen Berufsaufsicht. Zu diesem Zwecke werden die verfahrensrechtlichen Verantwortlichkeiten zu Berufspflichten erhoben und durch verfahrensübergreifende Berufspflichten ergänzt. Der berufsrechtliche Gesamtrahmen wird den zugelassenen Berufsträgern zur Ausführung in Selbstverwaltung überlassen; zu diesem Zweck schließen sich die Berufsträger zu einer Kammer zusammen.

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Wenn die Chemie nicht mehr stimmt: Zerrüttung unter Geschäftsführern als wichtiger Grund für die Abberufung

Urteil vom 28.4.2026 – 18 O 44/24

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist ein Schritt mit weitreichenden Konsequenzen, der oft mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden ist. Insbesondere wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist, bedarf es in vielen Fällen eines „wichtigen Grundes“. Doch wann liegt ein solcher wichtiger Grund vor? Das Landgericht Darmstadt hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.4.2026 – 18 O 44/24) klargestellt, welche Bedeutung einer unheilbaren Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Geschäftsführern zukommt.

Der Fall vor dem LG Darmstadt: Ein Vertrauensbruch mit Folgen

Im Zentrum des Falles stand ein langjähriger Gesellschafter-Geschäftsführer (Kläger) einer Holding (Bekl.) und ihrer Tochtergesellschaft (A). Das Verhältnis zu seinem Mitgeschäftsführer, Herrn C, sowie zu weiteren Gesellschaftern und Geschäftsführern der Unternehmensgruppe verschlechterte sich zusehends. Es kam zu Vorwürfen bezüglich des Führungsstils und der allgemeinen Unzufriedenheit im Team des Klägers.

Die Situation eskalierte durch mehrere Gespräche, in denen der Kläger seinen Eindruck äußerte, er werde „demontiert“ und „rausgemobbt“. Obwohl er sich später für seine Aussagen entschuldigte und diese zurücknahm, folgte ein privates Gespräch mit einer anderen Geschäftsführerin und Nachbarin (J), in dem er sich erneut äußerst kritisch über Herrn C äußerte – er bezeichnete ihn als „link“, „falsche Schlange“ und „gefährlich“. Obwohl dieses Gespräch unter vermeintlicher Vertraulichkeit stattfand, wurde es später vor Gericht relevant.

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Remote-Arbeit und Betriebsrat: Wann ist eine Einheit ein eigener Betrieb?

BAG-Beschluss vom 28.1.2026 – 7 ABR 23/24 (LAG Niedersachsen Beschl. v. 30.5.2024 – 5 TaBV 84/23)

Einordnung

Das BAG hatte zu entscheiden, ob eine räumlich getrennte Remote-Einheit einen eigenen Betriebsrat wählen durfte. Von Bedeutung ist dabei vor allem die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie die dazu entsprechenden erforderlichen Voraussetzungen.

Nach § 1 Abs. 1 BetrVG können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine betriebsratsfähige Einheit handelt.

Hierzu zählen rechtlich selbstständige Betriebe sowie qualifizierte Betriebsteile, sofern diese die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen, etwa weil sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder aufgrund ihres Aufgabenbereichs und ihrer Organisation eine hinreichende Eigenständigkeit aufweisen.

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Datenschutzverstöße als Kündigungsgrund: LAG Baden-Württemberg bejaht fristlose Kündigung ohne Abmahnung

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 25.03.2022 (Az. 7 Sa 63/21)

Datenschutzverstöße werden häufig mit Bußgeldern oder Schadensersatzansprüchen in Verbindung gebracht. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2022 (Az. 7 Sa 63/21) macht jedoch deutlich, dass sie auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Wer vertrauliche Gerichtsschriftsätze mit sensiblen personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebs verbreitet, riskiert unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung.

Der Fall im Überblick

Dem Rechtsstreit lag ein außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde. Ein Arbeitnehmer hatte im Rahmen eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens einen Link zu den Schriftsätzen der Arbeitgeberin an zahlreiche Beschäftigte versandt. Die Unterlagen enthielten ungeschwärzte personenbezogene Daten verschiedener namentlich genannter Personen, darunter auch Gesundheitsdaten. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer die Empfänger ausdrücklich aufforderte, die Unterlagen weiterzuverbreiten und daraus zu zitieren.

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass Gerichtsschriftsätze ausschließlich dem jeweiligen Verfahren dienen. Zwar werden sie im Rahmen eines Gerichtsprozesses verwendet, daraus folgt jedoch keine Befugnis, sie betriebsintern oder gar öffentlich zu verbreiten. Die gezielte Offenlegung personenbezogener Daten verletzte die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten erheblich. Dies galt insbesondere deshalb, weil Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdige personenbezogene Daten einem erhöhten rechtlichen Schutz unterliegen.

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Das Fremdbesitzverbot bei Steuerberater

Verschärfung durch das 9. StBerÄndG

Es wurde lange diskutiert und auch bereits vom EuGH (zur Anwaltschaft; Urteil vom 19.12.2024 – C-295/23) kritisch gesehen: Das Fremdbesitzverbot. Jetzt legt der Gesetzgeber nach und verschärft die Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft möglich ist.

Fremdbesitzverbot

Der Entwurf sieht aus Gründen der „Rechtssicherheit“ und zur Sicherung der Integrität von Steuerberatern eine Klarstellung in § 55a Abs. 1 S. 3 StBerG-E vor, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligen dürfen, wenn sie mit Ausnahme des § 55b Abs. 3 StBerG ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG erfüllen.

Beteiligungsformen WPG

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Wirksamkeit von Mandantenschutzklauseln beim Ausscheiden aus der Sozietät auf dem Prüfstand

LG Hamburg, Urteil vom 03.04.2025 – 326 O 302/23 v

Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg vom 03.04.2025 – 326 O 302/23 verdeutlicht die Grenzen der Vertragsfreiheit in Partnerschaftsgesellschaften und für Partnerschaftsverträge. Werden ausscheidende Partner durch überhöhte Entschädigungszahlungen für mitgenommene Mandate faktisch an die Kanzlei gekettet, verstößt dies gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Die Folge: Die Klausel ist unwirksam, eine Abfindung gleichwohl geschuldet.

Ausscheiden aus der Sozietät – Mitnahme der Mandanten

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Sozietät spielen Mandantenschutzklauseln, Klauseln zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und spiegelbildlich dazu Abfindungsregelungen häufig eine zentrale Rolle.

Das Landgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel im Spannungsverhältnis zu Art. 12 GG befasst.

Der Sachverhalt: Hohe Forderungen nach Eigenkündigung

Zwei Partner einer gemischten Kanzlei (Rechts- und Patentanwälte) kündigten und schieden aus der Partnerschaft aus, um in einer neuen Einheit tätig zu werden. Unstreitig standen ihnen aus ihrem Ausscheiden Beträge in Millionenhöhe zu – bestehend aus Kapitalkonten, Gewinnanteilen und Abfindungen.

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Lohnsteuerhilfevereine

Neuregelungen durch das das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002)

Lohnsteuerhilfevereine (LStHV) erhalten mit dem § 4 StBerG-E eine eigene, prominente Regelung. Wesentlich für die Praxis ist der ersatzlose Wegfall der bisher in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG verankerten Einnahmegrenzen für Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (insb. Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) i.H.v. 18.000 € (vgl. § 4 Abs. 2 StBerG-E).

Wegfall der Einnahmengrenze

Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine Mitglieder also auch dann beraten, wenn diese erhebliche Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen erzielen. Die Beratungsbefugnis ist lediglich durch § 4 Abs. 3 StBerG-E negativ begrenzt, der die Hilfeleistung bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit) sowie bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ausschließt. Der Gesetzgeber begründet dies der mangelnden Verhältnismäßigkeit der bisherigen Grenzen, da die steuerrechtliche Komplexität nicht zwingend mit der Höhe der Einnahmen korreliere (vgl. BT-Drs. 21/6002, S.56 ff.). Die sonstigen Befugnisse (z.B. Hilfe bei Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen Diensten, Familienleistungsausgleich) aus dem § 4 Nr. 11 aE. werden nun in § 4 Abs. 4 StBerG-E übernommen.

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Die Nebenleistung als Steuerberater

Angleichung des StBerG an das RDG

Das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002) führt als Kernstück der Neuordnung die neue Generalklausel des § 4e StBerG-E. Diese Norm ersetzt eine Vielzahl der bisherigen Einzeltatbestände (z.B. § 4 Nr. 5, 10, 12-14, 16 StBerG) durch einen flexiblen Auffangtatbestand. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist demnach künftig erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Hiernach sollen künftig die Voraussetzungen, unter denen Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht werden darf, in einer Generalklausel bestimmt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Ausübung solcher Berufe, die nicht speziell Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, nicht eingeschränkt wird, zugleich aber die Verbraucher vor unsachgemäßer Hilfeleistung in Steuersachen geschützt werden (BT-Drs. 21/6002, S. 64).

Nebenleistung

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