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Bewertung von Medizinern mit Siegeln

Zulässige Werbung mit „TOP-Mediziner“-Siegel

Einleitung

Das OLG München hat sich mit der Frage befasst, wie der Leser die Verleihung des Siegels als „TOP-Mediziner“ versteht (OLG München, Urt. v. 22.05.2025 – 29 U 867/23 e). Einerseits könnten die Werbeadressaten das Siegel dahingehend verstehen, dass es (nur) auf aktuellen Testergebnissen beruht; andererseits, dass es ein unabhängiges Prüf- oder Gütesiegel ist, bei dem ein Prüfer anhand rein objektiver Kriterien die Einhaltung von Mindeststandards kontrolliert.

Sachverhalt

Der beklagte Verlag verleiht an entsprechend in den Ärztelisten aufgeführte Ärztinnen und Ärzte die Siegel „TOP-Mediziner“ und „FOCUS-Empfehlung“. Seine Bewertungskriterien hatte der Verlag selbst aufgestellt und veröffentlicht. Gegen eine zu bezahlende Lizenz können die Ärzte die vorstehenden Siegel dann werbend benutzen.

Die klagende Wettbewerbszentrale hielt das für irreführend gem. §§ 5 Abs. 1, 5a UWG und unlautere vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Denn durch die werblich verwendeten Siegel würden die angesprochenen Verkehrskreise irregeführt, weil Spitzenstellungsbehauptungen aufgestellt würden, ohne dass ein dauerhafter Vorsprung aufgrund von objektiven und nachprüfbaren Kriterien vorliege. Maßgeblich seien vielmehr subjektive Kriterien wie die Bewertung durch Patienten, die Kollegenbewertung und die eigene Bewertung – was der Werbeadressat aber (insb. aufgrund der optischen Aufmachung als Siegel) nicht erkenne.

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Bezeichnung als „Zahnzentrum“ bei zwei Zahnärzten zulässig

Keine Irreführung über die Größe und Bedeutung einer Zahnarztpraxis

Einleitung

Das Landgericht Offenburg (Urt. v. 12.06.2024 – 5 O 25/23 KfH) hatte zum „Zentrum“s-Begriff zu entscheiden, ob die Bezeichnung als „Zahnzentrum“, das aus (nur) zwei Zahnärzten besteht, eine Irreführung über die Größe und Bedeutung der Zahnarztpraxis darstellt. Im Ergebnis verneinte es das.

Sachverhalt

Der Beklagte betreibt zusammen mit seiner Ehefrau, die wie er ebenfalls Zahnärztin ist, eine Zahnarztpraxis, die nach außen werblich unter der Bezeichnung „Zahnzentrum X-Tal“ auftritt. Diese Praxis bietet ein umfassendes zahnmedizinisches Spektrum an. Die Ausstattung geht über eine durchschnittliche Zahnarztpraxis hinaus, weswegen gerade für die Bereiche Oralchirurgie und Kieferorthopädie häufig Patienten von anderen Zahnarztpraxen an die Praxis des Beklagten überwiesen werden.

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Die Insolvenzantragspflicht und der (vermeintliche) Schutz der D&O Versicherung

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.01.2025 – 7 W 20/24

Ein Dauerbrenner in der Beratung von Geschäftsführern ist die Frage des Schutzumfangs der D&O Versicherung, die zu den Standards des zu Gunsten eines Geschäftsführers auszuhandelnden Dienstvertrags gehört.

Insolvenzantragspflicht

Der Hauptanwendungsfall dürfte weiterhin der Insolvenzkontext und die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen verspäteter Antragstellung sein, § 15a InsO.

Dazu hat das OLG Frankfurt in einem aktuellen Beschluss erneut auf das hingewiesen, was hinlänglich bekannt sein sollte, und der Gesetzgeber in § 1 StaRUG abbildet, nämlich, dass die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können wachen. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

Überwachungspflichten des „Strohmann-Geschäftsführers“

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Fachanwaltsordnung (FAO) Änderungen 2025

Neue Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.05.2025 umfassende Änderungen der Berufsordnung (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen, welche voraussichtlich im Herbst diesen Jahres in Kraft treten werden.

Zeitraum der Fallsammlung

§ 5 Abs. 1 Satz 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:

Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf (Neu: vorher drei) Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Fallzahlen

§ 5 Abs. 1 lit. c) FAO wird wie folgt neu gefasst:

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Berufsordnung (BORA) Änderungen 2025

Neue Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.05.2025 umfassende Änderungen der Berufsordnung (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen, welche voraussichtlich im Herbst diesen Jahres in Kraft treten werden.

Werbung

§ 6 BORA, welcher die Werbung der Rechtsanwälte regelt, wird in Abs. 1 und 2 nunmehr neu gefasst und an die wettbewerbsrechtlichen Begebenheiten angepasst:

(1 NEU) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen nicht unsachlich oder unlauter und insbesondere nicht irreführend werben. In diesen Grenzen ist auch die Werbung um ein einzelnes Mandat zulässig.

(2 NEU) Werbung mit Mandaten oder mit Mandantinnen und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig, auch wenn die Mandatsbeziehung nicht mehr der Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Das Werbeverbot unter Mitwirkung von Dritten (Absatz 3) bleibt bestehen.

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Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Urt. v. 12.11.2024 – 9 AZR 13/24

Es entspricht weit verbreiteter Praxis, Arbeitnehmer im Konzern in unterschiedlichen Gesellschaften einzusetzen, zum Teil nur ganz kurzfristig, häufig aber auch für längere Zeiträume.

Arbeitnehmerüberlassung

Der Definition der Arbeitnehmerüberlassung folgend handelt es sich dabei um eine solche.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 handelt es sich um erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, wenn Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen werden, d.h. wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Eben dies geschieht auch bei dem Wechsel eines Mitarbeiters einer Konzerngesellschaft in eine andere, bei der er sich dort eingliedert und Weisungen empfängt.

Konzernprivileg in der Arbeitnehmerüberlassung

Der Gesetzgeber wollte gleichwohl die Möglichkeit des flexiblen Personaleinsatzes im Konzern aus dem Anwendungsbereich des AÜG ausklammern, weswegen es das sog. Konzernprivileg gibt, § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG. Danach gilt das AÜG nicht, zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. In derartigen Fällen braucht es demnach weder eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, noch gelten Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer von grundsätzlich 18 Monaten.

Beschränkung des Konzernprivileg durch das BAG

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Arztwerbung mit Pauschalrabatten unzulässig

KG, Urt. v. 28.01.2025 – 5 U 13/22

Einleitung

Das Kammergericht Berlin hat als Berufungsinstanz die Werbung von Ärzten für Schönheitsbehandlungen (Unterspritzungen) für unzulässig erklärt, wenn sie unter Gewährung eines pauschalen Rabattes erfolgt (KG, Urt. v. 28.01.2025 – 5 U 13/22).

Sachverhalt

Die Beklagte bot ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an und bewarb auf der von ihr betriebenen Internetseite Schönheitsbehandlungen und Schönheitsoperationen; chirurgische Schönheitsbehandlungen werden von der Beklagten in einer Klinik und ambulante Schönheitsbehandlungen in sog. Fachzentren angeboten. Sie warb mit „10% Neukundenrabatt“ bzw. für Unterspritzungen „30% mit der Premiumcard“. Der Kläger hielt dies für unzulässig und machte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ geltend.

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Tücken bei der Bestellung des GmbH Geschäftsführers

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung

Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung zuständig für die Bestellung von Geschäftsführern. Als ungeschriebene Annex Kompetenz gehört dazu auch der Abschluss des Geschäftsführer Dienstvertrags.

Der Akt der Bestellung hat konstitutiven Charakter, während die anschließende Eintragung im Handelsregister nur deklaratorischen Charakter hat. Für die Abberufung verhält sich dies gleichermaßen.

Nachweis der Ladung aller Gesellschafter für die Anmeldung

Wird ein Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt, ist im Zweifel gegenüber dem Registergericht im Rahmen der Anmeldung nachzuweisen, dass sämtliche Gesellschafter zu der Versammlung, in der der Beschluss gefasst worden ist, geladen worden sind.

So jedenfalls ist es einem Beschluss des Kammergerichts zu entnehmen, der sich wie folgt zusammenfassen lässt: „Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht“, KG Beschluss v. 18.2.2025 – 22 W 4/25.

Ladung durch Urkunden nachweisbar

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Datenschutzverstöße mit Wettbewerbsrecht ahnden

BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 223/19

I. Einleitung

Das Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht (UWG) war lange Zeit ungeklärt und Gegenstand ausführlicher theoretischer Diskussionen. Dahinter stand das ganz praktische Bestreben, Datenschutzverstöße von Mitbewerbern möglichst effektiv abzumahnen und untersagen zu können. Der BGH hat nun in einer sehnlich erwarteten Entscheidung Stellung bezogen und festgestellt, dass Datenschutzverstöße mithilfe des UWG abmahnfähig sind (BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 223/19).

II. Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Apotheke; Der Beklagte ebenfalls. Letzterer vertreibt sein Sortiment auch im Internet. Darüber hinaus handelte der Beklagte sein Sortiment, das apothekenpflichtige Medikamente einschließt, im Jahr 2017 über die Internet-Verkaufsplattform „Amazon-Marketplace“. Der Kläger beanstandet den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess. Anspruchsgrundlage war also § 3a UWG, wonach unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (sog. Marktverhaltensregeln). In § 4a und § 28 Abs. 7 BDSG aF und Art. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sieht der Kläger solche Marktverhaltensregeln.

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Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung

Ein neuer § 32 BORA tritt am 01.05.2025 in Kraft

Nach den Beschlüsse der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 soll einer neuer § 32 BORA die häufig auftretenden Probleme bei der Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung regeln.

In der Praxis ist die Auflösung einer Sozietät selten, das Ausscheiden von Partnern hingegen häufig. Deswegen soll § 32 BORA umgestellt werden und primär das Ausscheiden von Partnern regeln. Bezüglich der Auflösung einer Sozietät wird sodann auf diese Regelungen verwiesen.

Der neue § 32 versteht sich als „Gebrauchsanweisung für die Praxis“. Er zählt die wesentlichen Punkte auf, über die man sich beim Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts aus einer Berufsausübungsgesellschaft verständigen muss. Dabei versteht sich die Regelung als vollumfänglich dispositiv.

Dispositive Regelung zum Ausscheiden

Ausscheidende Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrechnung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informations- und Weiterleitungspflichten verständigen. Soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und auch keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 6.

Laufende Mandate

In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. Kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung des Mandanten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin.

Informationen über das Ausscheiden

Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind.

Abrechnung

Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann.

Mitnahme von Mandanten

Beenden Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder deren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAO bleibt unberührt.

Weiterleitung von Nachrichten

An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erreichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehen sich auf bei der Berufsausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. Erreichen die Ausgeschiedenen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten.

Vermittlung

Entstehen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens, sollen die Beteiligten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO um Vermittlung bitten.

Geltung für Scheinsozien und Angestellte

Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft.

Für das Ausscheiden eines Rechtsanwalts, der nicht Gesellschafter oder Scheingesellschafter ist, gelten die Regelungen mit Ausnahme der Befragung der laufenden Mandate.