Vorlage an EuGH zu Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG
Einleitung
Der BGH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Begriff der „Kosten“ iSv Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Absatz 5 der UGP-RL (RL 2005/29/EG) – in Deutschland umgesetzt in Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG – auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken erfasst (BGH, Beschl. v. 25.9.2025 – I ZR 11/20).
Nr. 20 des Anhangs zu § 3 Absatz 3 lautet: „Ein Produkt wird als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.“
Verfahrensgang
Ein Verbraucherverband hielt die Angabe „Facebook ist und bleibt kostenlos“ auf der Startseite der Internetplattform für unlautere Irreführung. Das LG Berlin wies die Unterlassungsklage ab (Urt. v. 16.1.2018 – 16 O 341/15) und auch die Berufung vor dem KG hatte keinen Erfolg (Urt. v. 20.12.2019 – 5 U 9/18). Nun hat der BGH als Revisionsinstanz zu entscheiden – und das Verfahren zur Klärung der eingangs genannten Rechtsfrage durch den EuGH ausgesetzt (BGH, Beschl. v. 25.9.2025 – I ZR 11/20).
