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Prüfpflichten beim beA-Versand

Beschl. v. 17.12.2024 – II ZB 5/24

Inhaltliche Kontrolle durch den Rechtsanwalt

Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht; dies hat der BGH (Beschl. v. 17.12.2024 – II ZB 5/24) jüngst nochmals klargestellt.

Leeres PDF

An einem Montag ist beim Landgericht nach Dienstschluss eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch den Prozessbevollmächtigten persönlich übersandte einfach signierte Nachricht eingegangen, die neben dem Prüfvermerk zwei Anhänge im PDF-Format enthalten hat, nämlich das erstinstanzliche Urteil als PDF-Dokument und ein weiteres PDF-Dokument mit dem Namen „Schriftsatz.PDF“. Die letztere Datei hat jedoch nur ein leeres Blatt enthalten.

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Überblick: Das einstweilige Verfügungsverfahren – schneller rechtlicher Schutz

Oftmals kann es notwendig sein, rechtliche Ansprüche möglichst schnell durchzusetzen, bevor ein normales Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Hier kommt das einstweilige Verfügungsverfahren ins Spiel. Es handelt sich um ein wichtiges Instrument im deutschen Zivilrecht, das es ermöglicht, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um drohende Nachteile abzuwenden. Besonderes im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (insb. Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Designrecht) werden einstweilige Verfügungsverfahren häufig genutzt.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die dazu dient, vorläufige Regelungen zu treffen, um die Rechte einer Partei zu schützen, bis eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird. Das Verfahren zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel schneller und weniger formal als ein reguläres Gerichtsverfahren. Der Antrag wird beim zuständigen Gericht eingereicht, und das Gericht entscheidet manchmal sogar ohne mündliche Verhandlung. In vielen Fällen kann die Entscheidung innerhalb weniger Tage getroffen werden. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt es die einstweilige Verfügung. Diese kann dann sofort vollstreckt werden. Der Antragsgegner hat jedoch die Möglichkeit, gegen die Verfügung Widerspruch einzulegen, was zu einer Überprüfung der einstweiligen Verfügung führt.

Voraussetzungen für die Beantragung

Um eine einstweilige Verfügung zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

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Kündigungsfristen für Anstellungsverträge von GmbH-Fremdgeschäftsführern – BGH vs. BAG

BGH Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23

BGH widerspricht dem BAG und hält an § 622 BGB fest

Nachdem zuletzt das BAG vor einigen Jahren entschieden hatte, dass bei Vereinbarung der Geltung gesetzlicher Kündigungsfristen im Dienstvertrag eines GmbH Geschäftsführers § 621 BGB Anwendung findet, mithin abhängig von dem Turnus der Vergütungszahlung eine maximale Kündigungsfrist von sechs Wochen auf den Schluss eines Kalendervierteljahres gilt (BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19), hat der BGH jüngst nochmals seine Rechtsauffassung bekräftigt, wonach die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anzuwenden sind (BGH Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23).

Kündigungsfrist „wie bei Arbeitsverhältnissen“ auch für Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co KG

In dem konkreten Fall betraf dies den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG der den Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft geschlossen hatte und für den ebenfalls nach Ansicht des BGH die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB maßgeblich sein sollten. Die Kündigungsfrist bemisst sich damit nach Maßgabe der Laufzeit des Anstellungsverhältnisses („Betriebszugehörigkeit“) und nicht nach dem Turnus der Vergütungszahlung.

BGH schafft Fakten bei Kündigungsfrist von Geschäftsführer Dienstverträgen

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Drohnenaufnahmen und Urheberrecht

Keine Panoramafreiheit für Luftaufnahmen

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne angefertigt wurden, der sog. Panoramafreiheit unterfallen (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23).

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Verein der treuhänderisch die Wahrnehmung der Nutzungs- und Einwilligungsrechten sowie der Vergütungsansprüchen von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich (zB von Malern, Bildhauern oder Fotografen) ist. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag und veröffentlichte dort u.a. ein Buch (einen Haldenführer für das Ruhgebiet), das mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen mehrerer Installationen verschiedener Künstler enthält.

Die Klägerin hielt diese Bildveröffentlichungen wegen Verstoß gegen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke für urheberrechtswidrig gem. § 15 Abs. Nrn. 1 und 2 iVm § 16 und § 17 UrhG und verlangte Unterlassung und Schadensersatz und strengte schließlich das gerichtliche Verfahren an. Die Beklagte berief sich auf die sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG. Nach § 59 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Entscheidung

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Fachanwaltsfortbildung

BGH Beschluss vom 30.8.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24

Bloße Lektüre von Fachzeitschriften reicht nicht aus

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die bloße (eigene) Lektüre von Fachzeitschriften ohne eine entsprechende Lernkontrolle nicht genügt, um der Fortbildungspflicht des § 15 FAO nachzukommen (BGH Beschluss vom 30.8.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24). 

Fortbildungspflicht des § 15 FAO

Nach § 15 Abs. 1 FAO muss derjenige, wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Nach Absatz 4 können bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

BGH unter Verweis auf Literatur

Nach § 15 IV FAO können bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt; nach § 15 V 2 FAO ist die Fortbildung im Sinne des Abs. 4 durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Bereits daraus ergebe sich, dass das Selbststudium zur Anerkennung als Fortbildung mittels einer Lernerfolgskontrolle erfolgen müsse und die reine Lektüre von Fachzeitschriften ebenso wie die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums als Nachweis gerade nicht ausreicht solle. Als Beispiel für eine nach der Satzungsversammlung mögliche Fortbildung wurde die Teilnahme an einer Online-Fortbildung genannt, die nicht die Interaktionsanforderungen von § 15 II FAO erfülle, bei der aber eine Leistungserfolgskontrolle durch Teilnahme an einem an den Lerninhalten anknüpfenden Prüfungsmodul mit gesonderter Bescheinigung stattfinde (Anlage zum Protokoll der Sitzung der Satzungsversammlung vom 6./7.12.2013, SV-Mat. 2013, 3). Dementsprechend wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine Lernerfolgskontrolle für die Anerkennung als Selbststudium als „Minimum“ eine Kontrolle nicht durch den Fachanwalt selbst, sondern durch einen Dritten voraussetze (so bspw. BeckOK FAO/Günther, 1.5.2024, FAO § 15 Rn. 16).

Drohender Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung

Nach der Rechtsprechung des BGH steht zwar die Verletzung der Fortbildungspflicht bei Nichterreichen der vorgeschriebenen Fortbildungsstunden mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres unumkehrbar fest und kommt eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende Nachholung der Fortbildung im Folgejahr nicht in Betracht (vgl. Senat NJW 2013, 2364 Rn. 10; NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9).

Zeitlicher Ermessenspielraum  der RAK

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führe allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr stehe die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine auf Grund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen (vgl. Senat NJW 2001, 1945; NJW 2013, 175 Rn. 9, 12; NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10). Dabei können auch erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres eingetretene Umstände einbezogen werden (vgl. Senat NJW 2013, 2364 Rn. 10). Insbesondere hat der Senat es daher auch schon vor der ausdrücklichen Regelung in § 15 V 3 FAO für möglich erachtet, dass die Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zunächst Gelegenheit gibt, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung war danach ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung, einen einheitlichen Qualitätsstandard sicherzustellen, bei dem die spezifischen Fachkenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand gehalten werden, als nicht ermessensfehlerhaft anzusehen (vgl. Senat NJW 2013, 175 Rn. 9 und NJW 2013, 2364 Rn. 10; NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10; s.a. BeckOK FAO/Günther, 1.5.2024, FAO § 15 Rn. 22a, 24).

Fremdbesitzverbot bleibt (vorerst)

EuGH, Urteil vom 19.12.2024 – C-295/23

Keine Beteiligung von Finanzinvestoren an Kanzlei

Der EuGH (Urteil vom 19.12.2024 – C-295/23) hat entschieden, dass das europäische Recht dahin auszulegen sei, dass dieses einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, der nicht die Absicht hat, in der Gesellschaft eine in dieser Regelung bezeichnete berufliche Tätigkeit auszuüben, und die bei Zuwiderhandlung den Widerruf der Zulassung der betreffenden Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft vorsieht.

Alte Regelung in der BRAO

§ 59a Abs. 1 und 2 BRAO a. F. bestimmte dazu: Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet: mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,

Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO a. F. mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei, soweit Rechtsanwälten untersagt werde, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

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Kanzleibewertung bei google

Nur durch eigene Mandanten möglich

Der Kläger, Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei, nimmt den Beklagten wegen einer negativen Bewertung auf Google, in der dieser die Kanzlei als „nicht besonders fähig“ einstufte und sie mit nur einem von fünf Sternen bewertete, in Anspruch. Die Bewertung enthielt folgende Äußerung: „Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich ‚NICHT‘ weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“ (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 14.6.2024 – 6 U 17/24).

In einem weiteren Fall betreibt der Kläger eine Rechtsanwaltskanzlei. Sie wehrt sich gerichtlich gegen eine negative Bewertung im Internet, die der Beklagte veröffentlicht hat. Der Beklagte ist kein Mandant der Klägerin. Vielmehr vertrat die Klägerin eine GbR, welche mit dem Beklagten in einer Geschäftsbeziehung stand. Dennoch veröffentlichte der Beklagte eine 1-Sterne-Bewertung mit der Anmerkung „Nein“ bei Google (OLG Oldenburg, Urteil vom 4.6.2024 – 13 U 110/23).

Bewertungsmaßstab

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Meistens sind das durch Art. 1 I, 2 I GG (auch iVm Art. 12 I GG) und Art. 8 I EMRK gewährleistete Interesse des Unternehmers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre mit der in Art. 5 I GG und Art. 10 EMRK verankerten Kommunikationsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden abzuwägen (dazu BGH, Urt. v. 1.3.2016 – VI ZR 34/15).

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Werbung von Ärzten

„Arzt für ästhetische Eingriffe“ irreführend

Das Landgericht Bochum hatte die Frage zu entscheiden, ob die Werbung eines Arztes als „Arzt für ästhetische Eingriffe“ zulässig ist (Urt. v. 20.12.2023 – 13 O 74/23).

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband. Die Beklagten bot die Durchführung minimalinvasiver Beauty-Behandlungen, operative Behandlungen, die Erstellung medizinischer Studien, Ausbildungs-, Werbe- und Vertragstätigkeiten, die Erbringung von Beratungsleistung sowie den Vertrieb von Kosmetik- und Beauty-Produkten an. Sie betreibt mehrere Praxen und stellt auf ihrer Website ihre für sie als Ärzte tätigen Geschäftsführer. Neben dem Foto der Geschäftsführer befindet sich im Textteil oben „Arzt für ästhetische Eingriffe“. Darunter steht der Name des jeweiligen Geschäftsführers, ein Hinweis auf die vorhandenen Zertifizierungen und ein Hinweis auf Spezialisierungen. Die Klägerin sieht darin eine irreführende Werbung, denn mit der Bezeichnung „Arzt für ästhetische Eingriffe“ werde von den angesprochenen Verbrauchern im Sinne einer Facharztbezeichnung für ästhetische Chirurgie verstanden, auch wenn die Facharztbezeichnung in diesem Bereich richtigerweise laute „für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“. Sie verlangt Unterlassung der Werbung wegen Unlauterkeit nach dem UWG.

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Überblick Medienrecht und Äußerungsrecht

Was ist Medienrecht?

Medienrecht umfasst die rechtlichen Rahmenbedingungen, die die Produktion, Verbreitung und den Konsum von Medieninhalten regeln. Es beinhaltet verschiedene Bereiche, darunter:

  1. Urheberrecht: Schützt die Rechte von Kreativen an ihren Werken, wie Texten, Musik und, Filmen, und regelt die Nutzung und Verbreitung dieser Inhalte.
  2. Presserecht: Regelt die Rechte und Pflichten von Journalisten und Medienunternehmen und um Veröffentlichungen und Berichterstattung, einschließlich des Schutzes von Quellen und der Wahrung der Pressefreiheit.
  3. Rundfunkrecht: Bezieht sich auf die Regulierung von Rundfunk und Fernsehen, einschließlich Lizenzierung, Programmgestaltung und Werberegulierung.
  4. Telekommunikationsrecht: Regelt die Bereitstellung und Nutzung von Telekommunikationsdiensten, einschließlich Internet und Mobilfunk.
  5. Datenschutzrecht: Schützt die persönlichen Daten von Nutzern und regelt, wie Medienunternehmen mit diesen Daten umgehen müssen.

Besonders das Medienrecht ist ein sehr dynamisches Rechtsgebit und entwickelt sich ständig weiter, um insbesondere den Herausforderungen der digitalen Medienlandschaft gerecht zu werden. Es spielt eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung von Meinungsfreiheit, Informationszugang und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten.

Was ist Äußerungsrecht?

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Kündigung der Gesellschaft (GmbH)

Was gilt für die Verwertung des Geschäftsanteils?

GmbH Satzungen können die Möglichkeit des Ausscheidens durch ordentliche Kündigung vorsehen. Üblich sind Regelungen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende. Für viele Gesellschaften stellt sich damit spätestens zum Jahresende die Frage, was nun im Hinblick auf bereits im Sommer eingegangene Kündigungen zu veranlassen ist und welche Konsequenzen sich daraus für den Ausscheidenden Gesellschafter und dessen Geschäftsanteil ergeben, bzw. wie die Kündigung umzusetzen ist. 

Verwertung des Geschäftsanteils

Für den Vollzug der Kündigung ist eine Verwertung des Geschäftsanteils erforderlich.

D.h. ein Gesellschafter, der zum 31.12. eines Jahres gekündigt hat, bleibt auch über den 31.12. hinaus zunächst Gesellschafter, bis sein Anteil verwertet ist. Das Ausscheiden als Gesellschafter setzt voraus, dass der Anteil eingezogen oder veräußert wird.

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