Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern
Seit sich die sozialgerichtliche Rechtsprechung von der sog. „Kopf und Seele“ Rechtsprechung verabschiedet hat, besteht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer im Grundsatz die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn nicht beispielsweise durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags und des Dienstvertrags dem begegnet wird.
Haftung der Steuerberater
Hohe sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen sind die Konsequenz eines „weiter so“ und führen in der Folge zu der Suche nach Verantwortlichen. Häufig sind es dann die Steuerberater der Gesellschaft, die sich Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Die Frage ist allerdings – wie regelmäßig im Rahmen der Beraterhaftung – wo die Grenzen des Mandats verlaufen, für das gehaftet wird.