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Schadenersatz nach DSGVO

Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24

BGH urteilt zum immateriellen Schadenersatz

Aufgrund eines Datenlecks bei einem sozialen Netzwerk wurden unzählige Daten der Nutzer im Internet öffentlich verbreitet. Unbekannte Dritte hatten sich zuvor den Umstand zu Nutze gemacht, dass es in Abhängigkeit von den Suchbarkeits-Einstellungen des jeweiligen Nutzers möglich war, dass dessen Profil mithilfe seiner Telefonnummer gefunden werden kann. Die unbekannten Dritten ordneten durch die in großem Umfang erfolgte Eingabe randomisierter Ziffernfolgen über die Kontakt-Import-Funktion Telefonnummern den zugehörigen Nutzerkonten zu und griffen die zu diesen Nutzerkonten vorhandenen öffentlichen Daten ab (sog. Scraping).

Entscheidung des BGH

Der BGH (Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24) hat nunmehr entschieden:Der Anspruch des Klägers auf Ersatz immateriellen Schadens lässt sich mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht verneinen. Nach der für die Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DSGVO maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.

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DSGVO-Verstöße eines Vorstands als wichtiger Kündigungsgrund

OLG München, Urteil vom 31.07.2024 – 7 U 351/24

Das Oberlandesgericht München entschied kürzlich, dass Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gelten können (OLG München, Urteil vom 31.07.2024 – 7 U 351/24).

Weiterleitung interner Mails an private E-Mail Adresse des Vorstands

Der Vorstand hatte über mehrere Monate hinweg interne E-Mails, die sensible Daten enthielten, wie Gehaltsabrechnungen und Provisionsgestaltungen, an seine private Gmail-Adresse weitergeleitet. Diese E-Mails waren nie ausschließlich an seine Gmail-Adresse gesendet worden. Die private Gmail-Adresse war stets nur eine von mehreren Empfängeradressen im cc, zum Teil auch zwischen cc Adressen anderer Empfänger versteckt. Zusätzlich gab es darunter Mails, die mit Priorität „hoch“ versendet worden sind. Eine solche Mail war auch an ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft gerichtet, was später für den Beginn der 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung war.

Ende September 2021 entdeckte ein neues Vorstandsmitglied bei der Einarbeitung Ende September 2021, dass der Vorstand diese E-Mails weitergeleitet hatte, und forderte von dem Vorstand eine Stellungnahme.

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beA für unterwegs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.10.2023 – 12 U 47/239

Fax gehört nicht in den Reisekoffer

Einem Rechtsanwalt, der sich darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz von unterwegs per beA zu übermitteln, kann im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgehalten werden, er hätte sicherstellen müssen, im Störungsfall einen zweiten Versandweg zur Verfügung zu haben (Fax) oder auf einen neuen Versandweg ausweichen müssen, den er vorher noch nicht genutzt hatte (Computerfax).

Technische Unmöglichkeit

Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 5.10.2023 – 12 U 47/239) stärkt die digitale Arbeitsweise der Anwaltschaft. Am Tag des Fristablaufs hat der Beklagtenvertreter im Zeitraum von 18.34 Uhr bis 21.37 Uhr insgesamt sechs Schriftsätze über sein beA versandt. Nachdem er den hier relevanten Einspruchsschriftsatz gegen 23:10 Uhr fertiggestellt habe, habe er sich dann aber nicht mehr einloggen können, weil vom 31.10.2022 ab ca. 21.30 Uhr bis zum 01.11.2022 gegen 09.31 Uhr eine technische Störung beim beA bestanden habe.

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Das Markenrecht im Überblick

Funktion, Registrierung, Arten, Markenverletzung, Markenpflege und Strategien

Das Markenrecht ist ein zentraler Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes, der darauf abzielt, bestimmte Kennzeichen zu schützen. Marken sind nicht nur einfache Namen oder Logos; sie sind letztlich ein wesentlicher Teil der Identität eines Unternehmens und ein Schlüssel zu dessen Erfolg. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen kurzen Blick auf die wichtigsten Aspekte des Markenrechts, seine Bedeutung und wie Unternehmen davon profitieren können.

Was ist Markenrecht?

Das Markenrecht schützt Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehören insbesondere im Markenregister eingetragene Marken, Firmennamen, Logos, Slogans und Werktitel. In Deutschland wird das Markenrecht hauptsächlich durch das Markengesetz (MarkenG) geregelt.

Die Funktionen von Marken

Marken erfüllen mehrere wichtige Funktionen, darunter:

  • Unterscheidungsfunktion: Marken helfen den Verbrauchern, Produkte und Dienstleistungen zu erkennen und von anderen Unternehmen zu unterscheiden.
  • Qualitätsgarantie: Sie signalisieren Qualität und Herkunft, wodurch Vertrauen aufgebaut wird.
  • Werbefunktion: Marken dienen als zentrales Element der Werbung und stärken die Markenidentität.

Markenregistrierung

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Werbung mit Testergebnis eines Prüfzertifikats „LGA-geprüft“

Informationspflichten nach UWG

Irreführung durch Unterlassen

Ist die Werbung mit einem Hinweis auf eine erfolgte Prüfung nach einem bestimmten Prüfzertifikat irreführend, wenn dabei nicht auf weitere Informationen (Prüfkriterien) zu dem Prüfzertifikat verwiesen wird? Ja, sagt das OLG Bremen (OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.1.2024 – 2 U 60/23).

Sachverhalt

Die Beklagte bot auf ihrer website Betriebs- und Lagerausstattung an. Dort bewarb sie u.a. einen Topstar Fitness-Hocker. In der Produktbeschreibung befand sich die Angabe „Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“ – ohne näheren textlichen Hinweis zu den Prüfkriterien oder einer entsprechenden Fundstelle, wo diese auffindbar wären.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband sprach eine Abmahnung aus und zog dann vor Gericht, wo er einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, § 5a UWG wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen geltend machte. Das Landgericht gab der Klage statt (LG Bremen, Urt.19.04.2023 – 12 O 131/22).

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Ausschluss von Gesellschaftern

OLG Schleswig, Urt. v. 17.9.2024 – 9 U 84/23

Gesellschafterstreitigkeiten enden regelmäßig in dem Versuch, ggfs. auch wechselseitiger, Ausschließungen. Die Hürden für den wirksamen Ausschluss eines Gesellschafters sind hoch und die Gerichte verweisen zu Recht stets und formelhaft auf den „Ultima Ratio Grundsatz“, also den Ausschluss als letztes Mittel. Außerdem ist in streitigen Auseinandersetzungen auch stets relevant, wer welche Verursachungsbeiträge an den Auseinandersetzungen hat und inwieweit es ein „Mehr-an-Schuld“ auf Seiten des Auszuschließenden Gesellschafters gibt. Dies spielt bei der Abwägung und damit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Häufig lässt sich nicht sicher absehen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss – auch aus Sicht eines Gerichts – vorliegen werden, was aber nicht zwingend ein Hindernis sein muss und sollte, diesen Weg zu beschreiten, um ggfs. im Rahmen der (gerichtlichen) Auseinandersetzung zu einer gütlichen Einigung zu kommen und jedenfalls in den steten Auseinandersetzungen – auch zum Wohl der Gesellschaft – einen Schlusspunkt gesetzt zu haben.

Unheilbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als Ausschlussgrund

Das OLG Schleswig hat jüngst den wirksamen Ausschluss eines Gesellschafters in der nachfolgenden Fallkonstellation bejaht (OLG Schleswig, Urt. v. OLG Schleswig (9. Zivilsenat), Urteil vom 17.09.2024 – 9 U 84/23): Die Parteien gründeten am 27. November 2020 die S. KG mit einem Kapital von 100 €. Der Kläger ist als persönlich haftender Gesellschafter für 90 €, der Beklagte als Kommanditist für 10 € beteiligt. Die Gesellschaft soll Versicherungen vermitteln und betreuen. Der Kläger führt die Geschäfte, während der Beklagte strategischer Berater sein sollte und bestimmte Tätigkeiten ausführen musste, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergaben.

In der Gründungsphase gab es Diskussionen über mögliche Konflikte zwischen den Pflichten des Beklagten als Gesellschafter und seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Der Beklagte legte ein Gutachten vor, das solche Konflikte bestätigte, und forderte die Streichung entsprechender Vertragspunkte aus dem Gesellschaftsvertrag, was der Kläger ablehnte. Später wollte der Beklagte seinen Gewinnanteil auf seine minderjährigen Söhne übertragen, was ebenfalls abgelehnt wurde.

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Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Signaturdaten erforderlich

Einleitung

Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im elektronischen Rechtsverkehr kann durchaus tricky sein und birgt daher ihre Risiken. Kürzlich berichtete RA Günther über einen Fall des OLG Dresden, das die Frage aufgeworfen hatte, ob es zur wirksamen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ausreiche, wenn die Signaturdaten von Richter oder Geschäftsstelle im Wege der Parteizustellung nach § 195 ZPO nicht mitübermittelt werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Frage nun dahingehend beantwortet, dass dies nicht ausreiche.

Rechtsprechung

Das OLG Dresden hat die Frage aufgeworfen, ob die Übermittlung der Signaturdateien nötig ist (Endurt. v. 22.08.2023 – 4 U 779/23). Für die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung reiche es aus, wenn der Verfügungsgläubiger diese dem Verfügungsschuldner innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die Amtszustellung des Urteils sei, weil sie nicht vom Willen des Verfügungsgläubigers abhängt, demgegenüber nicht ausreichend, um seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, könne die Zustellung im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt erfolgen und sei auch gegen elektronisches Empfangsbekenntnis möglich. Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eigne sich gem. § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Ein Verfügungsurteil könne daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist für die Vollziehungs-Zustellung verwendet werden. Für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als „elektronisches Original“ oder „bitgleiche Kopie des Originals“ sei keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments sei bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien mit zugestellt werden.

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Verstoß des Geschäftsführers gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

BGH Urt. v. 23.04.2024 – II ZR 99/22

Hohe Relevanz haben nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Dienstverträgen von Geschäftsführern. Die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Regelungen stellt sich immer wieder neu und die Vielzahl der Entscheidungen verdeutlicht, dass das Streitpotential immens ist. Der BGH hatte sich zuletzt mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die vereinbarte Karenzentschädigung entfällt, wenn der Geschäftsführer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt.

Rückwirkender Entfall der Karenzentschädigung bei Verstoß

Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Dienstvertrag, die in dem von dem BGH entschiedenen Fall so ausgestaltet war, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus § 6.3 zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc führte und bereits gezahlte Teile der Karenzentschädigung an die Gesellschaft zurückzahlen sind (BGH Urt. v. 23.4.2024 – II ZR 99/22).

Tatsächlich erklärte das Unternehmen im Mai 2012 die Kündigung des Dienstvertrags des späteren Klägers. Trotz des für zwei Jahre vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Karenzentschädigung nahm der ehemalige Geschäftsführer und spätere Kläger im Juni 2013 eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer Unternehmensberatung auf, die insbesondere als Wettbewerber des Unternehmens zu kategorisieren war.

Karenzentschädigung bei Geschäftsführern

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Syndikus-Stellung eines Geschäftsführers

Anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft

Kürzlich wurde vom AGH NRW (Urteil vom 25.8.2023 – 1 AGH 38/22) klargestellt, dass ein anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden könne. Die – vermutlich nie endende – Streitfrage zwischen den Kammern/Berufsträgern und der DRV zur Stellung einen anwaltlichen Geschäftsführers einer gewerblichen GmbH (und die Frage der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses iSd § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO) und dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat zumindest in einem Streitpunkt ein klares und eindeutiges Ende gefunden: Durch die Zulassung eines anwaltlichen Geschäftsführers einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (in Form der GmbH) sind die Möglichkeiten der Zusammenarbeit gerade für Steuerberatungsgesellschaften gestärkt wurden. 

Syndikusrechtsanwalt

Das Gesetz ermöglicht in § 46 Abs. 2 Abs. 5 Nr. 3 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Steuerberatergesellschaft eingeht. Als Syndikusrechtsanwalt kann er originär anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Steuerberatergesellschaft und deren Mandaten erbringen.

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