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Das Fremdbesitzverbot bei Steuerberater

Verschärfung durch das 9. StBerÄndG

Es wurde lange diskutiert und auch bereits vom EuGH (zur Anwaltschaft; Urteil vom 19.12.2024 – C-295/23) kritisch gesehen: Das Fremdbesitzverbot. Jetzt legt der Gesetzgeber nach und verschärft die Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft möglich ist.

Fremdbesitzverbot

Der Entwurf sieht aus Gründen der „Rechtssicherheit“ und zur Sicherung der Integrität von Steuerberatern eine Klarstellung in § 55a Abs. 1 S. 3 StBerG-E vor, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligen dürfen, wenn sie mit Ausnahme des § 55b Abs. 3 StBerG ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG erfüllen.

Beteiligungsformen WPG

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Wirksamkeit von Mandantenschutzklauseln beim Ausscheiden aus der Sozietät auf dem Prüfstand

LG Hamburg, Urteil vom 03.04.2025 – 326 O 302/23 v

Ein aktuelles Urteil des LG Hamburg vom 03.04.2025 – 326 O 302/23 verdeutlicht die Grenzen der Vertragsfreiheit in Partnerschaftsgesellschaften und für Partnerschaftsverträge. Werden ausscheidende Partner durch überhöhte Entschädigungszahlungen für mitgenommene Mandate faktisch an die Kanzlei gekettet, verstößt dies gegen die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit. Die Folge: Die Klausel ist unwirksam, eine Abfindung gleichwohl geschuldet.

Ausscheiden aus der Sozietät – Mitnahme der Mandanten

Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der Sozietät spielen Mandantenschutzklauseln, Klauseln zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und spiegelbildlich dazu Abfindungsregelungen häufig eine zentrale Rolle.

Das Landgericht Hamburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Wirksamkeit einer Mandantenschutzklausel im Spannungsverhältnis zu Art. 12 GG befasst.

Der Sachverhalt: Hohe Forderungen nach Eigenkündigung

Zwei Partner einer gemischten Kanzlei (Rechts- und Patentanwälte) kündigten und schieden aus der Partnerschaft aus, um in einer neuen Einheit tätig zu werden. Unstreitig standen ihnen aus ihrem Ausscheiden Beträge in Millionenhöhe zu – bestehend aus Kapitalkonten, Gewinnanteilen und Abfindungen.

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Lohnsteuerhilfevereine

Neuregelungen durch das das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002)

Lohnsteuerhilfevereine (LStHV) erhalten mit dem § 4 StBerG-E eine eigene, prominente Regelung. Wesentlich für die Praxis ist der ersatzlose Wegfall der bisher in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG verankerten Einnahmegrenzen für Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (insb. Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) i.H.v. 18.000 € (vgl. § 4 Abs. 2 StBerG-E).

Wegfall der Einnahmengrenze

Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine Mitglieder also auch dann beraten, wenn diese erhebliche Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen erzielen. Die Beratungsbefugnis ist lediglich durch § 4 Abs. 3 StBerG-E negativ begrenzt, der die Hilfeleistung bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit) sowie bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ausschließt. Der Gesetzgeber begründet dies der mangelnden Verhältnismäßigkeit der bisherigen Grenzen, da die steuerrechtliche Komplexität nicht zwingend mit der Höhe der Einnahmen korreliere (vgl. BT-Drs. 21/6002, S.56 ff.). Die sonstigen Befugnisse (z.B. Hilfe bei Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen Diensten, Familienleistungsausgleich) aus dem § 4 Nr. 11 aE. werden nun in § 4 Abs. 4 StBerG-E übernommen.

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Die Nebenleistung als Steuerberater

Angleichung des StBerG an das RDG

Das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002) führt als Kernstück der Neuordnung die neue Generalklausel des § 4e StBerG-E. Diese Norm ersetzt eine Vielzahl der bisherigen Einzeltatbestände (z.B. § 4 Nr. 5, 10, 12-14, 16 StBerG) durch einen flexiblen Auffangtatbestand. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist demnach künftig erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Hiernach sollen künftig die Voraussetzungen, unter denen Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht werden darf, in einer Generalklausel bestimmt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Ausübung solcher Berufe, die nicht speziell Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, nicht eingeschränkt wird, zugleich aber die Verbraucher vor unsachgemäßer Hilfeleistung in Steuersachen geschützt werden (BT-Drs. 21/6002, S. 64).

Nebenleistung

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Endlich ist sie da: Die Tax Law clinc!

Studentische Rechtsberatung ab 01.09.2026 zulässig

Das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002) lässt erstmals Einrichtungen, in denen Studenten an einer Hochschule unter Anleitung von Professoren kostenlos Hilfeleistung in Steuersachen anbieten können, zu. Mit der Neuregelung des § 6 StBerG-E soll das bürgerliche Engagement im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht und die Gewinnung von Nachwuchskräften im Bereich des Steuerrechts gefördert werden.

Unentgeltlichkeit der Beratung

Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist autonom auszulegen. Eine Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Willen des Hilfeleistenden und des Rechtsuchenden von einer Gegenleistung des Rechtsuchenden abhängig sein soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Hilfeleistende für seine Leistung erhält. Entgeltlich im Sinne des StBerG erfolgt eine Hilfeleistung jedoch auch dann, wenn eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die Hilfeleistung in Steuersachen, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Hilfeleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Immer dann, wenn die Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher keine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen vor. Von § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E ist deshalb nur die uneigennützige Hilfeleistung in Steuersachen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen. Bereits eine auf eine mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E entgegen. Aus diesem Grund können sich etwa Banken, die in Steuersachen beraten, nicht auf die Unentgeltlichkeit ihres Beratungsangebotes berufen, da dieses für den Bankkunden zunächst kostenlos erscheinende Beratungsangebot im Hinblick auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Vermögensanlage, erfolgt. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Leistung, deren Zulässigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen allein auf § 4e StBerG-E gestützt werden kann (BT-Drs. 21/6002, S. 67).

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Tat- oder Verdachtskündigung? Warum die Anhörung des Mitarbeiters über Sieg oder Niederlage entscheidet

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25

Ein aktuelles Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25) verdeutlicht: Wer als Arbeitgeber bei einer Kündigung auf den „falschen Joker“ setzt oder formale Pflichten wie die Anhörung vernachlässigt, verliert den Prozess auch bei gravierenden Vorwürfen.

In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Unterscheidung zwischen einer sogenannten Tatkündigung und einer Verdachtskündigung von entscheidender Bedeutung. Während bei der Tatkündigung die Pflichtverletzung (z.B. Diebstahl, massive Fahrlässigkeit) zweifelsfrei bewiesen sein muss, reicht bei der Verdachtskündigung bereits der dringende Verdacht aus, um das Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen. Doch dieser „leichtere“ Weg ist an eine strikte Bedingung geknüpft: die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers.

Der Fall: Ausgebüxte Kängurus und fehlende Beweise

Im Zentrum der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25) stand eine langjährige Mitarbeiterin eines Tierparks. Der Vorwurf wog schwer: Sie soll nach einer Anlieferung neuer Kängurus vergessen haben, das Gehege zu verschließen und den Elektrozaun zu aktivieren. Da die Mitarbeiterin bereits mehrfach wegen ähnlicher Versehen (u.a. entlaufene Stachelschweine, verendete Küken) abgemahnt worden war, sprach der Tierpark die außerordentliche Kündigung aus.

Der Geschäftsführer argumentierte, es sei „lebensfremd“, dass jemand anderes das Gehege geöffnet habe. Er stützte sich auf Indizien und ein angebliches Geständnis der Mitarbeiterin im Kündigungsgespräch.

Die Hürde der Tatkündigung: Der volle Beweis

Das Gericht stellte klar: Für eine Tatkündigung reicht die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ nicht aus. Der Arbeitgeber muss den vollen Beweis erbringen. Im Tierpark-Fall gelang dies nicht. Da auch andere Mitarbeiter Schlüssel zum Gehege hatten, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes das Tor nach dem Dienstschluss der Klägerin geöffnet hatte.

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Außerordentliche Kündigung: Kein „Urlaub“ von der Zwei-Wochen-Frist

Wer als Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen will, muss schnell handeln. Das Gesetz setzt in § 626 Abs. 2 BGB eine strikte Zwei-Wochen-Frist. Doch was passiert, wenn der betroffene Mitarbeiter gerade im Erholungsurlaub ist? Darf der Arbeitgeber mit der notwendigen Anhörung bis nach der Rückkehr warten? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu am 4. Dezember 2025 eine wegweisende Entscheidung getroffen (Az. 2 AZR 55/25), die die Risiken für Arbeitgeber deutlich erhöht.

Die Zwei-Wochen-Frist: Ein unerbittlicher Taktgeber

Eine außerordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erklärt wird, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat. Ziel dieser Regelung ist Rechts- und Planungssicherheit: Der Arbeitnehmer soll nicht über Gebühr lange im Unklaren darüber gelassen werden, ob sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird oder nicht.

Zwar gesteht die Rechtsprechung dem Arbeitgeber Zeit für Ermittlungen zu – etwa um den Mitarbeiter zu den Vorwürfen anzuhören. Doch diese Ermittlungen müssen mit „gebotener Eile“ durchgeführt werden.

Der Fall: Drei Wochen Warten während des Urlaubs

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Vermögensverfall Rechtsanwalt

AGH NRW, Urteil v. 23.1.2026 – 1 AGH 40/25)

Vermutung durch Eintragung im Schuldnerverzeichnis

Der AGH NRW (Urt. v. 23.1.2026 – 1 AGH 40/25) hat einmal mehr die Leitplanken des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall skizziert: Die Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis begründe die Vermutung des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die nur durch Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie den Nachweis nachhaltig geordneter Vermögensverhältnisse widerlegt werden kann. 

Gefährdung der Rechtsuchenden

Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind im jeweiligen Fachverfahren geltend zu machen. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegt werden kann.

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Entgelttransparenzrichtlinie und Datenschutz: Wie viel Offenlegung ist künftig zulässig?

Ein Ausblick auf die neuen Transparenz- und Datenschutzpflichten für Arbeitgeber ab Juni 2026

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/970 – abgekürzt „ETRL“) verfolgt das Ziel, geschlechtsspezifische Entgeltbenachteiligungen abzubauen und den Gender-Pay-Gap nachhaltig zu reduzieren.

Hierzu verpflichtet sie Arbeitgeber zu mehr Transparenz bei Vergütungsstrukturen und stärkt die Durchsetzung des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Die neuen Transparenzpflichten gehen jedoch zwangsläufig mit der Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten einher – insbesondere von Gehaltsinformationen. Damit geraten arbeitsrechtliche Offenlegungspflichten und datenschutzrechtliche Schutzinteressen zunehmend in ein Spannungsverhältnis. Unternehmen werden künftig nicht nur mehr Transparenz schaffen, sondern zugleich sicherstellen müssen, dass die Verarbeitung und Weitergabe von Entgeltdaten den Anforderungen der DSGVO entspricht.

Der Beitrag beleuchtet, weshalb die DSGVO auch unter der Entgelttransparenzrichtlinie der zentrale rechtliche Maßstab bleibt (1.), welche datenschutzrechtlichen Risiken insbesondere mit dem neuen Auskunftsrecht verbunden sind (2.) und welche Spielräume der nationale Gesetzgeber bei kleinen Vergleichsgruppen besitzt (3.).

Zudem werden praktische Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber dargestellt (4.) sowie die besonderen Herausforderungen der neuen Entgelttransparenz-Berichtspflichten eingeordnet (5.). Der Beitrag schließt mit einem Fazit (6.).

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Zwangsabtretung von GmbH-Anteilen: Warum Zögern im Eilverfahren den Rechtsschutz kostet

KG Hinweisbeschluss vom 12.01.2026 – 2 U 74/25

Werden Gesellschafteranteile zwangsweise eingezogen oder abgetreten, ist das für die Betroffenen meist ein existenzieller Schock. Der „einstweilige Rechtsschutz“ bietet hier eine schnelle Nothilfe, um die Handlungsfähigkeit im Unternehmen zu sichern. Doch Vorsicht: Wer zu lange wartet oder prozessuale Fehler macht, verspielt seine Chancen. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG Hinweisbeschluss vom 12.1.2026 – 2 U 74/25) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die „Dringlichkeit“.

Kampf um den Verbleib in der GmbH

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall (Az. 2 U 74/25) stritt eine Gesellschafterin um ihre Anteile. Aufgrund einer sogenannten „Vesting-Vereinbarung“ waren ihre Anteile zwangsweise auf einen Dritten übertragen worden. Die Gesellschafterin wollte per einstweiliger Verfügung verhindern, dass eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister eingereicht wird, und forderte, weiterhin als Gesellschafterin behandelt zu werden.

Was zunächst erfolgreich aussah, endete in einer juristischen Niederlage – nicht etwa, weil sie im Recht unrecht hatte, sondern weil sie sich im Verfahren zu viel Zeit ließ.

Grundsatz: Schutz vor vollendeten Tatsachen

Zunächst die gute Nachricht für betroffene Gesellschafter: Die Gerichte erkennen grundsätzlich an, dass bei einer Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung von Anteilen ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.

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