Ein neuer § 32 BORA tritt am 01.05.2025 in Kraft
Nach den Beschlüsse der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 soll einer neuer § 32 BORA die häufig auftretenden Probleme bei der Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung regeln.
In der Praxis ist die Auflösung einer Sozietät selten, das Ausscheiden von Partnern hingegen häufig. Deswegen soll § 32 BORA umgestellt werden und primär das Ausscheiden von Partnern regeln. Bezüglich der Auflösung einer Sozietät wird sodann auf diese Regelungen verwiesen.
Der neue § 32 versteht sich als „Gebrauchsanweisung für die Praxis“. Er zählt die wesentlichen Punkte auf, über die man sich beim Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts aus einer Berufsausübungsgesellschaft verständigen muss. Dabei versteht sich die Regelung als vollumfänglich dispositiv.
Dispositive Regelung zum Ausscheiden
Ausscheidende Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrechnung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informations- und Weiterleitungspflichten verständigen. Soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und auch keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 6.
Laufende Mandate
In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. Kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung des Mandanten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin.
Informationen über das Ausscheiden
Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind.
Abrechnung
Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann.
Mitnahme von Mandanten
Beenden Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder deren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAO bleibt unberührt.
Weiterleitung von Nachrichten
An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erreichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehen sich auf bei der Berufsausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. Erreichen die Ausgeschiedenen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten.
Vermittlung
Entstehen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens, sollen die Beteiligten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO um Vermittlung bitten.
Geltung für Scheinsozien und Angestellte
Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft.
Für das Ausscheiden eines Rechtsanwalts, der nicht Gesellschafter oder Scheingesellschafter ist, gelten die Regelungen mit Ausnahme der Befragung der laufenden Mandate.