OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2026 – 8 U 66/26
Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind ein scharfes Schwert, um das Know-how und den Kundenstamm des Unternehmens vor der Konkurrenz aus den eigenen Reihen zu schützen. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter das Verbot nicht selbst verletzt, sondern hierfür eigens eine Tochtergesellschaft gründet?
Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (vom 15.07.2026 – 8 U 66/26) erfreuliche Klarheit für geschädigte Gesellschaften geschaffen: Die Flucht in eine Tochtergesellschaft schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen.
Der Sachverhalt: Konkurrenz durch die Hintertür
In dem Fall stritt eine deutsche GmbH, die unter einer etablierten Marke europaweit elektronische Produkte (insbesondere LED-Treiber) vertreibt, mit einem ihrer Gesellschafter. Der Gesellschafter – ein chinesisches Unternehmen, das 30 % der Anteile hielt – fungierte gleichzeitig als Hauptlieferant der GmbH.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt ein klares Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter. Der chinesische Lieferant gründete jedoch eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, stellte die Belieferung der deutschen GmbH plötzlich ein und begann, über eine weitere neu gegründete europäische Gesellschaft die Kunden der GmbH in Europa direkt anzuschreiben und abzuwerben. Die GmbH wehrte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und nahm die Tochtergesellschaft auf Unterlassung in Anspruch.
