AGH NRW, Urteil v. 23.1.2026 – 1 AGH 40/25)
Vermutung durch Eintragung im Schuldnerverzeichnis
Der AGH NRW (Urt. v. 23.1.2026 – 1 AGH 40/25) hat einmal mehr die Leitplanken des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall skizziert: Die Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis begründe die Vermutung des Vermögensverfalls im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die nur durch Vorlage eines vollständigen und detaillierten Verzeichnisses der Gläubiger und Verbindlichkeiten sowie den Nachweis nachhaltig geordneter Vermögensverhältnisse widerlegt werden kann.
Gefährdung der Rechtsuchenden
Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind im jeweiligen Fachverfahren geltend zu machen. Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden, die nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegt werden kann.
