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Datenschutzverstöße mit Wettbewerbsrecht ahnden

BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 223/19

I. Einleitung

Das Verhältnis zwischen Datenschutzrecht und Lauterkeitsrecht (UWG) war lange Zeit ungeklärt und Gegenstand ausführlicher theoretischer Diskussionen. Dahinter stand das ganz praktische Bestreben, Datenschutzverstöße von Mitbewerbern möglichst effektiv abzumahnen und untersagen zu können. Der BGH hat nun in einer sehnlich erwarteten Entscheidung Stellung bezogen und festgestellt, dass Datenschutzverstöße mithilfe des UWG abmahnfähig sind (BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 223/19).

II. Sachverhalt

Der Kläger betreibt eine Apotheke; Der Beklagte ebenfalls. Letzterer vertreibt sein Sortiment auch im Internet. Darüber hinaus handelte der Beklagte sein Sortiment, das apothekenpflichtige Medikamente einschließt, im Jahr 2017 über die Internet-Verkaufsplattform „Amazon-Marketplace“. Der Kläger beanstandet den Vertrieb apothekenpflichtiger Medikamente über Amazon als unlauter unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Kunden bei dem Anmelde- bzw. Kaufprozess. Anspruchsgrundlage war also § 3a UWG, wonach unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (sog. Marktverhaltensregeln). In § 4a und § 28 Abs. 7 BDSG aF und Art. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sieht der Kläger solche Marktverhaltensregeln.

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Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung

Ein neuer § 32 BORA tritt am 01.05.2025 in Kraft

Nach den Beschlüsse der 8. Satzungsversammlung vom 25.11.2024 soll einer neuer § 32 BORA die häufig auftretenden Probleme bei der Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung regeln.

In der Praxis ist die Auflösung einer Sozietät selten, das Ausscheiden von Partnern hingegen häufig. Deswegen soll § 32 BORA umgestellt werden und primär das Ausscheiden von Partnern regeln. Bezüglich der Auflösung einer Sozietät wird sodann auf diese Regelungen verwiesen.

Der neue § 32 versteht sich als „Gebrauchsanweisung für die Praxis“. Er zählt die wesentlichen Punkte auf, über die man sich beim Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts aus einer Berufsausübungsgesellschaft verständigen muss. Dabei versteht sich die Regelung als vollumfänglich dispositiv.

Dispositive Regelung zum Ausscheiden

Ausscheidende Gesellschafter sollen sich mit der Berufsausübungsgesellschaft rechtzeitig hinsichtlich der Mitteilung des Ausscheidens, der Abrechnung laufender Mandate, der Mandatsakten sowie der nachlaufenden Informations- und Weiterleitungspflichten verständigen. Soweit eine Verständigung nicht zustande kommt und auch keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 6.

Laufende Mandate

In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen. Kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung des Mandanten einholen, aber nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin.

Informationen über das Ausscheiden

Die Berufsausübungsgesellschaft hat in geeigneter Weise darüber zu informieren, wie die Ausscheidenden für Rechtsuchende unter ihren neuen Kontaktdaten erreichbar sind.

Abrechnung

Die Ausscheidenden haben die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abzurechnen. Soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann.

Mitnahme von Mandanten

Beenden Mandanten die Mandatsbeziehung zur Berufsausübungsgesellschaft und begründen eine neue mit der oder dem Ausscheidenden oder deren oder dessen neuer Berufsausübungsgesellschaft, hat die Berufsausübungsgesellschaft auf Verlangen der Mandanten dem Ausscheidenden vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAO bleibt unberührt.

Weiterleitung von Nachrichten

An die Ausgeschiedenen gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erreichen, sind unverzüglich an sie weiterzuleiten, es sei denn sie beziehen sich auf bei der Berufsausübungsgesellschaft verbliebene Mandate oder Mandatsbeziehungen. Erreichen die Ausgeschiedenen Nachrichten betreffend Mandate, die bei der Berufsausübungsgesellschaft verblieben sind, haben sie diese unverzüglich an die Berufsausübungsgesellschaft weiterzuleiten.

Vermittlung

Entstehen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens, sollen die Beteiligten vor der Einleitung gerichtlicher Schritte den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 2 BRAO um Vermittlung bitten.

Geltung für Scheinsozien und Angestellte

Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für das Ausscheiden eines Scheingesellschafters, für Scheingesellschaften, sowie für die Auflösung einer Berufsausübungsgesellschaft.

Für das Ausscheiden eines Rechtsanwalts, der nicht Gesellschafter oder Scheingesellschafter ist, gelten die Regelungen mit Ausnahme der Befragung der laufenden Mandate.

Medienrecht – Ein Überblick

Das Medienrecht in Deutschland ist ein komplexes und dynamisches Rechtsgebiet, das zentrale Fragen rund um Pressefreiheit, Rundfunk, Internet und Meinungsäußerung behandelt. In einer Zeit, in der digitale Medien unsere Kommunikation und Informationsbeschaffung maßgeblich prägen, gewinnt dieses Rechtsfeld zunehmend an Bedeutung.

Was ist Medienrecht?

Das Medienrecht ist kein eigenständiges Gesetz, sondern ein Sammelbegriff für verschiedene rechtliche Regelungen, die sich mit Inhalten, Verbreitungswegen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Medien beschäftigen. Es umfasst unter anderem:

  • Presse- und Rundfunkrecht
  • Telemedienrecht (z.B. das DDG)
  • Urheberrecht
  • Jugendschutzrecht
  • Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG)
  • Persönlichkeitsrechte

Verfassungsrechtliche Grundlagen

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Auskunftspflichten von GmbH Geschäftsführern

OLG Brandenburg, Urt. v. 04.12.2024 – 4 U 65/23

Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG

Bekanntermaßen haben Gesellschafter Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG. Das Auskunfts- und Einsichtsersuchen richtet sich an die Geschäftsführer.

Niederlegung der Geschäftsführung aus Auswirkungen auf Auskunftspflichten

Fraglich ist allerdings, was gilt, wenn der Geschäftsführer der GmbH sein Amt niedergelegt und einen etwaigen Dienstvertrag gekündigt hat, die Gesellschaft also keinen Geschäftsführer mehr hat und damit ein Adressat des § 51a GmbHG Anspruchs fehlt.

Das OLG Brandenburg hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dieser Frage befasst (OLG Brandenburg, Urt. v. 04.12.2024 – 4 U 65/23). In dem streitgegenständlichen Fall wurde der vormalige Geschäftsführer auf Auskunft in Anspruch genommen und das Bestehen eines Auskunftsanspruchs bejaht, aber offen gelassen, ob sich dieser aus § 666 BGB iVm §§ 675, 611 BGB oder aus § 242 BGB ergibt.

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Die neue StBVV (2025)

Gebühren steigen und formale Anforderungen werden verschlankt

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der StBVV vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1. Juli 2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg überwiegend nicht. Nunmehr wurden die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden (BR-Drs. 61/25).

Änderungen der StBVV

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Erhöhung der Vergütung von Steuerberatern

Für die Bemessung des Anpassungsvolumens der Gebühren in der StBVV hat sich als Maßstab die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Seit der letzten Anpassung der StBVV zu Beginn des dritten Quartals 2020 bis zum Ende des ersten Quartals 2024 sind die tariflichen Monatsverdienste, bezogen auf die Gesamtwirtschaft, um gut acht Prozent (ohne Sonderzahlungen) gestiegen. Im allgemeinen Dienstleistungsbereich sind die tariflichen Monatsverdienste um 7,2 Prozent und bei freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, um gut 6,6 Prozent (jeweils ohne Sonderzahlungen) gestiegen. Wertgebühren (Anlagen 1 bis 4 zur StBVV (Tabellen A bis D)) werden daher linear um rund sechs Prozent angehoben. Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) soll in der Mittelgebühr um rund neun Prozent steigen. Der mittlere Gebührensatz der Zeitgebühr soll um etwa neun Prozent von 105 Euro je Stunde auf 115 Euro je Stunde steigen. Die Abrechnung der Zeitgebühr soll künftig zudem nicht mehr je angefangener halben Stunde, sondern je angefangener viertel Stunde erfolgen. Tage- und Abwesenheitsgelder (§ 18 Absatz 3 StBVV) bei Geschäftsreisen werden an die Rechtsanwälte angepasst.

Vorschriften zur Vergütungsvereinbarung

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Termine und Fristen

BGH, Beschl. v. 19.2.2025 – XII ZB 420/24 und BFH, Beschluss vom 07.03.2025 – XI B 11/24

Hoher Sorgfaltsmaßstab in der Kanzlei

Bei der Wahrnehmung (bzw. dem Bemühen bzgl. dessen Verlegung) von Terminen und der Kontrolle von Fristen muss im Kanzleialltag eine hohe Sorgfalt an den Tag gelegt werden und etwaige Verhinderungen stets detailliert und sorgfältig begründen und belegt werden.

Fristenversäumnis bei Krankheit

Der BGH (Beschl. v. 19.2.2025 – XII ZB 420/24) hatte sich einmal mehr mit der Frage des Fristversäumnisses bei Rechtsanwälten im Kanzleialltag zu befassen. Eine Beschwerdefrist wurde versäumt; zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter sei seit dem 7. Mai 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich Rechtsanwalt M. bereit erklärt habe, die Fristsachen für ihn zu bearbeiten. Seine langjährige zuverlässige Kanzleikraft habe der Verfahrensbevollmächtigte angewiesen, die Fristakten am 31. Mai 2024 zu Rechtsanwalt M. zu bringen, damit dieser prüfen könne, ob eine Fristverlängerung zu beantragen oder die Sache zu begründen sei. Die Kanzleiangestellte habe jedoch versäumt, dieser Anweisung Folge zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleikraft vorgelegt, mit der diese versichert hat, der zur fraglichen Zeit arbeitsunfähige Verfahrensbevollmächtigte habe sie am 31. Mai 2024 telefonisch gebeten, „die Akte in dieser Angelegenheit“… zu Rechtsanwalt M. „zwecks Erledigung der Frist“ zu bringen. Dies habe sie versäumt.

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Gastzugang im Onlinehandel

OLG Hamburg, Urteil vom 22.2.2025 – 5 U 30/24

Datenschutz by Design

Der Anbieter eines Online-Marktplatzes, auf dem auch eine Vielzahl von Dritthändlern Waren vertreiben, darf für eine Bestellung die Anlage eines fortlaufenden Kundenkontos verlangen und muss daneben keinen Gastzugang anbieten. Der Anbieter kann grundsätzlich ein überwiegendes Interesse haben, ein solches Kundenkonto als zentrales Informations- und Kommunikationsportal für Kundenanfragen und die Ausübung von Garantie-, Gewährleistungs- und Rücksenderechten bereitzustellen. So entschied das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.2.2024 – 327 O 250/22), und wurde nunmehr vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bestätigt (Urteil vom 22.2.2025 – 5 U 30/24).

Datenminimierung

Ein Portal verstößt durch die Verpflichtung von Bestellinteressenten in ihrem Online-Shop zur Anlegung eines Kundenkontos aber weder gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach den Art. 5 Abs. 1 lit. c, 25 Abs. 2 DS-GVO, noch gegen den aus Art. 25 Abs. 2 DS-GVO ferner folgenden Grundsatz datenschutzfreundlicher Voreinstellungen zur Sicherstellung einer Verarbeitung nur personenbezogener Daten, deren Verarbeitung für den Verarbeitungszweck erforderlich sind, durch Voreinstellung als eine weitere Ausprägung der Grundsätze der Datensparsamkeit und -minimierung. Auch ein Verstoß gegen das sog. Koppelungsverbot gem. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO liegt nicht vor.

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Ausscheiden eines Gesellschafters nach Kündigung – wer zahlt die Abfindung?

OLG München, Urt. v. 16.01.2025 – 23 U 5949/22

Mit einer häufig auftretenden und damit äußerst praxisrelevanten Fragestellung hat sich jüngst das OLG München befasst, nämlich mit der Frage, wer eigentliche Schuldner des Abfindungsanspruchs ist, wenn ein GmbH-Gesellschafter durch Kündigung ausscheidet und sein Anteil an einen Mitgesellschafter übertragen wird.

Entscheidung

Das OLG München hat entschieden, dass der Mitgesellschafter, auf den der Anteil übertragen wird, und nicht die Gesellschaft, Schuldner des Abfindungsanspruchs ist.

Der Fall lag vereinfacht wie folgt: Ein durch Kündigung ausgeschiedener GmbH-Gesellschafter nahm den in der GmbH verbliebenen Mitgesellschafter auf Zahlung der Abfindung in Anspruch, nachdem der Anteil des Ausscheidenden auf den Mitgesellschafter satzungsgemäß übertragen worden war. Die Anteilsübertragung erfolgte mittels notarieller Urkunde. Die zugrunde liegende Satzungsregelung besagte, dass im Fall einer (außerordentlichen) Kündigung eines Gesellschafters die Abtretung seines Geschäftsanteils an einen der verbliebenen Gesellschafter oder einen Dritten nach entsprechendem Gesellschafterbeschluss möglich ist. Was die Satzung nicht vorsah, war, dass die Wirksamkeit der Abtretung von der Zahlung des Entgelts abhängig ist.

Bestehen eines Abfindungsanspruchs dem Grunde nach

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Datenschutzverstoß durch unberechtigte Weitergabe an Dritte

BGH, Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22

Immaterieller Schadenersatz

Die Weitergabe von personenbezogenen Kundendaten zur Bonität ist im Falle einer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderung unberechtigt und rechtfertigt einen Schadenersatz von EUR 500,00, dies entschied kürzlich der BGH (Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22).

Streit aus Mobilfunkvertrag

Die Parteien schloss einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag räumte der Kundin die Möglichkeit ein, im Fall einer frühzeitigen Vertragsverlängerung um 24 Monate zu einem günstigeren Tarif zu wechseln. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit zunächst in Anspruch, widerrief den Vertrag jedoch in der Folgezeit.

Das Telekommunikationsunternehmen stellte der Kundin mehrfach Beträge in Rechnung, welche diese jedoch nicht beglich. Sie berief sich darauf, den Vertrag widerrufen zu haben und nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Sodann veranlasste das Telekommunikationsunternehmen einen Eintrag bei der SCHUFA zulasten der Kundin.

Immaterieller Schadenersatz

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ sei zunächst in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, GRUR-RS 2024, 13978). Dabei solle nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (BGH GRUR-RS 2024, 31967).

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Überblick: Urheberrecht

Schutz für kreative Schöpfungen

Das Urheberrecht ist ein zentrales Element des geistigen Eigentums und schützt die kreativen Werke von Autoren, Künstlern, Musikern und anderen Schöpfern. Es gewährleistet, dass die Urheber die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke behalten und für deren Verwendung angemessen entlohnt werden. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Grundlagen des Urheberrechts, seine wichtigsten Aspekte und aktuelle Herausforderungen.

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt originale Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören unter anderem:

  • Literarische Werke: Bücher, Artikel, Gedichte
  • Musikwerke: Lieder, Kompositionen
  • Bildende Kunst: Gemälde, Skulpturen, Fotografien
  • Film- und Theaterwerke: Filme, Theaterstücke
  • Software: Programme und Apps

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist. Der Urheber hat das exklusive Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen und zu bearbeiten.

Rechte des Urhebers

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