LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25
Ein aktuelles Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (LAG Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25) verdeutlicht: Wer als Arbeitgeber bei einer Kündigung auf den „falschen Joker“ setzt oder formale Pflichten wie die Anhörung vernachlässigt, verliert den Prozess auch bei gravierenden Vorwürfen.
In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Unterscheidung zwischen einer sogenannten Tatkündigung und einer Verdachtskündigung von entscheidender Bedeutung. Während bei der Tatkündigung die Pflichtverletzung (z.B. Diebstahl, massive Fahrlässigkeit) zweifelsfrei bewiesen sein muss, reicht bei der Verdachtskündigung bereits der dringende Verdacht aus, um das Vertrauensverhältnis als zerstört anzusehen. Doch dieser „leichtere“ Weg ist an eine strikte Bedingung geknüpft: die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers.
Der Fall: Ausgebüxte Kängurus und fehlende Beweise
Im Zentrum der Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 21.10.2025 – 2 SLa 45/25) stand eine langjährige Mitarbeiterin eines Tierparks. Der Vorwurf wog schwer: Sie soll nach einer Anlieferung neuer Kängurus vergessen haben, das Gehege zu verschließen und den Elektrozaun zu aktivieren. Da die Mitarbeiterin bereits mehrfach wegen ähnlicher Versehen (u.a. entlaufene Stachelschweine, verendete Küken) abgemahnt worden war, sprach der Tierpark die außerordentliche Kündigung aus.
Der Geschäftsführer argumentierte, es sei „lebensfremd“, dass jemand anderes das Gehege geöffnet habe. Er stützte sich auf Indizien und ein angebliches Geständnis der Mitarbeiterin im Kündigungsgespräch.
Die Hürde der Tatkündigung: Der volle Beweis
Das Gericht stellte klar: Für eine Tatkündigung reicht die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ nicht aus. Der Arbeitgeber muss den vollen Beweis erbringen. Im Tierpark-Fall gelang dies nicht. Da auch andere Mitarbeiter Schlüssel zum Gehege hatten, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass jemand anderes das Tor nach dem Dienstschluss der Klägerin geöffnet hatte.
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