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Neues Urteil zur klimaneutralen Werbung

LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH

Themenkomplex Greenwashing

Klimaneutrale Werbung unzulässig

Es gibt ein neues Urteil im Themen-Komplex „Greenwashing“ und „klimaneutrale Werbung“. Das Landgericht Karlsruhe hat kürzlich in einer sehr ausführlichen Entscheidung die Werbung mit den Slogans „klimaneutral“, „Produkt CO₂-kompensiert“, „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“, „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ und „Umweltneutrales Produkt“ untersagt (LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH).

Sachverhalt

Ein bekanntes deutsches Unternehmen in der Drogerie-Branche betrieb Werbung für mehrere seiner Artikel mit Wörtern wie „klimaneutral“, „Produkt CO₂-kompensiert“, „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“, „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ und „Umweltneutrales Produkt“. Diese Wörter versah sie am jeweiligen Produkt mit dem Zusatz „ClimatePartner“ und fügte eine individuelle Nummernfolge an. An dieser Art Werbung störte sich ein Verbraucherschutzverband – und klagte.

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OLG Düsseldorf zur klimaneutralen Werbung einer Marmelade

Verstoß gegen Aufklärungspflichten – Greenwashing

Werbung mit „klimaneutral“ hier nicht zulässig

Das OLG Düsseldorf hat die Werbung mit den Slogans „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ in einer Zeitungsanzeige bzw. „klimaneutrales Produkt“ auf einem Marmeladenglas auf Irreführung nach dem UWG geprüft (Urt. v. 6.7.2023 – 20 U 72/22). In seiner Entscheidung hält das Gericht die vorgestehende Werbung für unlauter.

Sachverhalt

Der Kläger ist eine als Verein organisierte Wettbewerbszentrale, während die Beklagte Konfitüren und ähnliche Lebensmittel produziert. Sie wirbt mit den Slogans „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“ in einer Zeitungsanzeige bzw. „klimaneutrales Produkt“ damit, dass es sich bei den von ihr hergestellten Marmeladen um klimaneutrale Produkte handelt. Der Kläger sprach vorgerichtlich eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Er hält die Werbeaussage für irreführend, weil sie von den angesprochenen Verbraucherkreisen so verstanden werde, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe.

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Selbstständige Fitnesstrainer als abhängig Beschäftigte

Abgrenzungskriterien zum Freien Mitarbeiter

Die Frage, ob jemand abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger ist, bestimmt sich nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Damit ist klar: Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, ist Beschäftigter im Sinne der Norm, aber nicht nur der. Der Kreis der Beschäftigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist weiter, als der der Arbeitnehmer im Sinne des § 611a BGB.

Annahme einer selbstständigen Tätigkeit

In der Praxis wird dies häufig verkannt und es herrscht noch immer der Fehlglaube, wer nicht Arbeitnehmer sei, sei selbstständig tätig und es müssten aus Sicht des Dienstnehmers keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Ermächtigungsgrundlage für die Nachforderung ist § 28p Abs. 1 SGB IV. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber Arbeitgebern. Nach § 28 e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die bei ihm Beschäftigten, d.h. die für einen versicherungspflichtigen Beschäftigten zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zu entrichten.

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Anwaltshaftung bei Verletzung von Hinweis- und Warnpflichten gegenüber dem Geschäftsführer

Entscheidung des BGH v. 29.06.2023 – IX ZR 56/22

Mandatsvertrag mit der Gesellschaft

In der Beratung der GmbH kommt ein Mandatsvertrag des Anwalts mit der Gesellschaft zustande.

Einbeziehung des Geschäftsführers in den Schutzbereich des Mandatsvertrags

Der BGH hat kürzlich die Frage entschieden, inwieweit – insbesondere im Kontext einer Insolvenz der GmbH – der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der GmbH bestehenden Mandatsvertrags einbezogen ist. Dies hat der BGH in bestimmten Fällen bejaht und zwar grds. unabhängig davon, was Gegenstand der anwaltlichen Beratung ist. Allerdings hat er seine Entscheidung insoweit abgemildert, als dies nicht pauschal gelte, sondern vom Inhalt des Mandatsvertrags abhänge (BGH Urt. V. 29.06.2023 – IX ZR 56/22).

Hintergrund dieser Fallgestaltung ist stets derselbe, der auch im Zusammenhang mit der Haftung von Steuerberatern enorme Bedeutung hat. Der Geschäftsführer wird vom Insolvenzverwalter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommen und nimmt im Anschluss den Rechtsanwalt oder Steuerberater in Haftung oder aber der Insolvenzverwalter macht die Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Freiberufler geltend (vgl. insoweit auch die Entscheidung zur Haftung von Steuerberatern BGH Urt. V. 26.01.2017 – IX ZR 285/14). Eintrittspflichtig ist in diesen Fällen – soweit der Anspruch besteht – die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, so dass für die Insolvenzverwalter ein Ausfallrisiko bei der Geltendmachung der Ansprüche nicht besteht. Erforderlich ist insoweit, dass der Geschäftsführer in den Schutzbereich des mit der Gesellschaft begründeten Mandatsvertrags eingebzogen ist.

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Neues Urteil zur klimaneutralen Werbung

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22

Themenkomplex Greenwashing

Werbung mit „klimaneutral“ für zulässig erklärt

Und wieder entscheidet ein weiteres Gericht im Themen-Komplex „Greenwashing“ und „klimaneutrale Werbung“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich die Werbung mit dem Slogan „klimaneutral“, bzw. „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“ in einer Fachzeitschrift für zulässig erklärt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.07.2023 – 20 U 152/22).

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Kläger ein nach § 8b UWG eingetragener Verein (eine Wettbewerbszentrale). Die Beklagte stellte Süßigkeiten für den Endkunden her, die an diversen Verkaufsstellen erhältlich waren (Supermarkt, Kiosks etc.). Die Beklagte warb in einer Zeitung damit, dass alle ihre Produkte klimaneutral hergestellt würden. Sie warb in ihrer Anzeige unter anderem mit der Aussage „Seit 2021 produziert Z. alle Produkte klimaneutral“. Über einen Verweis per QR-Code oder durch Eingabe die genannte Website von „ClimatePartner.com“ konnten weitere Information zur Klimaneutralität abgerufen werden (die Zeitungsanzeige gab für die Informationen selbst schlicht nicht genug Platz her). Der Kläger hält die Werbung für irreführend nach §§ 5 und 5a UWG und daher unlauter, weil die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, der Herstellungsprozess selbst verlaufe emissionsfrei. Tatsächlich werde die Klimaneutralität aber allenfalls durch Kompensationszahlungen erreicht. Zumindest der Hinweis darauf, dass Klimaneutralität nur durch solche Kompensationszahlungen erreicht werde, müsse in der Werbung selbst erfolgen. Der Kläger sprach eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus; der Fall landete vor Gericht und kam schließlich in die Berufung vor dem OLG Düsseldorf.

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Capri-Sun gewinnt Markenverfahren

Verwechslungsgefahr

Widerspruch gegen Markeneintragung

Die Capri Sun AG verlangte beim EUIPO Löschung einer Marke von einem Konkurrenzunternehmen. Die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO hat nun darüber entschieden (Entscheidung v. 26.04.2023 – R 1057/2022-2).

Sachverhalt

Zwei Unternehmen wollten die Wortmarke „PRISUN“ als Unionsmarke in der Warenklasse 32 für folgende Waren eintragen lassen: Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Mineralwässer [Getränke]; Kohlensäurehaltiges Mineralwasser; Alkoholfreie Fruchtgetränke; Säfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Biere. Die Capri Sun AG widersprach der Eintragung, weil sie u.a. ihre eingetragene Wort- und Bildmarke (ebenfalls für die Warenklasse 32) verletzt sah. Es bestehe Verwechslungsgefahr gem. Artikel 8 Absatz 1 lit. b) und Artikel 8 Absatz 5 Unionsmarkenverordnung (UMV). Danach ist die Eintragung einer neuen Marke ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Art. 8 Abs. 1 b) UMV). Die Eintragung der neuen Marke ist daneben auch ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde (Art. 8 Abs. 5 UMV).

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Abberufung des GmbH Geschäftsführers

Grundsätzliche Zuständigkeit für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Die Zuständigkeit zur Einberufung einer GmbH Gesellschafterversammlung liegt bei dem Geschäftsführer.

Dieser hat die Gesellschafterversammlung nach § 51 Abs. 1 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen.

Zurück geht das Einberufungsverlangen häufig auf eine Initiative aus dem Kreis der Gesellschafter.

Hierzu folgt aus § 50 Abs. 1 GmbHG, dass Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Stammkapitals auf sich vereinigen berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.

Selbsthilferecht

Sofern auf das Verlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG nicht zu einer Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer geladen wird, sieht dessen Abs. 3 ein Selbsthilferecht der Gesellschafter vor, die sodann unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken können.

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Geschäftsführer haftet für Unternehmensstrafen

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen

Die Compliance Anforderungen mit denen Unternehmen in Deutschland belastet sind, steigen zunehmend. In den Fokus rückt damit zwangsläufig auch die Frage der Auswirkung von verhängten Unternehmensgeldbußen auf die Haftung der Geschäftsführer oder andersherum: Inwieweit haften diese persönlich für entsprechende Bußgelder.

Geldbußen gegen Unternehmen

Durchaus populär geworden sind Meldungen über Millionengeldbußen bei Datenschutz- oder Kartellrechtsverstößen (Bsp.: Millionengeldbuße gegen Volkwagen).

Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen

Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nach der persönlichen Haftung des Geschäftsführers für derartige Bußgelder noch nicht und auch in der Literatur durchaus umstritten. Auf der Argumentationsebene spricht vor allem der Aspekt der fehlenden Sanktionswirkung auf Ebene des Unternehmens gegen eine „Weitergabe“ des Schadens im Wege der persönlichen Haftung an den Geschäftsführer. Außerdem würde damit gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen (Verdugo Morales, Anm. zu LG Dortmund Beck RS 2023, 14562). Die Gegenauffassung argumentiert damit, dass durch das Bußgeld auf Unternehmensebene eine Vermögensminderung entsteht, die ein ersatzfähiger Schaden ist. Eine Sanktionswirkung dürfte im Übrigen auch bei den Unternehmen spürbar verbleiben, da schon angesichts der Höhe verhängter Bußgelder diese praktisch nie beim Geschäftsführer in voller Höhe realisierbar sein werden und auch D&O Versicherungen ggfs. wegen des Ausschlusses für Bußgelder und/oder einer Überschreitung der Deckungssumme nicht oder nicht in voller Höhe eintreten werden. Im Übrigen müsse das Unternehmen zunächst in Vorleistung gehen. Allein dies bringe eine abschreckende und präventive Wirkung mit sich (LG Dortmund, Beschl. v. 21.06.2023 – 8 O 5/22).

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Das Markenrecht beschützt Batman

Streit um Marke

Nichtigkeitsverfahren

Auch Superhelden brauchen manchmal Hilfe – in diesem Fall vom Europäischen Gericht (EuG, nicht EuGH). Es hatte nämlich zu entschieden, ob das bekannte Batman-Logo als Marke Schutz in Anspruch nehmen kann (EuG, Urt. v. 07.06.2023, Az. T‑735/21).

Sachverhalt

Im Jahr 1998 wurde zugunsten von DC Comics (dem Verlag des Comics Batman) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Fledermaus in einem ovalen Kreis als Bildzeichen als Unionsmarke eingetragen:

Ein Textilunternehmen ging dagegen vor, indem es die Löschung der Marke für die Warenklasse Kleidung/Kostüme beim EUIPO beantragte. Nach das EUIPO den Antrag zurückgewiesen hatte, klagte das Textilunternehmen vor dem EuG, mit dem Argument, dass die Marke keine Unterscheidungskraft habe und beschreibend sei. (Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Marke geeignet ist, ein Produkt als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, sich also von Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, vgl. Art. 7 Abs. 1 b) UMV). Der Käufer eines Produktes mit Batman-Logo darauf bringe es gedanklich nicht mit dem Comic-Verlag (Markeninhaber) in Verbindung.

Entscheidung des Gerichts

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Verbot der Vermittlungsprovision vs. Dienstleistungsfee

Wann eine Lead-Generierung zum berufsrechtlichen Problem wird

Nach § 49b Abs. 3 BRAO ist die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Es soll vermieden werden, dass konkrete Mandate verkauft werden.

Mandatsvermittlung durch Plattformen

Das Thema der Vermittlung von Mandatsaufträgen gewinnt insbesondere im Zeitalter der Digitalisierung zunehmend an Bedeutung. Solang diese ohne Provisionierung erfolgt (bspw. bei der Weiterleitung an spezialisierte Kollegen), bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken. Sofern der Rechtsanwalt jedoch etwas aus dem wirtschaftlichen Erfolg aus dem Mandat weitergibt, kommt § 49 b III 1 BRAO ins Spiel: Geklärt ist insoweit, dass das Verbot bei der Bereitstellung einer (auch digitalen) Infrastruktur nicht greift. Dazu gehören bspw. Anwaltssuchdienste, Anwaltshotlines, Telefonmehrwertdienste, Angebote bei eBay, Vermittlung von Terminvertretungen oder auch die Zahlung einer Franchisegebühr (BeckOK/Günther § 49b Rn. 18).

Lead-Generierung

Auch bei der Generierung von Leads potentieller Mandanten hat das OLG München (Urteil vom 13.10.2021, 7 U 5998/20) entschieden, dass die bloße Weitergabe eines interessierten Mandanten in Abhängigkeit der Vergütung von der Zahl der gelieferten Leads/Interessenten keine Vereinbarung über eine verprovisionierte Mandatsvermittlung darstelle, da die Zahlung lediglich für die Portalnutzung erfolge und das Portal keine Einfluss auf die mögliche Mandatierung habe. Hier liegt der Kern der Problematik: Soll mit der Vergütung lediglich die Nutzung des Portals (wie bspw. bei anwalt.de oder eBay) erfolgen, fehlt es bereits an einer Mandatsvermittlung, da der Mandant selbst eine Auswahl trifft.

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