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KI-generierte Schriftsätze vor Gericht: Prüfpflichten, Berufsrecht und Haftung

Künstliche Intelligenz ist im anwaltlichen Alltag angekommen, vor allem dort, wo der Beruf schriftlich ist. Sprachmodelle unterstützen bei der ersten Recherche zu einer Rechtsfrage, liefern Formulierungsvorschläge und dienen als Sparringspartner. Sie prüfen Schriftsätze auf Grammatik und Rechtschreibung, aber auch darauf, ob eine Argumentation trägt oder Gegenargumente übersehen wurden: ein „digitales Vier-Augen-Prinzip“.

Die Verantwortung für das Ergebnis bleibt jedoch beim Anwalt. Das bekommen inzwischen auch die Gerichte zu sehen: Immer häufiger finden sich in eingereichten Schriftsätzen KI-generierte Fundstellen, die schlicht nicht existieren. Wer KI einsetzt, muss deren Ergebnisse daher sorgfältig prüfen. Die Verletzung dieser Pflicht kann berufsrechtliche Fragen aufwerfen und im Einzelfall auch zu einer Haftung gegenüber dem Mandanten führen.

Was Gerichte bisher entschieden haben

Im Mittelpunkt der bisherigen Rechtsprechung stehen sogenannte Halluzinationen. Gemeint sind Fundstellen, Aktenzeichen und Zitate, die eine KI täuschend echt erfindet.

In einem familienrechtlichen Verfahren am AG Köln im Juli 2025 stellte das Gericht fest, dass die vom Anwalt angeführten Voraussetzungen samt Fundstellen offenbar KI-generiert und frei erfunden waren. Das Gericht gab ihm auf, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen. Sie erschwerten die Rechtsfindung, führten den unkundigen Leser in die Irre und schädigten das Ansehen des Rechtsstaates und der Anwaltschaft empfindlich. Zugleich wies es auf § 43a Abs. 3 BRAO hin: Die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten, auch über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen, sei berufsrechtswidrig. Der Anwalt, der zudem Fachanwalt für Familienrecht war, hätte die Rechtslage kennen müssen (AG Köln, Beschl. v. 02.07.2025 – 312 F 130/25).

Das KG Berlin wies im November 2025 eine Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich auf ihr Versäumnis hin. Eine in der Beschwerdebegründung zitierte BGH-Entscheidung war in keiner juristischen Datenbank zu finden. Unter der angegebenen Fundstelle war eine Entscheidung zu einem völlig anderen Thema abgedruckt, und auch ein zitierter OLG-Beschluss existierte offenbar nicht. Das Gericht sah darin das Ergebnis einer „fantasierenden“ KI und stellte klar: Die Prüfung solcher Zitate schulde ein Anwalt sowohl aus dem Mandatsverhältnis als auch als Organ der Rechtspflege (KG Berlin, Beschl. v. 20.11.2025 – 17 WF 144/25).

Grundsätzlicher wurde das LG Frankfurt a. M. Der Klägervertreter hatte drei vermeintlich wörtliche BGH-Zitate vorgelegt, deren Fundstellen, Daten und Aktenzeichen nicht existierten. Die Kammer beließ es nicht bei einem Hinweis im Einzelfall, sondern formulierte einen allgemeinen Sorgfaltsmaßstab: Es gehöre zu den Grundpflichten anwaltlicher Tätigkeit, weder Fundstellen zu erfinden noch von einem Chatbot vorgeschlagene Quellen ungeprüft zu übernehmen. Die Unzuverlässigkeit solcher Systeme müsse einem Anwalt bekannt sein. Könne sich das Gericht auf zitierte Entscheidungen nicht mehr verlassen, leide die Rechtspflege schweren Schaden (LG Frankfurt, Beschl. v. 25.09.2025 – 2-13 S 56/24).

Welche Berufspflichten gelten

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Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen: Wann die formelle Gesellschafterliste nicht schützt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2026, Az. 7 U 107/25

Ein aktueller Beschluss des OLG Brandenburg (Az. 7 U 107/25) verdeutlicht, dass sich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht blind auf die rein formelle Wirkung der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterliste verlassen dürfen. Wer diese formale Rechtsposition treuwidrig ausnutzt, riskiert die Nichtigkeit gefasster Gesellschafterbeschlüsse.

Der Fall: Streit um eingezogene Geschäftsanteile

In dem zugrunde liegenden Fall hielt die Klägerin – als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes – einen Geschäftsanteil von 50 % an einer GmbH. Die Gesellschaft beschloss die Einziehung ihrer Geschäftsanteile, wogegen die Klägerin gerichtlich ankämpfte. Der Mitgesellschafter und alleinige Geschäftsführer reichte daraufhin eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, in der die Klägerin nicht mehr aufgeführt war.

Wenig später hielt der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung ab, zu der er die Klägerin nicht einlud. Auf dieser Versammlung beschloss er weitreichende Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die ihm persönlich zugutekamen – unter anderem befreite er sich vom Wettbewerbsverbot und räumte sich Sonderrechte ein. Die Klägerin erhob gegen diese Satzungsänderung Nichtigkeitsklage.

Die trügerische Sicherheit des § 16 GmbHG

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Wenn Rechtsuchende die Kanzlei nicht finden: BGH bestätigt Widerruf der Anwaltszulassung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2026 (AnwZ (Brfg) 22/26)

Anwältinnen und Anwälte müssen für ihre Mandanten erreichbar sein, und zwar nicht nur per Telefon oder E-Mail, sondern auch vor Ort. Das Gesetz verpflichtet deshalb jeden zugelassenen Anwalt, eine Kanzlei zu unterhalten (§ 27 Abs. 1 BRAO).

Wie ernst die Rechtsprechung diese Pflicht nimmt, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. August 2026 (AnwZ (Brfg) 22/26). Ein Anwalt verlor darin seine Zulassung, obwohl er Räume, ein Schild und einen Briefkasten vorweisen konnte.

Der Sachverhalt

Die Kanzleiräume lagen im Souterrain eines Gebäudes, das von außen wie ein gewöhnliches Wohnhaus wirkte. Erreichbar waren sie nur über einen schwer einsehbaren Treppenabgang. Ein Kanzleischild hing lediglich provisorisch an der Innenseite eines Fensters und war bei geschlossenen Rollläden nicht zu sehen. An der Grundstücksgrenze, an der Haustür und an den Briefkästen fehlte jeder Hinweis auf den Anwalt.

Die Rechtsanwaltskammer widerrief daraufhin die Zulassung wegen Aufgabe der Kanzlei (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof NRW wies die Klage ab, und der BGH ließ die Berufung nicht zu.

Aufgabe der Kanzlei setzt keine Schließung voraus

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OLG München: Die Grenzen des Registergerichts bei der Abberufung von GmbH-Geschäftsführern

Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23.07.2026, Az. 34 Wx 168/26e

Wenn es in einer GmbH zu tiefgreifenden Konflikten zwischen den Gesellschaftern kommt, gipfelt dies nicht selten in der Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Soll diese personelle Änderung anschließend in das Handelsregister eingetragen werden, stellt sich in der Praxis häufig die Frage: Wie tief darf das Registergericht die materielle Wirksamkeit dieses Gesellschafterbeschlusses prüfen?

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts München (Beschluss vom 23.07.2026, Az. 34 Wx 168/26e) zieht hier klare Grenzen und stärkt die vorläufige Bindungswirkung festgestellter Gesellschafterbeschlüsse im Registerverfahren.

Der Ausgangsfall: Streit in einer 50/50-GmbH

In dem vom OLG München entschiedenen Fall stritten sich ein Bruder und eine Schwester, die jeweils zu 50 % an einer GmbH beteiligt und beide als Geschäftsführer bestellt waren. In einer Gesellschafterversammlung beschloss der Bruder unter seiner Leitung als Versammlungsleiter die sofortige Abberufung seiner Schwester als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund. Dabei ging er von einem Stimmverbot der Schwester aus und stellte formell fest, dass der Beschluss einstimmig (nur mit seinen Stimmen) gefasst wurde.

Als der Bruder die Abberufung zur Eintragung in das Handelsregister anmeldete, stellte sich das Registergericht quer. Es äußerte Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses und forderte per Zwischenverfügung den Nachweis des „wichtigen Grundes“. Das Gericht verlangte, dass die Wirksamkeit der Abberufung notfalls erst durch eine zivilgerichtliche Feststellungsklage geklärt werden müsse und regte sogar die Rücknahme der Anmeldung an. Dagegen legte die Gesellschaft Beschwerde ein.

Die Entscheidung: Keine Pflicht zur Klärung komplexer Streitfragen

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KI bei der Bewerberauswahl: Was HR-Abteilungen rechtlich beachten müssen

Bei hunderten Bewerbungen auf eine Stelle liegt der Einsatz von KI nahe: Sie kann Lebensläufe analysieren, Rankings erstellen und Absagen vorschlagen – der Personaler klickt am Ende nur noch „bestätigen“.

Rechtlich ist das riskanter, als es klingt. Gleich drei Regelungswerke greifen ineinander: DSGVO, KI-Verordnung (AI-Act) und AGG. Wann welches Gesetz relevant wird und was es in diesem Kontext vorschreibt wird im Folgenden erläutert.

Zudem werden konkrete Handlungsempfehlungen für den Umgang der Anforderungen und Risiken für Personalabteilungen/HR in Unternehmen gegeben.

Kein „Abnicken“ automatisierter Entscheidungen (Art. 22 DSGVO)

Nach Art. 22 DSGVO dürfen Bewerber keiner rein automatisierten Entscheidung unterworfen werden. Entscheidend ist dabei nicht, ob formal ein Mensch im Prozess sitzt, sondern ob er tatsächlich Einfluss nimmt.

Der EuGH hat im Schufa-Urteil (EuGH, 07.12.2023 – C634/21) klargestellt: Schon ein automatisiert erzeugter Score kann eine automatisierte Entscheidung darstellen, wenn er maßgeblich in die Entscheidung einfließt. Wer nur einen Wert von „34/100″ sieht und den KI-Vorschlag routinemäßig übernimmt, ist kein echter „Human in the Loop“.

HR muss die Empfehlung inhaltlich nachvollziehen, hinterfragen und im Zweifel korrigieren können.

Bewerbungstools als Hochrisiko-KI

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Wettbewerbsverbot in der GmbH: Haften auch Tochtergesellschaften eines Gesellschafters?

OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2026 – 8 U 66/26

Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind ein scharfes Schwert, um das Know-how und den Kundenstamm des Unternehmens vor der Konkurrenz aus den eigenen Reihen zu schützen. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter das Verbot nicht selbst verletzt, sondern hierfür eigens eine Tochtergesellschaft gründet?

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (vom 15.07.2026 – 8 U 66/26) erfreuliche Klarheit für geschädigte Gesellschaften geschaffen: Die Flucht in eine Tochtergesellschaft schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Der Sachverhalt: Konkurrenz durch die Hintertür

In dem Fall stritt eine deutsche GmbH, die unter einer etablierten Marke europaweit elektronische Produkte (insbesondere LED-Treiber) vertreibt, mit einem ihrer Gesellschafter. Der Gesellschafter – ein chinesisches Unternehmen, das 30 % der Anteile hielt – fungierte gleichzeitig als Hauptlieferant der GmbH.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt ein klares Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter. Der chinesische Lieferant gründete jedoch eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, stellte die Belieferung der deutschen GmbH plötzlich ein und begann, über eine weitere neu gegründete europäische Gesellschaft die Kunden der GmbH in Europa direkt anzuschreiben und abzuwerben. Die GmbH wehrte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und nahm die Tochtergesellschaft auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung: Durchgriff auf die Tochtergesellschaft

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KI-Verordnung reformiert

Was der „Digital Omnibus on AI“ für Unternehmen ändert

Nur wenige Tage bevor die Bestimmungen für Hochrisiko-KI-Systeme am 2. August 2026 eigentlich in Kraft getreten wären, hat die EU ihre KI-Verordnung noch einmal grundlegend nachjustiert.

Mit dem sogenannten „Digital Omnibus on AI“ – Teil des „Omnibus VII“-Gesetzgebungspakets im Rahmen der Vereinfachungsagenda der EU – hat der europäische Gesetzgeber zentrale Fristen verschoben und punktuell neue Pflichten eingeführt.

Ziel ist es, Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung der Hochrisiko-Anforderungen einzuräumen und zugleich die Regulierung punktuell zu vereinfachen. Gleichzeitig kommen neue Schutzmechanismen und zusätzliche Verbotstatbestände hinzu.

Was Unternehmen jetzt wissen müssen.

Warum wurde die KI-Verordnung schon wieder geändert?

Die KI-Verordnung (AI Act) ist erst seit Juni 2024 in Kraft – trotzdem hat die EU-Kommission bereits im November 2025 eine Änderung vorgeschlagen.

Der Grund: Die technischen Normen, die Unternehmen für die Konformitätsbewertung ihrer Hochrisiko-KI-Systeme benötigen, lagen schlicht nicht rechtzeitig vor. Ohne diese Normen wäre eine rechtssichere Umsetzung der ursprünglich für den 2. August 2026 vorgesehenen Pflichten für viele Unternehmen praktisch kaum möglich gewesen.

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Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG)

Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Der Gesetzgeber hat kürzlich einen Entwurf für die berufsrechtliche Neuordnung der Insolvenzverwalter veröffentlicht; das Insolvenzamtsträgergesetz, kurz „InsAG“.

Bundesweite Zulassung

An die Stelle des derzeitigen dezentralen Vorauswahlwesens soll eine zentrale, bundes-weite Berufszulassung treten. Mit der Erteilung der Zulassung soll die zugelassene Person als grundsätzlich geeignet gelten, Insolvenzverwaltungen sowie andere insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Ämter zu übernehmen. Die derzeitigen Vorauswahllisten gehen in einem zentralen Register der zugelassenen Berufsträger auf. Die Regelungen zur Auswahl und Bestellung von insolvenzrechtlichen Amtsträgern werden auf das einzuführende Zulassungssystem ausgerichtet. Bei dieser Gelegenheit werden zentrale Verantwortlichkeiten von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern präzisiert und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese durch Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden können.

Kammer für Insolvenzverwalter

Die Einhaltung dieser Pflichten soll künftig nicht nur im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über die Amtsausübung in den konkreten Verfahren überwacht werden, sondern auch im Rahmen einer verfahrensübergreifenden und -unabhängigen Berufsaufsicht. Zu diesem Zwecke werden die verfahrensrechtlichen Verantwortlichkeiten zu Berufspflichten erhoben und durch verfahrensübergreifende Berufspflichten ergänzt. Der berufsrechtliche Gesamtrahmen wird den zugelassenen Berufsträgern zur Ausführung in Selbstverwaltung überlassen; zu diesem Zweck schließen sich die Berufsträger zu einer Kammer zusammen.

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Wenn die Chemie nicht mehr stimmt: Zerrüttung unter Geschäftsführern als wichtiger Grund für die Abberufung

Urteil vom 28.4.2026 – 18 O 44/24

Die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers ist ein Schritt mit weitreichenden Konsequenzen, der oft mit erheblichen rechtlichen Hürden verbunden ist. Insbesondere wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter ist, bedarf es in vielen Fällen eines „wichtigen Grundes“. Doch wann liegt ein solcher wichtiger Grund vor? Das Landgericht Darmstadt hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.4.2026 – 18 O 44/24) klargestellt, welche Bedeutung einer unheilbaren Zerrüttung des Verhältnisses zwischen Geschäftsführern zukommt.

Der Fall vor dem LG Darmstadt: Ein Vertrauensbruch mit Folgen

Im Zentrum des Falles stand ein langjähriger Gesellschafter-Geschäftsführer (Kläger) einer Holding (Bekl.) und ihrer Tochtergesellschaft (A). Das Verhältnis zu seinem Mitgeschäftsführer, Herrn C, sowie zu weiteren Gesellschaftern und Geschäftsführern der Unternehmensgruppe verschlechterte sich zusehends. Es kam zu Vorwürfen bezüglich des Führungsstils und der allgemeinen Unzufriedenheit im Team des Klägers.

Die Situation eskalierte durch mehrere Gespräche, in denen der Kläger seinen Eindruck äußerte, er werde „demontiert“ und „rausgemobbt“. Obwohl er sich später für seine Aussagen entschuldigte und diese zurücknahm, folgte ein privates Gespräch mit einer anderen Geschäftsführerin und Nachbarin (J), in dem er sich erneut äußerst kritisch über Herrn C äußerte – er bezeichnete ihn als „link“, „falsche Schlange“ und „gefährlich“. Obwohl dieses Gespräch unter vermeintlicher Vertraulichkeit stattfand, wurde es später vor Gericht relevant.

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Remote-Arbeit und Betriebsrat: Wann ist eine Einheit ein eigener Betrieb?

BAG-Beschluss vom 28.1.2026 – 7 ABR 23/24 (LAG Niedersachsen Beschl. v. 30.5.2024 – 5 TaBV 84/23)

Einordnung

Das BAG hatte zu entscheiden, ob eine räumlich getrennte Remote-Einheit einen eigenen Betriebsrat wählen durfte. Von Bedeutung ist dabei vor allem die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie die dazu entsprechenden erforderlichen Voraussetzungen.

Nach § 1 Abs. 1 BetrVG können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine betriebsratsfähige Einheit handelt.

Hierzu zählen rechtlich selbstständige Betriebe sowie qualifizierte Betriebsteile, sofern diese die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen, etwa weil sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder aufgrund ihres Aufgabenbereichs und ihrer Organisation eine hinreichende Eigenständigkeit aufweisen.

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