LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH
Themenkomplex Greenwashing
Klimaneutrale Werbung unzulässig
Es gibt ein neues Urteil im Themen-Komplex „Greenwashing“ und „klimaneutrale Werbung“. Das Landgericht Karlsruhe hat kürzlich in einer sehr ausführlichen Entscheidung die Werbung mit den Slogans „klimaneutral“, „Produkt CO₂-kompensiert“, „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“, „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ und „Umweltneutrales Produkt“ untersagt (LG Karlsruhe, Urt. v. 26.07.2023 – 13 O 46/22 KfH).
Sachverhalt
Ein bekanntes deutsches Unternehmen in der Drogerie-Branche betrieb Werbung für mehrere seiner Artikel mit Wörtern wie „klimaneutral“, „Produkt CO₂-kompensiert“, „Klimaneutrales Produkt CO₂-kompensiert“, „nachträglich CO₂-kompensiert, durch Unterstützung eines Klimaschutzprojektes“ und „Umweltneutrales Produkt“. Diese Wörter versah sie am jeweiligen Produkt mit dem Zusatz „ClimatePartner“ und fügte eine individuelle Nummernfolge an. An dieser Art Werbung störte sich ein Verbraucherschutzverband – und klagte.