BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 338/24
Streichungen müssen erkennbar bleiben
Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung (Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 338/24) einmal mehr die typischen Haftungsfallen der Anwaltschaft im Rahmen der Kanzleiorganisation bestätigt: Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.
Frist neu berechnet – aber nicht nachvollziehbar
Ein Rechtsanwalt hat eine Frist zunächst richtig notiert, sodann aber bei einer Änderungen im System bzgl. des vom Gericht mitgeteilten Aktenzeichens die Rechtsmittelfrist verändert und um ca. drei Wochen nach hinten verschoben.
Mit Blick auf das Fristenwesen ist von einem Rechtsanwalt ein hohes Maß an Sorgfalt zu verlangen. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Eintragung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig eingetragen und kontrolliert werden.
