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Fristenkontrolle Rechtsanwalt

BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 338/24

Streichungen müssen erkennbar bleiben

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung (Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 338/24) einmal mehr die typischen Haftungsfallen der Anwaltschaft im Rahmen der Kanzleiorganisation bestätigt: Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.

Frist neu berechnet –  aber nicht nachvollziehbar

Ein Rechtsanwalt hat eine Frist zunächst richtig notiert, sodann aber bei einer Änderungen im System bzgl. des vom Gericht mitgeteilten Aktenzeichens die Rechtsmittelfrist verändert und um ca. drei Wochen nach hinten verschoben.

Mit Blick auf das Fristenwesen ist von einem Rechtsanwalt ein hohes Maß an Sorgfalt zu verlangen. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Eintragung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig eingetragen und kontrolliert werden.

Der Fristenkalender

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Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung – aktuelle BAG-Rechtsprechung

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.01.2026 – 5 AS 4/25

Worum geht es?

Kündigt ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis und stellt sich später heraus, dass die Kündigung unwirksam war, stellt sich eine zentrale Frage: Muss der Arbeitgeber trotzdem Gehalt zahlen – obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat?

Das Gesetz sagt: Ja. Die Pflicht zur Weiterzahlung ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB. Danach befindet sich der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug, wenn er die vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt – etwa, weil er von einer (unwirksamen) Kündigung ausgeht. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, auch wenn tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Grundsätzlich ist § 615 BGB dispositiv. Das bedeutet, dass Arbeitsvertragsparteien hiervon abweichen können.

In der Praxis fanden sich daher häufig Klauseln in Arbeitsverträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Ansprüche auf Annahmeverzugslohn – insbesondere im Fall unwirksamer Kündigungen – pauschal ausschließen.

Für Arbeitgeber schien dies eines der wenigen Mittel zur Risikominimierung bei einer Kündigung zu sein.

Innerhalb des Bundesarbeitsgerichts bestand hierzu zunächst keine rechtlich einheitliche Linie:

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Kammergericht stärkt den Schutz echter GmbH-Gesellschafter

Kammergericht, Urteil vom 27.03.2025 – 12 U 68/24

Die Gesellschafterliste ist das offizielle Verzeichnis der Anteilseigner einer GmbH und genießt eine hohe „Legitimationswirkung“. Das bedeutet: Was im Handelsregister steht, gilt. Doch was, wenn diese Liste unrichtig ist und ein Gesellschafter dadurch unrechtmäßig von seinem Eigentum abgeschnitten wird? Ein wegweisendes Urteil des Kammergerichts (KG) vom 27.03.2025 (Az. 12 U 68/24) zeigt auf, dass die scheinbare „Wahrheit“ der Gesellschafterliste an ihre Grenzen stößt, wenn unredliches Verhalten ins Spiel kommt.

Der Fall: Ein Kampf um die Gesellschafterstellung

Im Kern des Rechtsstreits stand eine Klägerin, die im Juni 2022 notariell 75 % der Anteile einer GmbH (Beklagte) erworben hatte. Eine korrekte Gesellschafterliste wurde ordnungsgemäß eingereicht. Wenige Monate später jedoch reichte die Geschäftsführerin der Beklagten neue Listen ein, die die Klägerin fälschlicherweise wieder als Nicht-Gesellschafterin auswiesen. Die Klägerin reagierte schnell, erwirkte eine einstweilige Verfügung und klagte auf Feststellung ihrer Gesellschafterstellung.

Die Beklagte versuchte, den Anteilsübertragungsvertrag als unwirksam darzustellen und die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen.

Treu und Glauben schlägt unredliches Listen-Manöver

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Keine Sozialauswahl bei fehlender Versetzbarkeit: Wenn der Vertrag den Standort festlegt

LAG Köln, Urteil vom 14.11.2025 – 4 Sa 308/25

Ein Widerspruch gegen einen Betriebsübergang führt oft direkt in eine betriebsbedingte Kündigung beim bisherigen Arbeitgeber. Doch muss dieser dann eine Sozialauswahl durchführen und dem Rückkehrer den Platz eines anderen Mitarbeiters freimachen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden: Nein, wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzung auf diesen Arbeitsplatz nicht zulässt.

Widerspruch Betriebsübergang

Wenn ein Arbeitnehmer einem Betriebsübergang widerspricht (§ 613a BGB), bleibt sein Arbeitsverhältnis beim alten Arbeitgeber bestehen. Da dort sein bisheriger Arbeitsplatz jedoch durch den Übergang weggefallen ist, droht oft die betriebsbedingte Kündigung. Ein häufiger Streitpunkt ist dann die Sozialauswahl: Muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zuweisen und dafür ggf. einem sozial weniger schutzwürdigen Kollegen kündigen?

Widerspruch und fehlender Arbeitsplatz

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Berufsrecht und KI – Steuerberater

Berufsrechtliche Anforderungen an den Einsatz von KI

Die berufsrechtlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Steuerberater findet in den allgemeinen Berufspflichten nach § 57 Abs.1 S.1 StBerG seinen Ausgangspunkt. In der dieser wird der Steuerberater bekanntlich als unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft und verschwiegen charakterisiert. Auch beim Einsatz von KI-Modellen sind diese Maßstäbe anzulegen.

Eigenverantwortlichkeit

Die Eigenverantwortlichkeit findet eine Konkretisierung in § 3 Abs. 1 S. 2 BOStB, wonach der Steuerberater sich sein Urteil selbst bilden und die Entscheidungen selbst treffen muss. Es muss sichergestellt werden, dass die endgültige Beratung beim Steuerberater verbleibt und keine vollständige Delegation an eine – wie auch immer geartet – KI erfolgt. Die Ergebnisse von KI-Modellen können nur unter kritischer Prüfung bei der Beratung berücksichtigt werden.

Gewissenhaftigkeit

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Kanzlei eines Rechtsanwaltes

Die digitale Kanzlei ist Geschichte BGH Urteil vom 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24

Wieder einmal hatte der BGH einen fast schon als alltäglich zu bezeichnenden Fall zu entscheiden: Ein Rechtsanwalt mietet sich in ein Bürocenter ein, um seiner Kanzleipflicht nach § 27 BRAO zu erfüllen.

An dem Standort sind ein Kanzleischild des Klägers sowie ein Briefkasten angebracht, der neben der Betreiberfirma auch den Namen und die Berufsbezeichnung des Klägers ausweist. Über eingehende Post wird der Kläger durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren, informiert. Ein eigenes Klingelschild des Klägers ist nicht vorhanden; seine Mandanten benutzen die Klingel der Betreiberin. Für eingehende Telefonanrufe greift der Kläger auf die Dienste eines Servicedienstleisters zurück, der ebenfalls eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat.

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Klarheit für Freiberufler? Arbeitsgericht urteilt: Musiklehrerin ist keine Angestellte!

Arbeitsgerichts Berlin, Urteil vom 15. Juli 2025, Az. 22 Ca 10650/24

Die Abgrenzung zwischen einer selbstständigen freien Mitarbeit und einem abhängigen Arbeitsverhältnis gehört zu den wohl komplexesten und folgenreichsten Fragen des Arbeitsrechts. Nicht selten kommt es vor, dass Vertragsparteien eine Zusammenarbeit formal als „freie Mitarbeit“ ausgestalten, die tatsächliche Durchführung aber eher auf ein Arbeitsverhältnis hindeutet. Mit weitreichenden Konsequenzen für beide Seiten.

Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses

Eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 15. Juli 2025, Az. 22 Ca 10650/24) wirft ein Schlaglicht auf dieses Dauerthema – und kommt zu einem überraschend klaren Ergebnis: Eine Musikschullehrerin, die seit 1999 auf Basis befristeter Rahmenverträge als freie Mitarbeiterin für das Land Berlin tätig war, wurde nicht als Arbeitnehmerin eingestuft.

Vertrag als Freie Mitarbeiterin

Die Musiklehrerin war über viele Jahre hinweg, seit 1999, für eine Musikschule des Landes Berlin tätig. Ihre Verträge, zuletzt ein Rahmenvertrag aus dem Jahr 2022, sahen ausdrücklich eine Tätigkeit in „freier Mitarbeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses“ vor. Sie erhielt Einzelaufträge und Honorare. Zentral war auch die vertragliche Festlegung, dass sie Ort und Termin des Unterrichts frei mit den Schülern vereinbaren und ihren Unterricht inhaltlich weisungsfrei gestalten konnte.

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Haftungsfalle Bilanzeid: Wenn BaFin-Bußgelder persönlich werden

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.10.2025 – 31 U 3/15

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.10.2025 – 31 U 3/15) gibt Anlass persönliche Haftungsrisiken für den Vorstand in den Blick zu nehmen.

Eine börsennotierte Aktiengesellschaft (Klägerin) veröffentlichte einen Halbjahresfinanzbericht für 2018, der keinen sogenannten „Bilanzeid“ enthielt. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt alleiniges Vorstandsmitglied. Die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ahndete diesen Verstoß als Ordnungswidrigkeit nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG und verhängte gegen die Gesellschaft eine Geldbuße von 290.000 EUR (ursprünglich angedroht: 900.000 EUR), zzgl. Gebühren und Auslagen, also insgesamt 297.503,50 EUR. Die Gesellschaft zahlte das Bußgeld.

Anschließend forderte die Gesellschaft diesen Betrag sowie ihre Rechtsanwaltskosten von ihrem ehemaligen Vorstandsmitglied im Wege des sogenannten Binnenregresses zurück. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Das Landgericht Frankfurt a.M. verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Großteils der geforderten Summe. Der Beklagte legte Berufung ein.

Das OLG Frankfurt a.M. hat die Berufung des ehemaligen Vorstandsmitglieds weitgehend zurückgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts im Wesentlichen bestätigt.

Der Vorstand haftete persönlich nach § 93 Abs. 1 AktG.

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Anwaltsvertrag beim Ausscheiden des betreuenden Anwalts

BGH-Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 153/24

Ein Mandant hatte eine Sozietät in einem familienrechtlichen Verfahren beauftragt. Nach Bearbeitung durch eine Anwältin informierte diese bei ihrem Ausscheiden ihre Mandanten über die Möglichkeit, das Mandat in der neuen Kanzlei fortzuführen. Ein verbleibender Partner jedoch widerrief die für die Sozietät zuvor erteilte Zustimmung zur Mandatsübernahme. Der Mandant klagte und erhielt in allen Instanzen Recht.

Mandat besteht mit der Kanzlei

Der IX. Zivilsenat des BGH stellt in seinem Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 153/24 klar, dass eine Anwaltssozietät der Übernahme des Mandats durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zustimmen muss, wenn:

  1. Es sich um einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand handelt.
  2. Die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgte.
  3. Der Mandant sachlich zutreffend über seine Handlungsmöglichkeiten informiert wurde.
  4. Und keine unlautere Einflussnahme, sondern eine korrekte, nicht manipulative Information des Mandanten stattfand.

§ 32 BORA zum Ausscheiden

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KI und Berufsrecht

Inanspruchnahme von Dienstleistern

Die Nutzung von unzähligen KI-Tools hat auch Einzug in die Kanzleien gefunden; Rechtsanwälte und Steuerberater nutzen diese und sind – bei der Weitergabe/Verarbeitung von Mandatsdaten – berufsrechtlich verpflichtet, die berufsrechtlichen Vorgaben bei der Einschaltung von Dienstleistern zu wahren.

Software Nutzung (§ 43e BRAO oder § 62a StBerG)

Bei der Nutzung von (cloudbasierter) Software kommt es – technisch gesehen – zu einem Bruch der Schweigepflicht, da der Software-Anbieter zumindest theoretisch Zugriff auf die Mandatsdaten nehmen könnte. Da insoweit regelmäßig keine gängige Ausnahme vom Bruch der Schweigepflicht (bspw. Einwilligung des Mandanten oder berechtige Interessen der Kanzlei; § 43a Abs. 2 S. 3 BRAO oder § 2 Abs. 4 BORA) vorliegt, wird in solchen Fällen auf die Erlaubnisnorm des § 43e BRAO zurückgegriffen.

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