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Satirische Werbung – (Keine) Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Beewashing und greenwashing

I. Ein Urteil mit Bekanntkeitsgrad

Ein Satiriker, der sich gerichtlich gegen Satire wehrt?! Vergangenen Monat hat das Landgericht Dresden in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren darüber zu entscheiden, ob ein Imker mit Gegensatire auf eine satirische Kritik antworten darf (Urt. v. 08.02.2024, Az. EV 3 O 2529/23). Das Landgericht bejahte dies.

II. Der Sachverhalt

Der bekannte Satiriker Jan Böhmermann hatte in einem seiner satirischen Berichte einem Imker vorgeworfen, sog. greenwashing (also Schönfärberei mit Umweltaspekten zwecks Umsatzgenerierung) zu betreiben – und nannte dies „beewashing“. Den Bericht nahm der Imker zum Anlass, um seinen Honig u.a. als „beewashing-Honig“ und „Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt:“ mit Bild Böhmermanns zu bewerben. Dieser wehrte sich dagegen und verlangte vor Gericht, dass der Imker die vorgenannte Werbung. Dabei machte er eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1, 2 GG), insbesondere sein Recht am eigenen Namen (§12 BGB) und Bild (§ 22 KUG) geltend (LG Dresden, Urt. v. 08.02.2024, Az. EV 3 O 2529/23).

III. Die Entscheidung

Das Landgericht Dresden hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei der Werbung des Imkers um (Gegen-)Satire handelt, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Dies bejahte das Gericht und gab dem Imker vorerst Recht (Urt. v. 08.02.2024, Az. EV 3 O 2529/23). Unterlassungsansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. 12 BGB; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. 22, 23 KUG bestünden nicht.

Beim Namensrecht wog es die Rechte der Betroffenen gegeneinander ab und gab der Meinungs- und Kunstfreiheit des Imkers den Vorzug. Im Wesentlichen sei erkennbar, dass es sich bei der Werbung (auch) um Satire handele. Dagegen sehe der Betrachter, dass nicht Böhmermann selbst den Honig empfehle. Außerdem bediene die Werbung ein allgemeines Informationsinteresse.

Auch sei Böhmermanns Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG nicht verletzt. Zwar sei eine Veröffentlichung von Fotos einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung erlaubt. Eine Einwilligung ist aber gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht notwendig – und Böhmermann sei eine Person der Zeitgeschichte. Im Übrigen sah das Gericht keine Verletzung berechtigter Interessen Böhmermanns nach § 23 Abs. 2 KUG.

Ob das Urteil in der Folgeinstanz Bestand haben – oder wie ein etwaiges Hauptverfahren ausgehen – wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.

IV. Resümee

Man darf Satire im Rahmen der rechtlichen Grenzen mit Gegensatire zu begegnen. Gegensatire wird begrifflich weit verstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.2002 – 1 BvR 354/98). Das Gericht sah es im Übrigen als unschädlich an, dass mit der satirischen Werbung gleichzeitig auch wirtschaftliche Ziele verfolgt wurden. Dieser Aspekt könnte die etwaige nächste Instanz letztlich anders bewerten. Neben dem Gesichtspunkt der Unterlassung könnte in einem Hauptverfahren auch Schadensersatz geltend gemacht werden. Wie dem auch sei, die Kreativität wird man dem Imker nicht absprechen können.