Suche
Suche Menü

Datenschutzverstoß durch unberechtigte Weitergabe an Dritte

BGH, Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22

Immaterieller Schadenersatz

Die Weitergabe von personenbezogenen Kundendaten zur Bonität ist im Falle einer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Forderung unberechtigt und rechtfertigt einen Schadenersatz von EUR 500,00, dies entschied kürzlich der BGH (Urteil vom 28.1.2025 – VI ZR 183/22).

Streit aus Mobilfunkvertrag

Die Parteien schloss einen Mobilfunkvertrag. Der Vertrag räumte der Kundin die Möglichkeit ein, im Fall einer frühzeitigen Vertragsverlängerung um 24 Monate zu einem günstigeren Tarif zu wechseln. Die Beklagte nahm diese Möglichkeit zunächst in Anspruch, widerrief den Vertrag jedoch in der Folgezeit.

Das Telekommunikationsunternehmen stellte der Kundin mehrfach Beträge in Rechnung, welche diese jedoch nicht beglich. Sie berief sich darauf, den Vertrag widerrufen zu haben und nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Sodann veranlasste das Telekommunikationsunternehmen einen Eintrag bei der SCHUFA zulasten der Kundin.

Immaterieller Schadenersatz

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ sei zunächst in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, GRUR-RS 2024, 13978). Dabei solle nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (BGH GRUR-RS 2024, 31967).

Weiterlesen

Überblick: Urheberrecht

Schutz für kreative Schöpfungen

Das Urheberrecht ist ein zentrales Element des geistigen Eigentums und schützt die kreativen Werke von Autoren, Künstlern, Musikern und anderen Schöpfern. Es gewährleistet, dass die Urheber die Kontrolle über die Nutzung ihrer Werke behalten und für deren Verwendung angemessen entlohnt werden. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die Grundlagen des Urheberrechts, seine wichtigsten Aspekte und aktuelle Herausforderungen.

Was ist Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt originale Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu gehören unter anderem:

  • Literarische Werke: Bücher, Artikel, Gedichte
  • Musikwerke: Lieder, Kompositionen
  • Bildende Kunst: Gemälde, Skulpturen, Fotografien
  • Film- und Theaterwerke: Filme, Theaterstücke
  • Software: Programme und Apps

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes, ohne dass eine Registrierung erforderlich ist. Der Urheber hat das exklusive Recht, sein Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen und zu bearbeiten.

Rechte des Urhebers

Weiterlesen

Terminwahrnehmung – Anreise und Absage

Rechtzeitige Planung und Zeitpuffer

Berufsträger nehmen – auch im Zeitalter von Videoverhandlungen – noch Gerichtstermine in Präsenz wahr, soweit nichts Besonderes. Aber bei der Planung der Anreise und einer möglichen Absage sollte ein paar Dinge beachtet werden:

Terminabsage trotz Zahnschmerzen

So verletzt ein Prozessbevollmächtigter schuldhaft seine Pflicht, dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen, dass er im Verhandlungstermin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann, wenn er zu einer telefonischen Mitteilung trotz bestehender starker Zahnschmerzen und Einnahme von Schmerzmitteln in der Lage wäre, dies aber unterlässt (BGH Beschl. v. 23.10.2024 – V ZB 50/23).

Nach 8.00 Uhr habe er zwar an den Gerichtstermin gedacht und seinen Kollegen, mit dem er eine Bürogemeinschaft ohne weiteres Personal bilde, angerufen, aber nicht erreicht. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt schon sehr benommen gefühlt. Einen klaren Gedanken habe er nicht mehr fassen können. Er habe dann ein Taxi gerufen und sei zu seinem Zahnarzt gefahren. Dort habe er sofort eine Spritze gegen die Schmerzen erhalten; der rechte Weisheitszahn sei behandelt worden. Im Zuge der Behandlung habe er noch eine Schmerztablette erhalten und eine weitere, die er gegen Mittag habe einnehmen sollen. Er habe dann noch einige Zeit im Behandlungszimmer verbracht und sei dann mit dem Taxi wieder nach Hause gefahren. Aufgrund der Wirkung der Schmerztabletten habe er den Termin am Landgericht verdrängt.

Weiterlesen

Umweltwerbung und greenwashing

„CO²-neutral reisen. CO²-Emmissionen ausgleichen und abheben“ ist irreführend

BGH Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23
OLG Köln, Urt. v. 13.12.2024 – 6 U 45/24

Das Thema „green washing“ und Umweltwerbung ist derzeit wieder omnipräsent, insbesondere auch deshalb, weil der BGH im letzten Jahr wichtige rechtliche Leitlinien ausgeurteilt hat (BGH Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23). Ein vom OLG Köln nun entschiedenes Verfahren betraf die Frage, ob die Werbeaussage „CO²-neutral reisen. CO²-Emmissionen ausgleichen und abheben“ wettbewerbsrechtliche zulässig ist – und verneinte das (OLG Köln, Urt. v. 13.12.2024 – 6 U 45/24). Aber warum?

Sachverhalt

Die Beklagte warb im Jahr 2022 auf der Startseite ihres Webauftritts mit einem anklickbaren Feld und der Überschrift „CO2-neutral reisen“ und dem daneben formulierten Text „Zusammen machen wir Fliegen nachhaltiger. CO₂- Emissionen ausgleichen und abheben“. Beim Anklicken der hervorgehobenen Schaltfläche „So geht’s“ wurde dem Verbraucher die Möglichkeit geboten, entweder im Vorhinein oder im Nachhinein CO2-Kompensationen vorzunehmen. Bei Wahl der Option „Kompensation während der Flugbuchung“ erfolgte eine Investition in von der Beklagten unterstützte verschiedene Klimaschutzprojekte. Bei nachträglicher Kompensation erfolgte ein Erwerb von sog. SAF-(Sustainable Aviation Fuels) Kraftstoffen über eine von der Muttergesellschaft der Beklagten betriebene Kompensationsplattform („Compensaid“). SAF werden aus biogenen Reststoffen hergestellt, wie z.B. Altölen, einem Nebenprodukt der Zellstoffindustrie, das zumeist chemisch weiterverarbeitet wird. Unstreitig war, dass der Abbau von in der Atmosphäre vorhandenem CO2 überwiegend bis zu 100 Jahre, teilweise auch wesentlich länger dauert. Die Projekte arbeiten nach selbstgesetzten und durch private Organisationen vergebenen Standards, die keine zeitliche Permanenz garantieren.

Weiterlesen

„Analoge“ Fristenkontrolle

Kein Verlass auf die elektronische Fristenüberwachung ohne Kontrolle

Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können; dies entschied kürzlich der BGH (Beschluss vom 26.9.2024 – III ZB 82/23).

Fristversäumnis

Eine Berufungsfrist wurde versäumt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Prozessbevollmächtigter ausgeführt, die Fristversäumung beruhe allein auf einem leichten Versehen zweier sehr zuverlässiger und ansonsten beanstandungsfrei arbeitender Kanzleimitarbeiter. Die Berufungsbegründungsfrist und die zugehörige Vorfrist seien aufgrund eines Datenverarbeitungsfehlers im Fristenkalender der nicht mehr in der Kanzlei tätigen, nichtanwaltlichen Mitarbeiterin S eingetragen worden und nicht, wie alle anderen Fristen, im Kalender des damals sachbearbeitenden Rechtsanwalts K. Bei der Bearbeitung der Posteingänge seien durch die damalige Auszubildende die Fristen in der Fristerfassung der in der Kanzlei verwendeten Software (RA-Micro) eingetragen worden. Dabei werde durch die Eingabe der Aktennummer automatisch der zuständige Rechtsanwalt ausgewählt, der als Sachbearbeiter hinterlegt sei. Nach einer erneuten Überprüfung der Eintragung der Fristen habe sie in der E-Akte an dem Urteil einen elektronischen Aktenvermerk mit den jeweiligen Fristabläufen angebracht.

Fehlende Kontrolle durch den Rechtsanwalt

Weiterlesen

Prüfpflichten beim beA-Versand

Beschl. v. 17.12.2024 – II ZB 5/24

Inhaltliche Kontrolle durch den Rechtsanwalt

Eine aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift ist durch den signierenden Rechtsanwalt vor der Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht per besonderem elektronischen Anwaltspostfach darauf zu überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei entspricht; dies hat der BGH (Beschl. v. 17.12.2024 – II ZB 5/24) jüngst nochmals klargestellt.

Leeres PDF

An einem Montag ist beim Landgericht nach Dienstschluss eine über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch den Prozessbevollmächtigten persönlich übersandte einfach signierte Nachricht eingegangen, die neben dem Prüfvermerk zwei Anhänge im PDF-Format enthalten hat, nämlich das erstinstanzliche Urteil als PDF-Dokument und ein weiteres PDF-Dokument mit dem Namen „Schriftsatz.PDF“. Die letztere Datei hat jedoch nur ein leeres Blatt enthalten.

Weiterlesen

Überblick: Das einstweilige Verfügungsverfahren – schneller rechtlicher Schutz

Oftmals kann es notwendig sein, rechtliche Ansprüche möglichst schnell durchzusetzen, bevor ein normales Gerichtsverfahren abgeschlossen ist. Hier kommt das einstweilige Verfügungsverfahren ins Spiel. Es handelt sich um ein wichtiges Instrument im deutschen Zivilrecht, das es ermöglicht, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, um drohende Nachteile abzuwenden. Besonderes im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (insb. Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Designrecht) werden einstweilige Verfügungsverfahren häufig genutzt.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die dazu dient, vorläufige Regelungen zu treffen, um die Rechte einer Partei zu schützen, bis eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache getroffen wird. Das Verfahren zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel schneller und weniger formal als ein reguläres Gerichtsverfahren. Der Antrag wird beim zuständigen Gericht eingereicht, und das Gericht entscheidet manchmal sogar ohne mündliche Verhandlung. In vielen Fällen kann die Entscheidung innerhalb weniger Tage getroffen werden. Wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt es die einstweilige Verfügung. Diese kann dann sofort vollstreckt werden. Der Antragsgegner hat jedoch die Möglichkeit, gegen die Verfügung Widerspruch einzulegen, was zu einer Überprüfung der einstweiligen Verfügung führt.

Voraussetzungen für die Beantragung

Um eine einstweilige Verfügung zu erlangen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Weiterlesen

Kündigungsfristen für Anstellungsverträge von GmbH-Fremdgeschäftsführern – BGH vs. BAG

BGH Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23

BGH widerspricht dem BAG und hält an § 622 BGB fest

Nachdem zuletzt das BAG vor einigen Jahren entschieden hatte, dass bei Vereinbarung der Geltung gesetzlicher Kündigungsfristen im Dienstvertrag eines GmbH Geschäftsführers § 621 BGB Anwendung findet, mithin abhängig von dem Turnus der Vergütungszahlung eine maximale Kündigungsfrist von sechs Wochen auf den Schluss eines Kalendervierteljahres gilt (BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 374/19), hat der BGH jüngst nochmals seine Rechtsauffassung bekräftigt, wonach die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend anzuwenden sind (BGH Urt. v. 5.11.2024 – II ZR 35/23).

Kündigungsfrist „wie bei Arbeitsverhältnissen“ auch für Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co KG

In dem konkreten Fall betraf dies den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG der den Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft geschlossen hatte und für den ebenfalls nach Ansicht des BGH die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB maßgeblich sein sollten. Die Kündigungsfrist bemisst sich damit nach Maßgabe der Laufzeit des Anstellungsverhältnisses („Betriebszugehörigkeit“) und nicht nach dem Turnus der Vergütungszahlung.

BGH schafft Fakten bei Kündigungsfrist von Geschäftsführer Dienstverträgen

Weiterlesen

Drohnenaufnahmen und Urheberrecht

Keine Panoramafreiheit für Luftaufnahmen

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken, die unter Zuhilfenahme einer Drohne angefertigt wurden, der sog. Panoramafreiheit unterfallen (BGH, Urt. v. 23.10.2024 – I ZR 67/23).

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Verein der treuhänderisch die Wahrnehmung der Nutzungs- und Einwilligungsrechten sowie der Vergütungsansprüchen von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten im visuellen Bereich (zB von Malern, Bildhauern oder Fotografen) ist. Die Beklagte betreibt einen Buchverlag und veröffentlichte dort u.a. ein Buch (einen Haldenführer für das Ruhgebiet), das mittels einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen mehrerer Installationen verschiedener Künstler enthält.

Die Klägerin hielt diese Bildveröffentlichungen wegen Verstoß gegen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke für urheberrechtswidrig gem. § 15 Abs. Nrn. 1 und 2 iVm § 16 und § 17 UrhG und verlangte Unterlassung und Schadensersatz und strengte schließlich das gerichtliche Verfahren an. Die Beklagte berief sich auf die sog. Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 UrhG. Nach § 59 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Entscheidung

Weiterlesen

Fachanwaltsfortbildung

BGH Beschluss vom 30.8.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24

Bloße Lektüre von Fachzeitschriften reicht nicht aus

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass die bloße (eigene) Lektüre von Fachzeitschriften ohne eine entsprechende Lernkontrolle nicht genügt, um der Fortbildungspflicht des § 15 FAO nachzukommen (BGH Beschluss vom 30.8.2024 – AnwZ (Brfg) 18/24). 

Fortbildungspflicht des § 15 FAO

Nach § 15 Abs. 1 FAO muss derjenige, wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Nach Absatz 4 können bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

BGH unter Verweis auf Literatur

Nach § 15 IV FAO können bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt; nach § 15 V 2 FAO ist die Fortbildung im Sinne des Abs. 4 durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Bereits daraus ergebe sich, dass das Selbststudium zur Anerkennung als Fortbildung mittels einer Lernerfolgskontrolle erfolgen müsse und die reine Lektüre von Fachzeitschriften ebenso wie die anwaltliche Versicherung des Selbststudiums als Nachweis gerade nicht ausreicht solle. Als Beispiel für eine nach der Satzungsversammlung mögliche Fortbildung wurde die Teilnahme an einer Online-Fortbildung genannt, die nicht die Interaktionsanforderungen von § 15 II FAO erfülle, bei der aber eine Leistungserfolgskontrolle durch Teilnahme an einem an den Lerninhalten anknüpfenden Prüfungsmodul mit gesonderter Bescheinigung stattfinde (Anlage zum Protokoll der Sitzung der Satzungsversammlung vom 6./7.12.2013, SV-Mat. 2013, 3). Dementsprechend wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass eine Lernerfolgskontrolle für die Anerkennung als Selbststudium als „Minimum“ eine Kontrolle nicht durch den Fachanwalt selbst, sondern durch einen Dritten voraussetze (so bspw. BeckOK FAO/Günther, 1.5.2024, FAO § 15 Rn. 16).

Drohender Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung

Nach der Rechtsprechung des BGH steht zwar die Verletzung der Fortbildungspflicht bei Nichterreichen der vorgeschriebenen Fortbildungsstunden mit dem Ablauf des jeweiligen Jahres unumkehrbar fest und kommt eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende Nachholung der Fortbildung im Folgejahr nicht in Betracht (vgl. Senat NJW 2013, 2364 Rn. 10; NJW-RR 2014, 1083 Rn. 9).

Zeitlicher Ermessenspielraum  der RAK

Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führe allerdings nicht zwingend zum Widerruf. Vielmehr stehe die Entscheidung über den Widerruf im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands der Rechtsanwaltskammer. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine auf Grund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen (vgl. Senat NJW 2001, 1945; NJW 2013, 175 Rn. 9, 12; NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10). Dabei können auch erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres eingetretene Umstände einbezogen werden (vgl. Senat NJW 2013, 2364 Rn. 10). Insbesondere hat der Senat es daher auch schon vor der ausdrücklichen Regelung in § 15 V 3 FAO für möglich erachtet, dass die Rechtsanwaltskammer der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zunächst Gelegenheit gibt, die versäumte Fortbildung im Folgejahr nachzuholen. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung war danach ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung, einen einheitlichen Qualitätsstandard sicherzustellen, bei dem die spezifischen Fachkenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand gehalten werden, als nicht ermessensfehlerhaft anzusehen (vgl. Senat NJW 2013, 175 Rn. 9 und NJW 2013, 2364 Rn. 10; NJW-RR 2014, 1083 Rn. 10; s.a. BeckOK FAO/Günther, 1.5.2024, FAO § 15 Rn. 22a, 24).