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Das Beteiligungsmodell „Infrastrukturlösung“

Wenn das Fremdbesitzverbot zu hohe Hürden setzt

Der Gesetzgeber tut alles, um ein sog. Fremdbesitzverbot“ an Steuerberatungskanzleien gänzlich zu verbieten. DerEntwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht nunmehr vor, dass nach § 55a Abs. 1 S. 2 StBerG ein zusätzlicher Satz „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 muss die beteiligte Gesellschaft die Anerkennungsvoraussetzung des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllen.“ eingefügt wird. Durch die Änderung wird präzisiert, dass die Beteiligung von bspw. anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur noch dann möglich sei, wenn diese ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen des StBerG (also nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG) erfüllen. Diese Anforderungen bestehen derzeit nicht, so dass über das Vehikel der WP-Gesellschaft auch (ausländische) Investoren in den Markt vordringen konnten. 

Drittbeteiligung

Nach § 55a Abs. 3 S. 2 StBerG dürfen Dritte nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden. Sinn und Zweck ist dabei die Verhinderung sog. „Gewinn-Pools“ – also Beteiligungen Dritter ohne entsprechende Gegenleistungen. Die Unabhängigkeit der Berufsausübungsgesellschaft und der Gesellschafter als Organe der Steuerrechtspflege kann durch solche Beteiligungen gefährdet sein, da die Gesellschaft externer Einflussnahme ausgesetzt ist (BT-Drs. 13/9820, 14/15). § 55a Abs. 3 S. 2 StBerG verbietet jede Form einer mittelbaren Beteiligung. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um den Umsatz oder Gewinn handelt und unabhängig davon, ob diese Beteiligung unmittelbarer oder mittelbarer Natur ist. „Beteiligung“ wäre demnach eine gesellschaftsrechtliche Verbindung, die dem „Dritten“ Entnahmemöglichkeiten aus dem Gewinn der anwaltlichen Tätigkeit einräumt.

Schuldrechtliche Verträge

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Neue Hürden bei Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen – vielleicht?

LAG Niedersachsen, Urt. v. 22.5.2025 – 5 SLa 249/25, BAG – 5 AZR 108/25

Formularmäßige Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag

Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, verstößt gegen § BGB § 307 BGB und ist unwirksam. So hat es das LAG Niedersachsen (Urt. v. 22.5.2025 – 5 SLa 249/25) entschieden. Die Revision beim BAG ist unter Az. 5 AZR 108/25 anhängig. Mit Spannung wird zu erwarten sein, ob das BAG dem folgt.

Widerruf der Dienstwagennutzung bei Freistellung

Der Arbeitsvertrag sah in dem von dem LAG entschiedenen Fall vor, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freistellen kann. Der Dienstwagenvertrag knüpft an eine solche Freistellung das Recht, sowohl die dienstliche als auch die private Nutzung des Fahrzeugs zu widerrufen. Diese Vertragskonstellation warf die Frage auf, ob ein Widerruf der Privatnutzung während der Freistellung zulässig ist und welche Folgen dies für den Nutzungsanspruch und etwaige Ausgleichszahlungen hat.

Keine wirksame Freistellung

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Beteiligung an Steuerberatern über WP-Gesellschaften

Fremdbesitz künftig komplett verboten?

Nach § 55a Abs. 1 StBerG können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft ebenfalls

anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Im Grundsatz regelt § 44b Abs. 1 WPO dazu ergänzend, dass Wirtschaftsprüfern eine gemeinsame Berufsausübung mit in Deutschland zugelassenen/anerkannten Berufsträgern (wie etwa Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder auch Rechtsanwälten) gestattet ist.

Berufsrecht der Wirtschafprüfer

Voraussetzung für die Anerkennung ist nach § 28 Abs. 4 WPO u.a. ferner (nicht abschließend), dass

  1. Gesellschafter ausschließlich Berufsangehörige, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, welche die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, EU- oder EWR-Abschlussprüfer, EU- oder EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften oder Personen nach Nummer 1a (dieser Norm) sind;
  2. die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden.

EU-Abschlussprüfer und EU-Abschlussprüfungsgesellschaften können sich demnach ohne Einschränkungen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland beteiligen. Hierbei kommt es auf die Zulassung der gesetzlichen Abschlussprüfern in einem anderen EU-Mitgliedstaat an. Die zulässige Beteiligungsstruktur von EU-Abschlussprüfungsgesellschaften richtet sich dabei ausschließlich nach dem Rechts ihres Heimatlandes. Maßgeblich ist alleine, dass die Anerkennungsvoraussetzungen in dem EU-Staat der Abschlussprüfer-Richtlinie entsprechen.

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Neue berufsrechtliche Informationspflichten ab dem 01.12.2025

Der neue § 10 BORA

Mandatsbedingungen rechtzeitig ergänzen

Die Bora erfährt einen Frühjahrsputz – und das im Herbst. Zum 1.12.2025 wird der (dann neue) § 10 BORA neu geschaffen, und löst die Regelung über Briefbogen ab und statuiert neue Informationspflichten. Der Versuch, über Briefbögen Transparenz bezüglich Haftungsverhältnissen oder Interessenkollisionen zu erzeugen, konnte schon deshalb nicht funktionieren, weil Anwälte nicht gezwungen sind, Briefbögen zu verwenden. Transparenz hinsichtlich möglicher Interessenkollisionen/Vorbefassungsverbote lässt sich über den Briefbogen nicht herstellen, weil dort angestellte Anwälte, für die die §§ 43a, 45 BRAO ebenfalls gelten, nach der derzeitigen Fassung von § 10 BORA nicht aufzuführen sind. Durch die DL-Info-VO ist die Mandanteninformation schon sehr weitgehend geregelt, und zwar sachgerechterweise medienneutral (vgl. § 2 Abs. 2 DL-InfoV). Darauf kann und sollte verwiesen werden (SV-Material 97607601-2, S. 2).

Transparenz zu Haftungsverhältnissen

Vor Abschluss des Mandatsvertrags oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen müssen demnach neuerdings den Mandanten die Angaben gemäß § 2 Abs. 1 DL-Info-VO zur Verfügung gestellt werden. Berufsausübungsgesellschaften haben zusätzlich die Namen etwaiger persönlich haftender Gesellschafter zur Verfügung zu stellen. Dafür genügt ein Verweis auf das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis (§ 31 Bundesrechtsanwaltsordnung) oder andere öffentlich zugängliche Register, wenn sich die Namen daraus ergeben. Ferner wir eine Pflicht zur Preisgabe der tätigen Rechtsanwalt aufgrund eines berechtigten Interesses zur Kollisionsprüfung des Mandanten geschaffen.

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Die Mogelpackung – Irreführung über Füllmengen

BGH, Urt. v. 29.05.2024 – I ZR 43/23)

Einleitung

Alle kennen sie – die Mogelpackung. Das, was wir im allgemeinen Sprachgebrauch darunter verstehen, ist eine Täuschung über das Größenverhältnis zwischen Verpackung und deren Inhalt (relative Füllmenge). Eine große Verpackung suggeriert uns einen sie (weitgehend) ausfüllenden Inhalt. Der BGH hatte bzgl. einer Fertigpackung eines Waschgels zu entscheiden, ob eine Irreführung über die relative Füllmenge vorlag (BGH, Urt. v. 29.05.2024 – I ZR 43/23).

Sachverhalt

Die Beklagte bewarb im Internet ein Herrenwaschgel. Die aus Kunststoff bestehende auf dem Verschlussdeckel stehende Tube und des Waschgels war im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gab den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich war nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube war bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit 100 ml Waschgel befüllt. Die Klägerin hielt diese Produktaufmachung für irreführend gem. § 5 UWG, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung mit Waschgel suggeriere. Vor die Wahl gestellt, wähle ein Großteil der Verbraucher schon aus ökologischen Gründen diejenige Verpackung aus, die im Verhältnis zur Füllmenge am wenigsten Plastikmüll erzeuge (BGH, Urt. v. 29.05.2024 – I ZR 43/23).

Entscheidung

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Verfristete Beschlussanfechtung – Vorsicht bei dem Streitwert

LG Darmstadt Urt. v. 5.5.2025 – 18 O 5/24

Frist der Beschlussanfechtung

Beschlussanfechtungsklagen sind fristgebunden. Bei der GmbH richtet sich die Anfechtung primär nach den einschlägigen Vorschriften des GmbH-Gesetzes; mangels ausdrücklicher Regelung werden regelmäßig die Regelungen des Aktiengesetzes (insb. §§ 243 ff. AktG) analog herangezogen. Maßgeblich sind dabei die dort vorgesehenen Fristregeln hinsichtlich Beginn und Dauer der Anfechtungsfrist. Diese beträgt nach § 246 Abs. 1 AktG einen Monat nach der Beschlussfassung.

Zustellung „demnächst“, § 167 ZPO

Nicht ausreichend ist indes, wenn die Klage innerhalb dieser Frist bei Gericht eingeht. Zusätzlich muss das Verfahren durch unverzügliche Erledigung der prozessualen Erfordernisse in Gang gesetzt wird. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Entrichtung der vom Gericht geforderten Gebühren/Vorschüsse.

Angabe eines zu geringen Streitwertes führt zu Verfristung

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Inkasso-Anwalt – UWG anwendbar?

Geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Einleitung

Der BGH hat zu der Frage entschieden, ob/wann ein im Inkasso tätiger Rechtsanwalt eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt (BGH, Urt. v. 18.6.2025 – I ZR 99/24).

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen anbietet. Sie versandte ein Inkassoschreiben an einen Verbraucher, in dem sie unter Verweis auf die Vertretung der G. Gr. GmbH angab, der Verbraucher habe einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät geschlossen, aus dem ein Betrag von 164,70 EUR trotz Mahnung ihrer Mandantin unbezahlt geblieben sei. Diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten forderte die Beklagte ein. Hierzu verwies sie am Ende des Schreibens unter Nennung des Betrags von 164,90 EUR auf eine Rechnung betreffend einen mit der „G. GmbH“ geschlossenen Mietvertrag. Die Rechnung belief sich auf eine Summe von 64,90 EUR. Eine „G. GmbH“ existiert nicht.

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Verteilung der Haftung innerhalb der Geschäftsführung – Wie haftet der CFO?

LG Stuttgart, Urt v. 19.02.2025 – 49 O 13/23

Sind in der GmbH mehrere Geschäftsführer bestellt und gibt es eine Ressortaufteilung, beispielsweise mit einem für Finanzen zuständigen Geschäftsführer (CFO), kann dies die Frage der Haftung beeinflussen.

Haftungsmaxime § 43 GmbHG

§ 43 GmbHG regelt die Haftung der Geschäftsführer, indem zunächst einmal in Abs. 1 der Haftungsmaßstab festgelegt wird. Dort heißt es: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.“ Aus Abs. 2 folgt sodann die gesamtschuldnerische Haftung, nämlich: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“

Gesamtschuldnerische Haftung nach § 426 BGB

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Nutzungspflicht des beSt

BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2025 – 1 BvR 1718/24

Ohne Zugangsmöglichkeit keine Nutzungspflicht

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (1 BvR 1718/24) entschieden, dass eine Steuerberaterin im Januar 2023 eine Klage beim Finanzgericht dann nicht zwingend über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einreichen müsse, wenn ihr diese technische Lösung nicht bereits tatsächlich zur Verfügung stehe. Das Finanzgericht hat die damalige Klage als unzulässig abgewiesen, weil diese nicht fristgerecht in der vorgeschriebenen elektronischen Form eingereicht worden sei. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist hat es abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

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Fristenkontrolle des Rechtsanwalts

BGH Beschluss vom 24.06.2025 – VI ZB 19/23

Frist zur Berufungseinlegung und -begründung

Der BGH hat seine Rechtsprechungslinie zu den Kontrollpflichten eines Rechtsanwaltes bei der Fristenüberwachung einmal mehr bestätigt (BGH Beschluss vom 24.06.2025 – VI ZB 19/23); kurzum: Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist.

Fristenversäumnis

Der Rechtsanwalt hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, wie die Eintragung und Überwachung von Fristen in seiner Kanzlei organisiert seien. Die konkrete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten H., nachdem diese bei Überprüfung der von der Auszubildenden S. gesetzten Fristen die Frist für die Berufungsbegründung wie diese erneut falsch (einen Tag zu spät) auf den 26. Oktober 2022 eingetragen habe. Dies hätte ihr bei Bearbeitung der auf den 19. Oktober eingetragenen Vorfrist auffallen müssen. Die Vorfrist sei von H. aber erst am 27. Oktober 2022 als erledigt eingetragen worden und nicht am 19. Oktober 2022. Am 26. Oktober 2022 sei dann aufgrund der eingetragenen Frist zur Berufungsbegründung der Schriftsatz zur Berufungsbegründung eingereicht worden.

Pflichten des Rechtsanwaltes

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