Irreführung nach § 5 UWG
Einleitung
Urteile um die Frage, wann eine Einrichtung z.B. als „Zentrum“ (s. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 11.5.2023, Az. 6 U 4/23; OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23) oder „Zahnzentrum“ (LG Offenburg, Urt. v. 12.06.2024 – 5 O 25/23 KfH) bezeichnet werden darf, gibt es einige. Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“ kann irreführend sein (Urt. v. 19.08.2025 – 3 U 562/25).
Sachverhalt
Die Verfügungsklägerin betreibt bundesweit im Franchisesystem sog. Institute zur dauerhaften Haarentfernung. Die Verfügungsbeklagte betrieb als Franchisenehmerin der Verfügungsklägerin ein entsprechendes Unternehmen. Sie verwendete dabei zumindest in der Vergangenheit u.a. an der Eingangstür die Bezeichnung „Fachzentrum für medizinische Haarentfernung“. Dies hielt die Verfügungsklägerin für unlauter – und damit unzulässig.
