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Löschung von negativen Äußerungen

Negative Bewertungen im Internet

Heutzutage finden weite Teile des Lebens im Internet statt. Auf Webseiten wie Bewertungsportalen und Online-Händlern, in Foren, Blogs und Chats können Kunden sich öffentlich darüber austauschen, wie zufrieden sie mit bestimmten Firmen, Dienstleistungen (z.B. von Handwerkern, Ärzten oder Steuerberatern) oder Produkten waren. Wenn die Unzufriedenheit kundgetan wird, ergeben sich regelmäßig Konflikte mit dem Betroffenen.

Wann kann man die Löschung erzwingen?

Im Zentrum negativer Internet-Bewertungen steht die Frage, ob die betroffene Person die Löschung des „posts“ verlangen kann. Das ist immer vom konkreten Einzelfall abhängig; es stehen sich verschiedene Rechte gegenüber: Der Bewertende/Äußernde hat grundsätzlich die Meinungsfreiheit auf seiner Seite, während für den Betroffenen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (welches auch für Unternehmen gilt!), das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und die Berufsfreiheit geachtet werden. Für den Webseiten-Betreiben streitet die Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Äußerungen können dann gelöscht werden, wenn es sich um eine reine unwahre Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik handelt. Wenn sich eine Rechtsverletzung (etwa Beleidigung nach StGB oder Verunglimpfung nach UWG) konstatieren lässt, besteht ein Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung und Beseitigung der geposteten Äußerung.

Spannend im geschäftlichen Kontext: Bei Äußerungen über Mittbewerber kommt auch das UWG zum Tragen, welches Herabsetzung, Verunglimpfung oder Anschwärzung verbietet (vgl. § 4 UWG). In einem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war die Bezeichnung eines Autors über Bücher anderer Autoren als „Schrottbücher“ erlaubt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.3.2022 – 6 W 14/22, mit Anmerkung Grupe GRUR-Prax 2022, 293).

Wer haftet?

Eine Haftung – und somit primär die Pflicht zur Löschung – kann beim Äußernden als auch ggf. beim Webseiten-Betreiber liegen. Hier sind insbesondere die Vorgaben von NetzDG und TMG zu beachten. Hier ist im Einzelfall entscheidend, ob der Webseiten-Betreiber als sog. „Störer“ in Anspruch genommen werden kann.

Kann man einen Gegenkommentar posten?

Selbstverständlich ist es dem Betroffenen grundsätzlich erlaubt, sich inhaltlich mit der negativen Äußerung auseinanderzusetzen und einen entsprechenden Kommentar zu posten. Die Meinungsfreiheit reicht weit, aber auch hier ist die Grenze jedenfalls dann erreicht, wenn Beleidigungen und ähnliches vorliegen.

Übrigens: Besonderheiten können bei Freiberuflern wie Anwälten, Steuerberatern und Ärzten gelten, da sie regelmäßig einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Sie dürfen Inhalte oder Informationen des Mandats grundsätzlich nicht preisgeben, um sich zu rechtfertigen. Nur ausnahmsweise – bei Vorliegen berechtigter Interessen – darf der Verschwiegenheitsverspflichtete Inhalte preisgeben.

Schnelles Handeln erforderlich

Erlangt ein Betroffener Kenntnis von negativen Bewertungen über ihn, sollte schnell handeln, um durch schnelle Löschung Schäden (z.B. Reputationsverlust) zu verhindern. In der Regel werden eine Abmahnung und ggf. eine einstweilige Verfügung notwendig.

Resümee

Wer sich öffentlich über andere äußert, insb. im Rahmen von Bewertungen, darf dies in weitem Umfang tun. Die Grenzen dessen ergeben sich, sobald die Meinungsfreiheit überschritten wird. Dann kann die Löschung der Äußerung verlangt werden. Hierbei ist schnelles Handeln zu empfehlen.