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Zulassung als Syndikusrechtsanwalts Geschäftsführer

BGH bestätigt (noch) seine Rechtsprechungslinie

Es ist ein lange währender Streit zwischen den Anwaltskammern, der DRV und den Berufsträgern über die Frage, ob ein Geschäftsführer einer (gewerblichen) GmbH eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten könne. Es stellen sich dabei zwei Probleme: Die Unabhängigkeit und das Arbeitsverhältnis.

Unabhängigkeit muss in der Satzung verankert

Inzwischen geklärt ist der Umstand, dass die Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwaltes in dem Gesellschaftsvertrag verankert sein muss. Dies hat der BGH (Beschluss vom 13.03.2024 – AnwZ (Brfg) 43/23) erst kürzlich bestätigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fehlt es ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit an der erforderlichen Gewährleistung der fachlichen Unabhängigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, da dieser grundsätzlich gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG die Weisungen der Gesellschafterversammlung – sei es im Einzelfall oder als allgemeine Richtlinie – zu jeder Geschäftsführerangelegenheit zu befolgen hat, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung enthält (vgl. Senat, Urteile vom 24. Oktober 2022 – AnwZ (Brfg) 33/21; vom 13. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 21/21).  Denn die Möglichkeit der Beeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit ist bereits in der Geschäftsführerstellung selbst angelegt, da die organschaftliche Weisungsgebundenheit ohne satzungsmäßige Verankerung der Weisungsfreiheit immanenter Bestandteil der Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 – AnwZ (Brfg) 17/20, aaO Rn. 19).

Dementsprechend hat der Senat einen Gesellschafterbeschluss, mit dem die Gesellschafter einer Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags zugestimmt hatten, durch die die Weisungsfreiheit des Geschäftsführers bei seiner anwaltlichen Tätigkeit zugesichert wurde, nicht für hinreichend gehalten, um die fachliche Unabhängigkeit des dortigen Geschäftsführers zu gewährleisten, da mit diesem Beschluss nicht zugleich der Gesellschaftsvertrag geändert worden war (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2022 – AnwZ (Brfg) 21/21).

Einordnung als Arbeitsverhältnis weiter offen

Weiter unbeantwortet ist die für die Praxis relevante Frage, wann ein „Arbeitsverhältnis“ im Sinne des § 46 Abs.- 2 S. 1 BRAO vorliegt. Angestellte üben ihren Beruf als Rechtsanwalt bekanntlich dann aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte).

Es geht dabei um die Rechtsfrage der Auslegung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO, wenn der Antragsteller eine Zulassung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer anstrebt. Die Ansichten der Anwaltssenat der AGHs NRW, Bayern, Hessen und (abweichend) Schleswig-Holstein sind hinlänglich bekannt. Die Literaturansichten bejahen bekanntlich durchgängig die Möglichkeit der Zulassung aufgrund einer analogen Anwendung des § 46a Abs. 1 S. 1 BRAO (Deckenbrock NJW 2022, 3688 Rn. 17; Söller GmbHR 2021, 1193 Rn. 19-37; Grunewald NJW 2021, 3696 Rn. 15; BeckOGK/Teichmann BGB § 675 Rn. 126; Freundorfer AnwBl Online 2022, 238; Söller NZG 2022, 1220).

Derzeit ist die Rechtsfrage der Auslegung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs. 2 BRAO bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer beim BGH (AnwZ (Brfg) 22/23 sowie AnwZ (Brfg) 26/23) anhängig. Es bleibt spannend.