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Abberufung des GmbH Geschäftsführers

Grundsätzliche Zuständigkeit für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung

Die Zuständigkeit zur Einberufung einer GmbH Gesellschafterversammlung liegt bei dem Geschäftsführer.

Dieser hat die Gesellschafterversammlung nach § 51 Abs. 1 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen.

Zurück geht das Einberufungsverlangen häufig auf eine Initiative aus dem Kreis der Gesellschafter.

Hierzu folgt aus § 50 Abs. 1 GmbHG, dass Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Stammkapitals auf sich vereinigen berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.

Selbsthilferecht

Sofern auf das Verlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG nicht zu einer Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer geladen wird, sieht dessen Abs. 3 ein Selbsthilferecht der Gesellschafter vor, die sodann unter Mitteilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken können.

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, in welchen Zeitgrenzen von dem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht werden kann. Klar ist zunächst einmal, dass dies Einzelfallabhängig zu entscheiden ist und eine besondere Eilbedürftigkeit aber auch ein schuldhaftes Zögern des Geschäftsführers eine Rolle spielen können und zu berücksichtigen sind. In diesen Fällen kann das Selbsthilferecht schneller ausgelöst sein.

„Monatsfrist“ für die Einberufung

In der Rechtsprechung haben sich aber auch gewisse Richtwerte herausgebildet. Danach ist dem Geschäftsführer ein zeitlicher Rahmen von ungefähr einem Monat zuzugestehen, um eine Ladung zur Gesellschafterversammlung auf den Weg zu bringen (vgl. KG NZG 2023, 1021, 1023). Der BGH hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1985 bei Ablauf von mehr als sieben Wochen das Selbsthilferecht als ausgelöst angesehen (BGH Urt. v. 28.01.1985 – II ZR 79/84).

Auswirkungen der verspäteten Einberufung für den Geschäftsführer

Das Kammergericht hat jüngst entschieden, dass die Verweigerung der unverzüglichen Einberufung der Gesellschafterversammlung auf eine frühere Aufforderung des Gesellschafters und die Nichtbefolgung einer weiteren Aufforderung eine erhebliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers darstellt, wobei erschwerend hinzukam, dass aufgrund des Einberufungsverlangens über die Abberufung des Geschäftsführers entschieden werden sollte (KG NZG 2023, 1021, 1024).

Daher bejahte das Gericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Geschäftsführers.

Resümee

Die Missachtung des Einberufungsverlangens kann also auch für den Geschäftsführer persönliche Konsequenzen nach sich ziehen. Schematisch ist dies sicher nicht der Fall, aber insbesondere dann, wenn erkennbar wird, dass es bei Verzögerung der Einberufung darum geht, eine Abstimmung über die Abberufung zu verhindern oder jedenfalls zu verzögern. Geschäftsführer sollten daher die „Frist“ von einem Monat in jedem Fall beachten, um insbesondere in Konstellationen, in denen die eigene Abberufung ohnehin schon im Raum steht, der dies fordernden Gesellschaftergruppe nicht weitere Ansätze für die Legitimation ihres Vorgehens und damit weitere Pflichtverletzungen „frei Haus“ zu liefern.