Unerlaubte Rechtsdienstleistung im Lichte des § 5 RDG
Bei einer Rechtsdienstleistung bedarf es immer einer Erlaubnis. Diese liegt in den jeweiligen Berufsrechten begründet (bspw. der Rechtsanwälte in der BRAO und der BORA oder bei den Steuerberatern im StBerG und der BOStB). Außerhalb dieser Befugnisse regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz zusätzliche Ausnahme. Eine dieser Ausnahmen ist die Nebenleistung nach § 5 RDG.
Nebenleistung
Erlaubt sind danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Definition der „Nebenleistung“ enthält das RDG nicht.
Je geringer die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, desto kleiner ist der Bereich befugter Nebenleistungen (BGH NJW 2013, 59). Unzweifelhaft ist der erforderliche Sachzusammenhang gegeben, wenn die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht bzw. sinnvoll ausgeführt werden kann. Mithin fehlt der sachliche Zusammenhang aber, wenn die Nebenleistung vom Hauptleistungserbringer isoliert erbracht werden kann, ohne dass damit die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung durch den Anbieter beeinträchtigt wird (Hirtz in: BeckOK RDG, Stand: 1.4.2020, § 5 Rn. 27).
Architekt hilft bei Vertragsgestaltung
Erst kürzlich hat der BGH in seiner sehr restriktiven Linie zu § 5 RDG wiederholt entschieden, dass eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, wegen eines Verstoßes gegen das RDG nichtig sei (BGH, Urteil vom 9.11.2023 – VII ZR 190/22).