§ 49b Abs. 3 BRAO
Grenzen der Vermittlung von Mandaten
Eine unzulässige Vermittlungsprovision nach § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO liegt in der Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, vor. Grundsätzlich ohne Bedeutung ist, in welcher Form der Vorteil gewährt wird (bspw. Zahlung von Provisionen, „Mengenrabatte“, teilweise kostenlose Tätigkeit), insbesondere muss dieser nicht aus den Beträgen herrühren, die dem Rechtsanwalt aus dem vermittelten Mandat zufließen. Ein Vorteil kann nicht nur in Zahlungen und einem Zahlungsverzicht liegen, sondern auch in geldwerten Sachleistungen, Gebrauchsüberlassungen, der Erbringung von berufsfremden Dienstleistungen.
Vermittlung eines Mandates
Ein Mandat wird „vermittelt“, wenn sich die Gewährung oder die Entgegenahme des Vorteils und der beabsichtigte Abschluss eines Anwaltsvertrages wechselseitig bedingen. Alleine die „Chance“ auf ein Mandat stellt keine Vermittlung eines konkreten Mandates dar. So ist bspw. die an einen Hotline-Betreiber geleisteten Zahlungen der Anwälte für die Mandatsvermittlung seien vom einzelnen Mandatsvertrag unabhängig, also erfolgsunabhängig und kämen den übrigen für den Kanzleibetrieb geleisteten Fixkosten, etwa der Kanzleimiete gleich (BGH, Urteil vom 26.9.2002 – I ZR 44/00). Dies gilt auch für die Leistungen eines Internetauktionshauses oder einer Plattform für Terminvertretungen (BVerfG, Beschluss vom 19. 2. 2008 – 1 BvR 1886/06; OLG Karlsruhe, Urt. v. 5. 4. 2013 – 4 U 18/13).
Entscheidung des BGH
Über die Vermittlung von Kontakten und damit potentiellen Mandanten hatte nunmehr der BGH (Urteil vom 18.04.2024 – IX ZR 89/23) zu entscheiden: Vermittelt demnach ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt er sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam. Ein Dienstleister betreibt eine Internetplattform und bietet über die von ihr entwickelte Software Dienstleistungen für Betroffene an, die einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten haben. Zur rechtlichen Überprüfung der erhobenen Vorwürfe gegenüber den Betroffenen und wegen der aus dem Prüfungsergebnis folgenden Handlungsmöglichkeiten arbeitet die Klägerin mit Partnerkanzleien zusammen, nachdem die Betroffenen bei der Klägerin die erforderlichen Unterlagen eingereicht hatten, einschließlich einer auf die jeweilige Kanzlei lautenden Vollmacht. Die Partnerkanzleien übernahmen die rechtliche Betreuung der Betroffenen.
Nicht nur bloße „Chance“ auf ein Mandat
Der BGH sah vor allem in der Einholung der Vollmacht (lautend auf die Kanzlei) in Kombination mit der Bezahlung dieses Leads eine unzulässige Vermittlungsprovision. Denn in diesem Fall werde nicht nur die „Chance“ auf ein Mandat vermittelt, es erfolgt vielmehr die Weitergabe eines bereits „vereinbarten“ Mandatsverhältnisses gegen Entgelt.
Die Tätigkeit des Dienstleisters beschränkte sich nicht auf die Leistungen herkömmlicher Werbemedien, welche von § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO nicht erfasst werden Über ein solches Bereitstellen einer Plattform ging die Tätigkeit weit hinaus. Sie mündete zielgerichtet in der Vermittlung eines auf einen konkreten Verkehrsrechtsverstoß bezogenen Mandats. Insbesondere wurden der Beklagten nicht nur mögliche Interessenten an ihrer anwaltlichen Tätigkeit benannt. Der Kanzlei wurde nicht nur – zur Erleichterung ihrer eigenen Akquisetätigkeit – die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Mandanten verschafft. Die Dienstleisterin übermittelte den jeweiligen Fall bereits mit unterzeichneter, auf diese lautender Vollmacht. Dass sich dieser Auftrag zunächst auf die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Vorwurf eines Verkehrsrechtsverstoßes beschränkte, ist ohne Bedeutung.