Ergänzende Leistungsschutz
Unlauterer Wettbewerb
Einleitung
Im Lauterkeitsrecht (UWG) in § 4 Nr. 3 ist der sog. ergänzende Leistungsschutz kodifiziert. Er „ergänzt“ den Nachahmungsschutz der speziellen Schutzrechte des geistigen Eigentums, wie Marken- Patent- und Designrechte, um eine wettbewerbsrechtliche Dimension. Aber was ist damit überhaupt gemeint? Braucht man ergänzenden Leistungsschutz überhaupt?
Grundsatz: Nachahmungsfreiheit
Grundsätzlich herrscht in Deutschland das Prinzip der Nachahmungsfreiheit. Das bedeutet, dass Waren/Dienstleistungen nachgeahmt werden dürfen, wenn und soweit daran keine Rechte aus Sondergesetzen (wie des Geistigen Eigentums oder Urheberrechte) bestehen. Dahinter steht der marktwirtschaftliche Gedanke, Wettbewerb zu schaffen.
Ausnahme: Unlauterkeit
Der Bundesgerichtshof wird nicht müde zu betonen, dass das Vorliegen einer Nachahmung für sich genommen nicht die Unlauterkeit i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG begründet (s. nur BGH, Urt. v. 22.9.2021 – I ZR 192/20). Es können aber weitere Umstände hinzutreten, die dann eine Unlauterkeit begründen.Nach § 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
- eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
- die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
- die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat.
Außerdem wesentliche Voraussetzung dafür, eine unlautere Nachahmung annehmen zu können, ist, dass Ware/Dienstleistung eine sog. wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die potenziellen Kunden auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Hingegen liegt keine wettbewerbliche Eigenart vor, wenn der potenzielle Kunde die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, Urt. v. 22.9.2021 – I ZR 192/20).
Dies ist immer eine Betrachtung anhand der konkreten Umstände. Zu beachten ist dabei auch, dass eine Wechselwirkung besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 15/22).
Insgesamt gibt der Tatbestand der unlauteren Nachahmung daher viel Argumentationsspielraum, was ein Grund dafür sein wird, dass Unternehmen offenbar immer häufiger dieses rechtliche Instrument per Abmahnung, einstweiligen Rechtsschutz und Hauptverfahren nutzen und der Bundesgerichtshof aktuell regelmäßig über unlautere Nachahmungen zu befinden hat (s. nur BGH, Urt. v. 26.1.2023 – I ZR 15/22; BGH, Urt. v. 22.9.2021 – I ZR 192/20; BGH, Urt. v. 7.12.2023 – I ZR 126/22).
Resumee
Der ergänzende Leistungsschutz führt im Vergleich zu den Sonderschutzrechten des geistigen Eigentums und Urheberrecht ein Schattendasein, das jedoch unberechtigt ist. Vielmehr bietet der ergänzende Leistungsschutz aufgrund seiner Offenheit für Argumentation viel Spielraum, gegen nachahmende Waren/Dienstleistungen vorgehen zu können.