Informationspflichten nach UWG
Irreführung durch Unterlassen
Ist die Werbung mit einem Hinweis auf eine erfolgte Prüfung nach einem bestimmten Prüfzertifikat irreführend, wenn dabei nicht auf weitere Informationen (Prüfkriterien) zu dem Prüfzertifikat verwiesen wird? Ja, sagt das OLG Bremen (OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.1.2024 – 2 U 60/23).
Sachverhalt
Die Beklagte bot auf ihrer website Betriebs- und Lagerausstattung an. Dort bewarb sie u.a. einen Topstar Fitness-Hocker. In der Produktbeschreibung befand sich die Angabe „Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“ – ohne näheren textlichen Hinweis zu den Prüfkriterien oder einer entsprechenden Fundstelle, wo diese auffindbar wären.
Der Kläger, ein Wettbewerbsverband sprach eine Abmahnung aus und zog dann vor Gericht, wo er einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, § 5a UWG wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen geltend machte. Das Landgericht gab der Klage statt (LG Bremen, Urt.19.04.2023 – 12 O 131/22).