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Annahmeverzugslohn von Arbeitnehmern nach Kündigung

Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 – 6 Sa 280/22 stärkt die Rechte von Arbeitgeberin in der Auseinandersetzung um Annahmeverzugslohnansprüche. Es wird spannend sein, ob sich diese Entscheidung durchsetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offenbar anhängig. 

Böswilliges Unterlassen

Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsangebote

Damit der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, böswillig unterlassenen Verdienst anzurechnen, braucht er einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer. Das BAG hat bereits 2020 entschieden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Auskunft über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, wenn er Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert und die Einwendung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist (BAG Urt. v. 27.05.2020 – 4 AZR 387/19). Seither schon können Arbeitnehmer sich nicht mehr darauf verlassen, dass sie bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren den vollständigen Annahmeverzugslohn, ggfs. über Jahre, geltend machen können.

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Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG

Anknüpfung: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Geschäftsführer gewinnt zunehmend an Relevanz und zwar nicht nur im Zusammenhang mit Insolvenzsachverhalten, sondern auch auf Basis von § 43 Abs. 2 GmbHG. Nach § 43 Absatz 1 haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Absatz 2 regelt sodann die Haftung der Geschäftsführer bei Verletzung dieser Pflicht und zwar im Verhältnis zur Gesellschaft. Die Gesellschaft also ist Inhaberin des Haftungsanspruchs.

Formale Anforderung: Beschluss der Gesellschafterversammlung

Um allerdings Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist eine formale Voraussetzung zwingend zu erfüllen: § 46 Nr. 8 GmbHG. Dieser regelt, dass es für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf.

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Verjährung von Urlaubsansprüchen des GmbH-(Fremd-)Geschäftsführers

Auswirkungen des Grundsatzurteils des BAG vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20 zur Verjährung des Urlaubsanspruchs

Ein Geschenk für Arbeitnehmer gab es 2022 schon vor dem heiligen Abend, als nämlich das BAG am 20.12.2022 sein Grundsatzurteil zur Verjährung des Urlaubsanspruchs verkündete. Für die Fachwelt wenig überraschend urteilte das Gericht, dass Urlaubsansprüche nur dann verjähren, wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern, den ihnen zustehenden Urlaub zu nehmen und sie vor einer drohenden Verjährung warnen. Insoweit gilt grds. die vertragliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt allerdings nicht zwangsläufig mit dem Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub daraufhin dennoch nicht genommen hat (BAG, Urt. v. 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).

Informationspflicht über Urlaubsansprüche

Die Informationspflicht über bestehende Urlaubsansprüche gibt es bereits seit 2018 und sie geht zurück auf eine Entscheidung des EuGH, nach der Urlaub nur dann verfällt, wenn ein Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in die Lage versetzt worden ist, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (EuGH Urt. v. 06.11.2018 – C-684/16).

Das BAG hat dann 2019 die Anforderungen an die Informationspflicht des Arbeitgebers näher konturiert und ausgeführt: Der vom Bundesurlaubsgesetz intendierte Gesundheitsschutz durch eine tatsächliche Inanspruchnahme der bezahlten Arbeitsbefreiung wird gefördert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Umfang des noch bestehenden Urlaubs informiert, ihn auf die für die Urlaubsnahme maßgeblichen Fristen hinweist und ihn zudem auffordert, den Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird ein verständiger Arbeitnehmer seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragen, BAG Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 423/16.

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Fortbildung Anwaltliches Berufsrecht

Nach dem seit dem 1.8.2022 geltenden § 43f BRAO hat der Rechtsanwalt innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

Mit dem neuen § 43f BRAO soll sichergestellt werden, dass Rechtsanwälte zeitnah nach ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft über die erforderlichen Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht verfügen, da diese für die Sicherung der Qualität anwaltlicher Dienstleistungen von grundlegender Bedeutung sind (BT-Drs. 19/30516 S. 44).

Fortbildungspflicht Berufsrecht Inhalte

  • Organisation des Berufs,
  • Grundpflichten des Rechtsanwalts (Unabhängigkeit, Verschwiegenheit – einschließlich der prozessualen Folgen für Zeugnisverweigerung und Beschlagnahme –, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Pflichten beim Umgang mit anvertrauten Vermögenswerten, Fortbildung),
  • Aufklärungs- und Informationspflichten (unter anderem zur Vergütung) gegenüber der Mandantschaft,
  • Berufsaufsicht und berufsrechtliche Sanktionen sowie
  • Grundzüge des anwaltlichen Haftungsrechts.
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Der Handelsvertreter im Kurzüberblick

I. Einordnung und Definition

Vorschriften zum Handelsvertreter finden sich in §§ 84 ff. HGB. Das Gesetz selbst definiert, was ein Handelsvertreter ist: Gem. § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (Wiederum selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann). Wer hingegen nicht selbstständig ist, aber ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter (man könnte vom „unselbstständigen Handelsvertreter“ sprechen).

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Der Anspruch auf Vergütung für Arbeitnehmererfindungen

Tagtäglich machen Arbeitnehmer bei Ihrer Arbeit Erfindungen. Wem diese Erfindung dann rechtlich zur wirtschaftlichen Verwertung zusteht, regelt das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG). Das ArbnErfG vereint die eigentlich grundunterschiedlichen Wertungen des Arbeitsrechts und des geistigen Eigentums, hier der technischen Schutzrechte (Patent und Gebrauchsmuster).

Nach dem ArbnErfG werden die Rechte an einer Erfindung zuerst dem Arbeitnehmer zugeordnet. Dann wird dem Arbeitgeber aber das Recht eingeräumt, die Erfindung für sich zu beanspruchen und somit an sich zu ziehen. Der Arbeitnehmer erhalt im Gegenzug einen Vergütungsanspruch für die Erfindung.

Aber wie hoch ist denn nun diese Vergütung? Um das zu bemessen, gibt es drei unterschiedliche Methoden: Lizenzanalogie, Schätzung des Erfindungswertes und Erfassung des betrieblichen Nutzens.

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Änderungen der BORA und FAO

Berufsordnung (BORA)

  • Löschung der „Pflicht“ zur Führung von Anderkonten durch Streichung des § 4 Abs. 1 BORA
  • Schaffung eines neuen § 5a BORA zur Ausgestaltung der Fortbildungspflicht im anwaltlichen #Berufsrecht (aus dem neuen § 43f BRAO)
  • Ersetzung des Wortes „Sozietät“ durch „Berufsausübungsgesellschaft“ (in § 8 und § 32 BORA)
  • Streichung des § 30 BORA („Berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe“)
  • Aufhebung des § 33 BORA („Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit“)

Fachanwaltsordnung (FAO)

  • Aus dem „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ wird der „Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht“.
  • Wer bislang die Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Fachanwaltsbezeichnung für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen (§ 1 S. 2 FAO). 
  • Kenntnisse und Fallzahlen wurden ebenfalls angepasst, ebenso wie beim Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Haftung von Steuerberatern – Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern

Seit sich die sozialgerichtliche Rechtsprechung von der sog. „Kopf und Seele“ Rechtsprechung verabschiedet hat, besteht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer im Grundsatz die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn nicht beispielsweise durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags und des Dienstvertrags dem begegnet wird.

Haftung der Steuerberater

Hohe sozialversicherungsrechtliche Nachforderungen sind die Konsequenz eines „weiter so“ und führen in der Folge zu der Suche nach Verantwortlichen. Häufig sind es dann die Steuerberater der Gesellschaft, die sich Regressansprüchen ausgesetzt sehen. Die Frage ist allerdings – wie regelmäßig im Rahmen der Beraterhaftung – wo die Grenzen des Mandats verlaufen, für das gehaftet wird.

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Update Gesellschafterstreit – Der Ausschluss eines Gesellschafters in der GbR

Eine aktuelle Entscheidung des OLG München gibt Anlass sich mit erneut mit den formalen Vorgaben zum Ausschluss des GbR-Gesellschafters zu befassen.

Das OLG München hat mit Urteil vom 19.01.2022 – 7 U 3250/22 noch einmal klargestellt, dass für den Ausschluss des GbR-Gesellschafters nicht dieselben Vorgaben gelten, wie für den Ausschluss des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft (oHG oder KG). Hier sieht das Gesetz in § 140 HGB vor, dass eine Ausschlussklage gegen den auszuschließenden Gesellschafter zu erheben ist (soweit der Gesellschaftsvertrag keine dazu abweichenden Vorgaben statuiert).

Das OLG München hat klargestellt, dass dies für den Ausschluss des GbR-Gesellschafters gerade nicht gilt, dieser als durch Beschluss und dessen Bekanntgabe nach Maßgabe des § 737 BGB aus der Gesellschaft auszuschließen ist.

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Der Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz im Datenschutz (DSGVO)

Durch die Datenschutz-Grundverordnung werden in der EU personenbezogene Daten geschützt und deren Verarbeitung reglementiert. Jeder Betroffene kann nicht nur einen Anspruch auf Auskunft darüber, in welcher Art und Weise seine Daten verarbeitet worden sind, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen. Der Auskunftsanspruch ist in Art. 15 DSGVO, der Schadensersatzanspruch in Art. 82 DSGVO geregelt.

Da es sich bei der DSGVO um ein noch sehr junges „Gesetz“ handelt, sind noch viele rechtliche Fragen nicht abschließend geklärt.

Voraussetzungen des Schadensersatzes nach der DSGVO

Besonders umstritten sind Aspekte des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO. Er steht für sich selbst, kann aber auch darauf gestützt werden, dass die Auskunft nach Art. 15 DSGVO nicht rechtzeitig oder umfassend genug erfolgt war. Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

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