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Werbung mit Testergebnis eines Prüfzertifikats „LGA-geprüft“

Informationspflichten nach UWG

Irreführung durch Unterlassen

Ist die Werbung mit einem Hinweis auf eine erfolgte Prüfung nach einem bestimmten Prüfzertifikat irreführend, wenn dabei nicht auf weitere Informationen (Prüfkriterien) zu dem Prüfzertifikat verwiesen wird? Ja, sagt das OLG Bremen (OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.1.2024 – 2 U 60/23).

Sachverhalt

Die Beklagte bot auf ihrer website Betriebs- und Lagerausstattung an. Dort bewarb sie u.a. einen Topstar Fitness-Hocker. In der Produktbeschreibung befand sich die Angabe „Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“ – ohne näheren textlichen Hinweis zu den Prüfkriterien oder einer entsprechenden Fundstelle, wo diese auffindbar wären.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband sprach eine Abmahnung aus und zog dann vor Gericht, wo er einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, § 5a UWG wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen geltend machte. Das Landgericht gab der Klage statt (LG Bremen, Urt.19.04.2023 – 12 O 131/22).

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Ausschluss von Gesellschaftern

OLG Schleswig, Urt. v. 17.9.2024 – 9 U 84/23

Gesellschafterstreitigkeiten enden regelmäßig in dem Versuch, ggfs. auch wechselseitiger, Ausschließungen. Die Hürden für den wirksamen Ausschluss eines Gesellschafters sind hoch und die Gerichte verweisen zu Recht stets und formelhaft auf den „Ultima Ratio Grundsatz“, also den Ausschluss als letztes Mittel. Außerdem ist in streitigen Auseinandersetzungen auch stets relevant, wer welche Verursachungsbeiträge an den Auseinandersetzungen hat und inwieweit es ein „Mehr-an-Schuld“ auf Seiten des Auszuschließenden Gesellschafters gibt. Dies spielt bei der Abwägung und damit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Rolle. Häufig lässt sich nicht sicher absehen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss – auch aus Sicht eines Gerichts – vorliegen werden, was aber nicht zwingend ein Hindernis sein muss und sollte, diesen Weg zu beschreiten, um ggfs. im Rahmen der (gerichtlichen) Auseinandersetzung zu einer gütlichen Einigung zu kommen und jedenfalls in den steten Auseinandersetzungen – auch zum Wohl der Gesellschaft – einen Schlusspunkt gesetzt zu haben.

Unheilbare Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses als Ausschlussgrund

Das OLG Schleswig hat jüngst den wirksamen Ausschluss eines Gesellschafters in der nachfolgenden Fallkonstellation bejaht (OLG Schleswig, Urt. v. OLG Schleswig (9. Zivilsenat), Urteil vom 17.09.2024 – 9 U 84/23): Die Parteien gründeten am 27. November 2020 die S. KG mit einem Kapital von 100 €. Der Kläger ist als persönlich haftender Gesellschafter für 90 €, der Beklagte als Kommanditist für 10 € beteiligt. Die Gesellschaft soll Versicherungen vermitteln und betreuen. Der Kläger führt die Geschäfte, während der Beklagte strategischer Berater sein sollte und bestimmte Tätigkeiten ausführen musste, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergaben.

In der Gründungsphase gab es Diskussionen über mögliche Konflikte zwischen den Pflichten des Beklagten als Gesellschafter und seiner Zulassung als Rechtsanwalt. Der Beklagte legte ein Gutachten vor, das solche Konflikte bestätigte, und forderte die Streichung entsprechender Vertragspunkte aus dem Gesellschaftsvertrag, was der Kläger ablehnte. Später wollte der Beklagte seinen Gewinnanteil auf seine minderjährigen Söhne übertragen, was ebenfalls abgelehnt wurde.

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Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Signaturdaten erforderlich

Einleitung

Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im elektronischen Rechtsverkehr kann durchaus tricky sein und birgt daher ihre Risiken. Kürzlich berichtete RA Günther über einen Fall des OLG Dresden, das die Frage aufgeworfen hatte, ob es zur wirksamen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung ausreiche, wenn die Signaturdaten von Richter oder Geschäftsstelle im Wege der Parteizustellung nach § 195 ZPO nicht mitübermittelt werden. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Frage nun dahingehend beantwortet, dass dies nicht ausreiche.

Rechtsprechung

Das OLG Dresden hat die Frage aufgeworfen, ob die Übermittlung der Signaturdateien nötig ist (Endurt. v. 22.08.2023 – 4 U 779/23). Für die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung reiche es aus, wenn der Verfügungsgläubiger diese dem Verfügungsschuldner innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die Amtszustellung des Urteils sei, weil sie nicht vom Willen des Verfügungsgläubigers abhängt, demgegenüber nicht ausreichend, um seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, könne die Zustellung im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt erfolgen und sei auch gegen elektronisches Empfangsbekenntnis möglich. Zur Zustellung zum Zwecke der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt eigne sich gem. § 191 ZPO jede in § 169 ZPO vorgesehene Form. Ein Verfügungsurteil könne daher auch in beglaubigter elektronischer Abschrift oder als elektronisches Dokument, das bereits nach § 130b ZPO durch den erkennenden Richter qualifiziert elektronisch signiert ist für die Vollziehungs-Zustellung verwendet werden. Für die elektronische Zustellung eines nach § 130b ZPO errichteten Dokuments als „elektronisches Original“ oder „bitgleiche Kopie des Originals“ sei keine weitere Beglaubigung erforderlich, denn die Authentizität und Integrität des Dokuments sei bereits durch die vorhandene elektronische Signatur gewahrt. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die mit dem Dokument verbundenen Signaturdateien mit zugestellt werden.

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Verstoß des Geschäftsführers gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

BGH Urt. v. 23.04.2024 – II ZR 99/22

Hohe Relevanz haben nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Dienstverträgen von Geschäftsführern. Die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Regelungen stellt sich immer wieder neu und die Vielzahl der Entscheidungen verdeutlicht, dass das Streitpotential immens ist. Der BGH hatte sich zuletzt mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die vereinbarte Karenzentschädigung entfällt, wenn der Geschäftsführer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt.

Rückwirkender Entfall der Karenzentschädigung bei Verstoß

Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Dienstvertrag, die in dem von dem BGH entschiedenen Fall so ausgestaltet war, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus § 6.3 zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc führte und bereits gezahlte Teile der Karenzentschädigung an die Gesellschaft zurückzahlen sind (BGH Urt. v. 23.4.2024 – II ZR 99/22).

Tatsächlich erklärte das Unternehmen im Mai 2012 die Kündigung des Dienstvertrags des späteren Klägers. Trotz des für zwei Jahre vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Karenzentschädigung nahm der ehemalige Geschäftsführer und spätere Kläger im Juni 2013 eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer Unternehmensberatung auf, die insbesondere als Wettbewerber des Unternehmens zu kategorisieren war.

Karenzentschädigung bei Geschäftsführern

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Syndikus-Stellung eines Geschäftsführers

Anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft

Kürzlich wurde vom AGH NRW (Urteil vom 25.8.2023 – 1 AGH 38/22) klargestellt, dass ein anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden könne. Die – vermutlich nie endende – Streitfrage zwischen den Kammern/Berufsträgern und der DRV zur Stellung einen anwaltlichen Geschäftsführers einer gewerblichen GmbH (und die Frage der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses iSd § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO) und dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat zumindest in einem Streitpunkt ein klares und eindeutiges Ende gefunden: Durch die Zulassung eines anwaltlichen Geschäftsführers einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (in Form der GmbH) sind die Möglichkeiten der Zusammenarbeit gerade für Steuerberatungsgesellschaften gestärkt wurden. 

Syndikusrechtsanwalt

Das Gesetz ermöglicht in § 46 Abs. 2 Abs. 5 Nr. 3 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Steuerberatergesellschaft eingeht. Als Syndikusrechtsanwalt kann er originär anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Steuerberatergesellschaft und deren Mandaten erbringen.

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Werbung im Handwerk

Irreführende Werbung

Einleitung

Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Urteil vom 10.01.2024 (Az. 6 U 28/23) dazu positioniert, unter welchen Voraussetzungen eine nicht in Handwerksrolle eingetragene Friseurin Werbung für Dienstleistungen des stehenden Gewerbes machen darf.

Sachverhalt

Die beklagte Friseurin („mobile Friseurin“) warb im Internet auszugsweise mit: „Hi, ich bin X, Farbspezialistin und Mobile Friseurin. Ich bringe dir dein exklusives Friseurerlebnis zu dir nach Hause. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Über den Internet-Auftritt konnte der Kunde u.a. Kontakt herstellen und Termine buchen. Sie war gemäß Reisegewerbekarte berechtigt, friseurhandwerkliche Dienstleistungen anzubieten. Allerdings war sie nicht in der Handwerksrolle eingetragen.

In demselben Gebiet betrieb der Kläger einen Friseursalon, der meinte, die Beklagte überschreite die Grenzen der Werbung für das Reisegewerbe. Durch die werbende Internetpräsenz werde herausgestellt, dass sich Interessierte unter Zuhilfenahme der vorgegebenen Angaben an die Beklagte wenden sollen, um sie mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Dem umworbenen Kunden werde vermittelt, dass es sich bei den von der Beklagten ausgeführten Arbeiten um solche handele, die von einem Handwerksbetrieb im stehenden Gewerbe durchgeführt würden. Die gesetzlichen Beschränkungen durch eine Werbung zu umgehen, die ein stehendes Gewerbe suggerierte, sei irreführend und unlauter. Der Kläger sprach eine Abmahnung aus und klagte dann. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte u.a. zur Unterlassung verurteilt (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2022 – 15 O 32/22 KfH).

Entscheidung

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Technische Störung beim beA-Versand

Grundlagen der Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

§ 130d ZPO sieht vor, dass in dem Fall, in dem „aus technischen Gründen“  vorübergehend die Einreichung eines Schriftsatzes über das beA nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (also via Fax oder Gerichtsbriefkasten) zulässig bleibt. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen.

„Technische“ Gründe

Solche „technischen Gründe“ sind jedoch nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen Einrichtungen (beim Gericht oder in der Kanzlei) anzunehmen, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen, wie etwa einer Erkrankung oder einer mehrtägigen Corona-bedingten Abwesenheit (BGH, 25.1.23 – IV ZB 7/22).

Technische Gründe sind demnach nur der Ausfall des beA in einzelnen Ländern, Orten oder Gerichtsbarkeiten (zumeist nachweisbar durch die beA-Störungsseite) oder aber durch Technikversagen in der Kanzlei. Menschliche Defizite (bspw. Krankheit, Abwesenheit, vergessenen Kartenverlängerung, verlorene PIN oder Karte) werden von den Gerichten nicht als Gründe der Ersatzeinreichung akzeptiert.

Glaubhaftmachung

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (BGH, 14.3.2024 – V ZB 2/23).

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Personengesellschaft: Nichtigkeit der Beschlussfassung bei Ladung durch Unbefugten

BGH, Urt. v. 16.07.2024 – II ZR 100/23

Formalia zu beachten ist für die Planung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen essentiell. Häufig ist schon nicht klar zu beantworten, ob Beschlüsse auf materiell-rechtlicher Ebene einer juristischen Nachprüfung standhalten. Umso wichtiger ist es, nicht an formalen Fehlern zu scheitern.

Fehlerhafte Einberufung zur Partnerversammlung

Konkret ging es in einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall um eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Der Partnerschafsvertrag sah vor, dass durch einen Managing Partner zu Partnerversammlung einzuladen sei. Es kam zu Streitigkeiten innerhalb der Partnerschaft die im Ergebnis darin mündeten, dass ein Partner, der nicht Managing Partner war, zu einer Partnerversammlung einlud mit dem Ziel, den späteren Kläger aus der Partnerschaft auszuschließen, was sodann auch beschlossen wurde (BGH, Urteil vom 16.07.2024 – II ZR 100/23).

Der Kläger beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses und hatte damit erst vor dem BGH Erfolg.

Entscheidung des BGH, Urt. v. 16.07.2024 – II ZR 100/23: Einladung durch einen Unbefugten = Nichtladung

Bei der Partnerschaftsgesellschaft und auch darüber hinaus – nämlich rechtsformübergreifend –  führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die spätere Beschlussfassung kommt es nicht an. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsformübergreifend zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse (BGH Urt. v. 16.7.2024 – II ZR 100/23).

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Sternebewertungen im Internet

Fehlende Aufgliederung nach Sternestufen ist nicht irreführend

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich wieder mit einem brandaktuellen Thema beschäftigen müssen: Sternebewertungen im Internet (BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 143/23). Das Phänomen der Bewertung von Produkten oder Dienstleistungen durch Kunden mithilfe eines Sterne- bzw. Punkte-Systems ist heute hinreichend bekannt. Allerdings entbrennt ab und zu Streit darüber, wie und womit der Verkäufer über die Zusammensetzung der Bewertung informieren muss.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall bot die Beklagte auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an und warb u.a. damit, dass die Makler durch ihre Kunden im Durchschnitt mit 4,7 von 5 Sternen bewertet worden seien. Angaben zur Gesamtzahl und zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen oder zu deren Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen machte sie dabei jedoch nicht. Der daraufhin klagende Wettbewerbsverband hielt die Werbung für unlauter und verlangte Unterlassung gem. §§ 5a, 3, 8 UWG.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen, und hat den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen abgewiesen (LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2022 – 315 O 160/21). Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 – 15 U 108/22). Die Klägerin ging daraufhin in Revision vor dem BGH.

Entscheidung

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