BGH, Beschl. v. 19.2.2025 – XII ZB 420/24 und BFH, Beschluss vom 07.03.2025 – XI B 11/24
Hoher Sorgfaltsmaßstab in der Kanzlei
Bei der Wahrnehmung (bzw. dem Bemühen bzgl. dessen Verlegung) von Terminen und der Kontrolle von Fristen muss im Kanzleialltag eine hohe Sorgfalt an den Tag gelegt werden und etwaige Verhinderungen stets detailliert und sorgfältig begründen und belegt werden.
Fristenversäumnis bei Krankheit
Der BGH (Beschl. v. 19.2.2025 – XII ZB 420/24) hatte sich einmal mehr mit der Frage des Fristversäumnisses bei Rechtsanwälten im Kanzleialltag zu befassen. Eine Beschwerdefrist wurde versäumt; zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, sein Verfahrensbevollmächtigter sei seit dem 7. Mai 2024 arbeitsunfähig gewesen, weshalb sich Rechtsanwalt M. bereit erklärt habe, die Fristsachen für ihn zu bearbeiten. Seine langjährige zuverlässige Kanzleikraft habe der Verfahrensbevollmächtigte angewiesen, die Fristakten am 31. Mai 2024 zu Rechtsanwalt M. zu bringen, damit dieser prüfen könne, ob eine Fristverlängerung zu beantragen oder die Sache zu begründen sei. Die Kanzleiangestellte habe jedoch versäumt, dieser Anweisung Folge zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleikraft vorgelegt, mit der diese versichert hat, der zur fraglichen Zeit arbeitsunfähige Verfahrensbevollmächtigte habe sie am 31. Mai 2024 telefonisch gebeten, „die Akte in dieser Angelegenheit“… zu Rechtsanwalt M. „zwecks Erledigung der Frist“ zu bringen. Dies habe sie versäumt.