Suche
Suche Menü

Der Streit um den Ort von Gesellschafterversammlung bei zerstrittenen Gesellschaftern

In letzter Zeit sind vermehrt Entscheidungen zu verzeichnen, die sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Konsequenzen sich aus einem womöglich falsch gewählten Ort für die Durchführung einer Gesellschafterversammlung ergeben. Aufhänger ist stets die Frage der Zumutbarkeit; Ausgangsbasis sind stets bereits zerstrittene Gesellschafter.

Entscheidung des OLG Hamm

In einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2023 – die allerdings eine Personengesellschaft betraf – wurde die Versammlung in Konferenzräumen abgehalten, die sich in den Geschäftsräumen befanden, die einer Gesellschafterseite zuzuordnen waren (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23). In der Vergangenheit wurden in diesen Räumen bereits Gesellschafterversammlungen abgehalten, ohne dass dies beanstandet worden ist und zwar zunächst – wegen guter Lüftungsmöglichkeiten – zu Zeiten der Corona Pandemie. In der streitgegenständlichen Versammlung sollte es um den Ausschluss des Gesellschafters gehen (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23).

Maßstäbe für die Wahl des Versammlungsortes

Das OLG Hamm hat zunächst grundlegend ausgeführt, dass der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter unzumutbar sein (vgl. Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 51 Rn. 10). Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nichts Anderes. Der betroffene Mitgesellschafter würde sich dann von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen kann (BGH NZG 2016, 552 Rn. 25). Dies wurde im Ergebnis für die Konferenzräume abgelehnt, (OLG Hamm, NZG 2023, 1690, beck-online).

Anwendungsbereich für zerstrittene Gesellschafter

Hervorzuheben ist allerdings, dass es bei den Entscheidungen, bei denen der ausgewählte Versammlungsort streitgegenständlich war, in aller Regel auch um Beschlussgegenstände geht, die Ausschluss und/oder Abberufung zum Gegenstand haben (so auch OLG München, Urteil vom 22.3.2023 – 7 U 1995/21).

Relevanztheorie

Entscheidend wäre zudem, dass sich die Wahl des Versammlungsortes auf den Ablauf der Gesellschafterversammlung, die Verteidigungsmöglichkeiten des Gesellschafters oder dessen Stimmverhalten ausgewirkt hat, wobei damit nicht eine Kausalität im engeren Sinne sondern Relevanz gemeint ist (Urteil vom 22.3.2023 – 7 U 1995/21).

Dies konnte für den zu beurteilenden Fall ausgeschlossen werden, da sich ausweislich des Protokolls der Gesellschafter und sein anwaltlicher Begleiter ausführlich eingelassen hatten und einen eigenen Beschlussvorschlag eingebracht haben. Die Versammlung zog sich über einen längeren Zeitraum und wurde mehrfach unterbrochen. In diesen Unterbrechungen war es dem Gesellschafter und seinem anwaltlichen Beistand möglich, sich für Beratungen zurückzuziehen. Im Ergebnis befand das OLG Hamm daher, dass sich die behauptete „Einschüchterungstaktik“ aus der Wahl des Versammlungsortes weder im Versammlungsprotokoll noch in den Ausführungen der Parteien zum Ablauf der Versammlung widerspiegelte (OLG Hamm Urt. v. 19.6.2023 – 8 U 21/23, BeckRS 2023, 16810 Rn. 52, beck-online).

Resümee

Jedenfalls wenn es um Ausschluss und/oder Abberufung eines Gesellschafters geht, ist besonderes Augenmaß bei der Wahl des Versammlungsortes gefordert, wenn die Gesellschaft selbst keine geeigneten Räumlichkeiten unterhält, die nicht einer Gesellschafterseite zuzuordnen sind.

Zeitplanung beim beA Versand

Übertragung muss rechtzeitig begonnen werden

Es stellt ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO dar, die für das Erstellen des fristgebundenen Schriftsatzes notwendige Synchronisation zwischen dem lokalen PC des Anwalts und einem Arbeitssystem auf einem Server in einem weit entfernten Rechenzentrum erst fünf Minuten vor dem Ende der Rechtsmittelbegründungsfrist durchzuführen. Diese Synchronisation ist auf Leitungen außerhalb der Kanzlei und die Übermittlung über Internetverbindungen angewiesen. Daher müssen bei pflichtgemäßem Handeln ausreichende Zeitreserven für diese Synchronisation eingeplant werden. Dies hat der VGH Mannheim (Beschluss vom 14.12.2023 – 1 S 1173/23) entschieden. 

Ausschöpfen der Frist

Ein über das beA übermittelte Schriftsatz ist beim Verwaltungsgerichtshof am Tag nach dem Fristablauf um 00:03 Uhr eingegangen; also drei Minuten zu spät. Mittags schon habe der Kartenleser für den beA-Zugang nicht funktioniert. Deshalb sei ein Gerät eines Kollegen installiert worden, um sich ins beA einzuloggen. Der Funktionstest auf der zweiten Ebene – Citrix Workspace (eine digitale Arbeitsumgebung) – sei aber negativ ausgefallen. Die Ursache dafür habe wohl in dem Server gelegen, der außerhalb der Kanzlei arbeitete. Er habe deshalb den Schriftsatz erstellen, dann in der Cloud abspeichern und dann über beA versenden wollen. Diese „Synchronisation“ dauere an sich nur wenige Sekunden. Im Parallelverfahren habe das auch geklappt. Dann habe er sich den Wecker auf fünf vor Mitternacht gestellt, um bis dahin noch an dem hier gegenständlichen Schriftsatz zu arbeiten. Als es dann zur Versendung kam, habe die Synchronisation wesentlich länger als erwartet gedauert.

Grundlagen Fristeneinreichung

Weiterlesen

Satirische Werbung

Werbung mit satirischem Inhalt

Überblick

Werbung ist ein bunter, kreativer Bereich, in dem es erstens darum geht, Aufmerksamkeit zu erlangen, und zweitens darum, möglichst lange im Gedächtnis zu bleiben. Scheinbar nichts erscheint unmöglich; immer wieder werden geniale Werbeslogans und Botschaften kreiert – eine Kunstform. Während die einen schocken oder zum Nachdenken anregen, bringen andere den Adressaten zum Schmunzeln, Lächeln oder gar Lachen. Bisweilen findet sich auch Werbung, die satirischen Charakter hat, bei der eine (bekannte) Person zum Nutzen des Werbenden „durch den Kakao gezogen“ wird. Nicht selten müssen dann die Gerichte entscheiden, wie z.B. bei der Plakat-Werbung eines Autovermieters über einen Gewerkschafts-Chef als „Mitarbeiter des Monats“ (LG Leipzig, Endurteil vom 17.11.2017 – 08 O 2566/16; OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 – 4 U 1822/17; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2019 – I ZR 155/18; BVerfG, Beschluss vom 22.01.2020 – 1 BvR 556/19).

Sachverhalt

Die Beklagte betrieb ein Mietwagengeschäft und war dabei als eines der größten Unternehmen der Branche tätig und bundesweit bekannt. Der Kläger war langjähriger Vorsitzender einer Gewerkschaft im Schienenverkehr. Diese Gewerkschaft streikte innerhalb von gut einem halben Jahr neun Mal mehrtägig und flächendeckend – mit der Folge, dass erhebliche Teile des Zug-Fernverkehrs bundesweit ausfielen und sich eine intensive öffentlichen Debatte entfaltete. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Streiks veröffentlichte die Beklagte sodann eine Anzeige mit dem Bild des Klägers und dem Titel „Unser Mitarbeiter des Monats“ und kurz darauf eine weitere Anzeige mit Bild und dem Titel „Schon wieder Mitarbeiter des Monats“. Während manch schmunzelnder Betrachter hierfür einen Werbe-Preis verleihen würden, klagte der Gewerkschafts-Chef auf Unterlassung und Zahlung von Lizenzgebühren für die Bildbenutzung.

Weiterlesen

Die Nebenleistung im RDG

Unerlaubte Rechtsdienstleistung im Lichte des § 5 RDG

Bei einer Rechtsdienstleistung bedarf es immer einer Erlaubnis. Diese liegt in den jeweiligen Berufsrechten begründet (bspw. der Rechtsanwälte in der BRAO und der BORA oder bei den Steuerberatern im StBerG und der BOStB). Außerhalb dieser Befugnisse regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz zusätzliche Ausnahme. Eine dieser Ausnahmen ist die Nebenleistung nach § 5 RDG.

Nebenleistung

Erlaubt sind danach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Definition der „Nebenleistung“ enthält das RDG nicht.

Je geringer die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse sind, desto kleiner ist der Bereich befugter Nebenleistungen (BGH NJW 2013, 59). Unzweifelhaft ist der erforderliche Sachzusammenhang gegeben, wenn die Hauptleistung ohne die Nebenleistung nicht mehr sachgerecht bzw. sinnvoll ausgeführt werden kann. Mithin fehlt der sachliche Zusammenhang aber, wenn die Nebenleistung vom Hauptleistungserbringer isoliert erbracht werden kann, ohne dass damit die sachgerechte Erfüllung der Hauptleistung durch den Anbieter beeinträchtigt wird (Hirtz in: BeckOK RDG, Stand: 1.4.2020, § 5 Rn. 27).

Weiterlesen

Warnhinweise auf Zigarettenautomaten

Irreführung durch Unterlassen; Vorenthalten wesentlicher Verbraucherinformationen

BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 176/19

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in der Schnittstelle zwischen Wettbewerbsrecht und Tabakrecht eine interessante Entscheidung getroffen, deren Rechtsfragen zuvor sogar zwei Runden beim Europäischen Gerichthof (EuGH) gedreht hatten (BGH, Urt. v. 26.10.2023 – I ZR 176/19). Es ging darum, ob die auf Zigarettenausgabeautomaten üblicherweise befindlichen „Bildchen“ von Zigarettenpackungen selbst auch gesundheitsbezogene Warnhinweise enthalten müssen. Der BGH sagt: Unter Umständen, ja.

Sachverhalt

Der Beklagte bot Zigaretten zum Kauf aus einem Automaten an, dessen Tasten Bildern von Zigarettenschachteln stark ähnelten. Die in dem Ausgabeautomaten vorrätig gehaltenen Zigarettenpackungen waren für den Kunden nicht sichtbar. Die auf dem Ausgabeautomaten angebrachten Warenauswahltasten ließen zwar verschiedene Zigarettenmarken erkennen, wiesen aber nicht die gesetzlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf.

Der Kläger beanstandet dieses Anbieten von Zigaretten als unlauter unter anderem wegen Rechtsbruch wegen Verstoß gegen das Verbot der Verdeckung der auf den Zigarettenpackungen aufgebrachten gesundheitsbezogenen Warnhinweise und wegen Irreführung durch Vorenthaltung von für den Verbraucher wesentlichen Informationen (§ 3a, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 TabakerzV; Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 RL (EU) 2014/40).

Weiterlesen

Parteizustellung einer einstweiligen Verfügung

Wirksame Vollziehung einer eV über das beA

Das OLG Dresden (Endurteil vom 22.8.2023 – 4 U 1179/23) hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung von Anwalt zu Anwalt (§ 14 BORA) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vollzogen werden kann. Dazu sei es ausreichend, wenn das Verfügungsurteil zusammen mit den verbundenen Signaturdateien zugestellt wird; eine weitere Beglaubigung sei nicht erforderlich.

Vollziehung möglich

Bei dem Verfügungsurteil handele es sich um ein elektronisches Dokument gem. § 130b ZPO, das somit nach § 169 Abs. 5 Nr. 1, 2. Alt. im Parteiwege zur Vollziehungs-Zustellung ohne Beglaubigung verwendet werden könne. Es herrschte jedoch ein – nicht entscheidungserheblicher – Streit über den Umfang der zugestellten Dateien (ob diese insoweit eine „bitgleiche Kopie des elektronischen Dokuments im Sinne des § 130 b ZPO“ oder nur eine „durch den Anwalt der Verfügungsklägerin mittels Signatur beglaubigte Abschrift des Urteils“ gewesen sei).

Grundlagen der Vollziehung

Die Vollziehung von Beschlüssen und Urteilen im einstweiligen Verfügungsverfahren stellt nicht erst seit der passiven Nutzungspflicht des beA ein wiederkehrendes (Haftungs-)Problem, es hat seitdem aber eine neue Dimension der Fehleranfälligkeit erfahren.

Die Amtszustellung des Urteils ist, weil sie nicht vom Willen des Verfügungsgläubigers abhängt, bekanntlich nicht ausreichend, um seinen Vollziehungswillen deutlich zu machen. Daher muss die Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung aus dem Lager der Partei erfolgen. Dazu reicht es aus, wenn der Verfügungsgläubiger diese dem Verfügungsschuldner innerhalb der Monatsfrist im Parteibetrieb (§§ 936, 922 Abs. 2 ZPO) zustellt und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch macht. Die Zustellung kann auch – bei entsprechender anwaltlicher Vertretung der Parteien – im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt erfolgen (§ 195 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 172 ZPO) und ist – wie durch § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO klargestellt wird – auch gegen elektronisches Empfangsbekenntnis möglich.

Weiterlesen

Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags und der Umgang mit der variablen Vergütung

Eine aktuelle Entscheidung des OLG München bietet Anlass, sich mit der Fragen der variablen Vergütung im Kontext der Kündigung des Geschäftsführer Dienstvertrags zu fassen (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21).

Kopplung der variablen Vergütung an die Bestellung

Die variable Vergütung ist regelmäßig Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. In dem Fall, den das OLG München zu entscheiden hatte, ging es um eine ganz praxisrelevante Frage: Der Geschäftsführerdienstvertrag sieht vor, dass ein Anspruch auf variable Vergütung nicht mehr besteht, wenn der Geschäftsführer abberufen ist, das Dienstverhältnis aber wegen längerer Kündigungsfristen noch läuft. Die Klausel lautete: „Darüber hinaus erhält der Geschäftsführer während der Dauer seiner Bestellung ein variables Jahresgehalt“, (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21).

Unangemessene Benachteiligung der Klausel

Das OLG München hat entschieden, dass die Beschränkung der variablen Vergütung im Geschäftsführerdienstvertrag für die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer gegen den in § 38 Abs. 1 GmbH verkörperten Grundgedanken des GmbH-Rechts verstößt, wonach ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden kann, die Abberufung als solche aber keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch hat. Daher sei die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB unwirksam (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21). Entscheidend war für das Gericht, dass in der Klausel nicht zum Ausdruck kam, dass der gekündigte Geschäftsführer dann auch freizustellen wäre, was einen Wegfall der variablen Vergütung hätte rechtfertigen können. Die Frage indes, ob der Entfall der variablen Vergütung zulässigerweise hätte vereinbart werden können, wenn der Geschäftsführer nach erfolgter Abberufung freigestellt worden wäre, hat das OLG München bewusst offen gelassen (OLG München, Urteil vom 3.5.2023 – 7 U 2865/21).

Weiterlesen

Entscheidungen zum RDG in 2023 (Top 6)

Aktuelles zum Rechtsdienstleistungsgesetz

1. Gestaltung von Vertragsklauseln durch einen Architekten (BGH Urt. v. 9.11.2023 – VII ZR 190/22)

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

2. Erfolgshonorar (BGH Urt. v. 7.3.2023 – VI ZR 180/22)

Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG sowie fehlender unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht bei der Freihaltung des Geschädigten von Kosten im Fall der Erfolglosigkeit.

3. Tax Law Clinics (BGH Beschl. v. 28.3.2023 – II ZB 11/22)

Weiterlesen

Darf der Staat werben?

Wettbewerbsrecht und Staatsferne der Presse

Anzeigenwerbung in kommunalen Publikationen

Nicht nur private Unternehmen, sondern auch staatliche Träger treten in die Öffentlichkeit und teilen sich mit. Zu denken sei hier beispielsweise an Städte, die sich touristisch präsentieren und über das Internet oder Broschüren auf ihre touristischen Angebote hinweisen. Doch wann wird aus reiner Informationsgebung journalistische Presseinhalte? Jounalistische Inhalte der Öffentlichen Hand wären aufgrund des Grundsatzes der Staatsferne der Presse kritisch zu sehen. Ein solcher Fall beschäftigte kürzlich den BGH (Urt. v. 13.07.2023 – I ZR 152/21).

Sachverhalt

Die Gesellschaft, deren Gesellschafter die Landeshauptstadt München und die Stadtwerke München waren, betrieb und verantwortete den Internetauftritt muenchen.de. Dabei handelte es sich um das „offizielle Stadtportal“ für die Landeshauptstadt München. Es enthielt unter anderem die Rubriken „Rathaus“, „Branchenbuch“, „Veranstaltungen“, „Kino“, „Freizeit“, „Sehenswertes“, „Restaurants“ und „Shopping“. Einige münchner und überregionale Zeitungsverlage störten sich daran, hielten dies für wettbewerbswidrig und klagten im Anschluss an eine Abmahnung. Sie stützen sich auf §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm dem aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Gebot der Staatsferne der Presse. Die ersten beiden Instanzen gaben ihnen Recht.

Weiterlesen

Der Vermögensverfall des Rechtsanwaltes

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach § 14 Nr. 7 BRAO zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

Vermutung des Vermögensverfalls

Ein Vermögensverfall ist anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, gerät und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Indizien sind die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (BGH NJW-RR 2000, 1228). Ein Vermögensverfall liegt bspw. vor, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen den Rechtsanwalt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen offener Verbindlichkeiten iHv mindestens EUR 45.000 bestanden haben oder Steuerrückstände in sechsstelliger Höhe bestanden, die bereits zu einer Kontopfändung geführt hatten. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. Ein solcher Ausschluss einer Gefährdung setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Maßnahmen, die zwar inhaltlich zum Schutz der Mandanteninteressen geeignet sind, deren Einhaltung aber nicht wirksam kontrolliert werden oder die jederzeit – unkontrolliert – beendet werden können, sind zum Ausschluss der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht tauglich (BGH, Beschluss vom 14.04.2023 – AnwZ (Brfg) 4/23).

Weiterlesen