Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 25.03.2022 (Az. 7 Sa 63/21)
Datenschutzverstöße werden häufig mit Bußgeldern oder Schadensersatzansprüchen in Verbindung gebracht. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2022 (Az. 7 Sa 63/21) macht jedoch deutlich, dass sie auch erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Wer vertrauliche Gerichtsschriftsätze mit sensiblen personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebs verbreitet, riskiert unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung – ohne vorherige Abmahnung.
Der Fall im Überblick
Dem Rechtsstreit lag ein außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde. Ein Arbeitnehmer hatte im Rahmen eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens einen Link zu den Schriftsätzen der Arbeitgeberin an zahlreiche Beschäftigte versandt. Die Unterlagen enthielten ungeschwärzte personenbezogene Daten verschiedener namentlich genannter Personen, darunter auch Gesundheitsdaten. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer die Empfänger ausdrücklich aufforderte, die Unterlagen weiterzuverbreiten und daraus zu zitieren.
Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass Gerichtsschriftsätze ausschließlich dem jeweiligen Verfahren dienen. Zwar werden sie im Rahmen eines Gerichtsprozesses verwendet, daraus folgt jedoch keine Befugnis, sie betriebsintern oder gar öffentlich zu verbreiten. Die gezielte Offenlegung personenbezogener Daten verletzte die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Beschäftigten erheblich. Dies galt insbesondere deshalb, weil Gesundheitsdaten als besonders schutzwürdige personenbezogene Daten einem erhöhten rechtlichen Schutz unterliegen.
