BGH-Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 153/24
Ein Mandant hatte eine Sozietät in einem familienrechtlichen Verfahren beauftragt. Nach Bearbeitung durch eine Anwältin informierte diese bei ihrem Ausscheiden ihre Mandanten über die Möglichkeit, das Mandat in der neuen Kanzlei fortzuführen. Ein verbleibender Partner jedoch widerrief die für die Sozietät zuvor erteilte Zustimmung zur Mandatsübernahme. Der Mandant klagte und erhielt in allen Instanzen Recht.
Mandat besteht mit der Kanzlei
Der IX. Zivilsenat des BGH stellt in seinem Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 153/24 klar, dass eine Anwaltssozietät der Übernahme des Mandats durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zustimmen muss, wenn:
- Es sich um einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand handelt.
- Die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgte.
- Der Mandant sachlich zutreffend über seine Handlungsmöglichkeiten informiert wurde.
- Und keine unlautere Einflussnahme, sondern eine korrekte, nicht manipulative Information des Mandanten stattfand.
