Studentische Rechtsberatung ab 01.09.2026 zulässig
Das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002) lässt erstmals Einrichtungen, in denen Studenten an einer Hochschule unter Anleitung von Professoren kostenlos Hilfeleistung in Steuersachen anbieten können, zu. Mit der Neuregelung des § 6 StBerG-E soll das bürgerliche Engagement im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen ermöglicht und die Gewinnung von Nachwuchskräften im Bereich des Steuerrechts gefördert werden.
Unentgeltlichkeit der Beratung
Der Begriff der Unentgeltlichkeit ist autonom auszulegen. Eine Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Willen des Hilfeleistenden und des Rechtsuchenden von einer Gegenleistung des Rechtsuchenden abhängig sein soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Hilfeleistende für seine Leistung erhält. Entgeltlich im Sinne des StBerG erfolgt eine Hilfeleistung jedoch auch dann, wenn eine Vergütung nicht explizit im Hinblick auf die Hilfeleistung in Steuersachen, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten des Hilfeleistenden anfällt oder auch nur anfallen kann. Immer dann, wenn die Hilfeleistung im Zusammenhang mit einer anderen entgeltlichen beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher keine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen vor. Von § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E ist deshalb nur die uneigennützige Hilfeleistung in Steuersachen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen. Bereits eine auf eine mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StBerG-E entgegen. Aus diesem Grund können sich etwa Banken, die in Steuersachen beraten, nicht auf die Unentgeltlichkeit ihres Beratungsangebotes berufen, da dieses für den Bankkunden zunächst kostenlos erscheinende Beratungsangebot im Hinblick auf eine entgeltliche Leistung, nämlich die Vermögensanlage, erfolgt. Es handelt sich in diesen Fällen um eine Leistung, deren Zulässigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen allein auf § 4e StBerG-E gestützt werden kann (BT-Drs. 21/6002, S. 67).
