Urteil vom 26.6.2023 – 12 U 23/23
Im Rahmen eines share deal müssen sich Käufer und Verkäufer standardmäßig mit der Frage auseinandersetzen, wie mit dem Gewinn des laufenden Jahres umgegangen werden soll. Soll dieser dem Käufer oder aber dem Verkäufer zustehen? Letztlich stellt sich diese Frage auch bei Übertragungen zum Ende des Geschäftsjahres, weil auch zu diesem Zeitpunkt über den Gewinn des abgelaufenen Jahres mangels vorliegendem Jahresabschluss noch nicht entschieden ist.
Gewinn soll dem Veräußerer zustehen
Soll der Gewinn noch dem Veräußerer zustehen, dann ist üblich, dass im Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag sinngemäß formuliert wird, dass „der Gewinn des laufenden Jahres dem Veräußerer zusteht.“
Problematisch ist dies für den Veräußerer zum einen deswegen, weil er auf die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung mangels Gesellschafterstellung keinen Einfluss mehr nehmen kann und zum anderen schon deswegen, weil dies häufig zu dem praktischen Problem führt, dass der Veräußerer schon den Jahresabschluss nicht zur Verfügung gestellt bekommt.
Ein Veräußerer, dem im Anschluss mitgeteilt wird, dass die Gesellschafterversammlung entschieden hat, dass der Gewinn bspw. in die Rücklage eingestellt wird oder der Jahresabschluss einen Gewinn nicht ausgewiesen hat, hat ein fundamentales Interesse daran, den Jahresabschluss einzusehen, um ggfs. Schadensersatzansprüche gegen den Erwerber durchzusetzen.