Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30.09.2022 – 6 Sa 280/22 stärkt die Rechte von Arbeitgeberin in der Auseinandersetzung um Annahmeverzugslohnansprüche. Es wird spannend sein, ob sich diese Entscheidung durchsetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offenbar anhängig.
Böswilliges Unterlassen
Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.
Auskunftsanspruch des Arbeitgebers über Vermittlungsangebote
Damit der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, böswillig unterlassenen Verdienst anzurechnen, braucht er einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer. Das BAG hat bereits 2020 entschieden, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Auskunft über Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit und des Jobcenters nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet ist, wenn er Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert und die Einwendung böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs wahrscheinlich begründet ist (BAG Urt. v. 27.05.2020 – 4 AZR 387/19). Seither schon können Arbeitnehmer sich nicht mehr darauf verlassen, dass sie bei Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren den vollständigen Annahmeverzugslohn, ggfs. über Jahre, geltend machen können.