Suche
Suche Menü

Gewissenhaftigkeit des Steuerberaters

Problemfelder des Kanzlei-Alltags

Die in § 57 Abs. 1 StBerG skizzierte „gewissenhafte Berufsausübung“ wird durch § 4 BOStB konkretisiert. Danach sind Steuerberater verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Nach Absatz 2 dürfen Steuerberater einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen. Ergänzt wird dies noch durch die Regelungen zum Umgang mit Handakten (§ 66 StBerG) sowie Fremdgeld (§ 8 BOStB), der Auftragserfüllung (§ 13 BOStB) und der Auftragskündigung (§ 14 BOStB).

Gewissenhafte Berufsausübung

Dem Merkmal der Gewissenhaftigkeit wird in vielen Fällen keine eigenständige Bedeutung zukommen, da der Steuerberater zumeist bereits andere, speziellere Berufspflichten verletzt hat; der Tatbestand stellt daher lediglich eine Auffangnorm dar. In folgenden Fällen wurde eine andere Berufspflichtverletzung angenommen und gleichzeitig ein Verstoß gegen § 57 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 4 BOStB unterstellt (nach Günther Berufsrecht der Steuerberater, NWB 2021):

  • Nichtherausgabe von Unterlagen (§ 66 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 13 Abs. 4 BOStB) und Nichtbeantwortung von Anfragen der Steuerberaterkammer (§ 80 Abs. 1 StBerG)
  • Unterzeichnung wesentlicher Korrespondenz durch Nichtberufsträger (Eigenverantwortlichkeit aus § 3 Abs. 3 BOStB)
  • Mandatsannahme und -kündigung durch einen freien Mitarbeiter (§ 3 Abs. 2 BOStB)
  • Zulassen einer Versicherungslücke (§ 67a StBerG)
  • fehlerhafte Angaben auf Geschäftsbriefen (§ 35a GmbHG)
  • Eigenes steuerliches Fehlverhalten des Steuerberaters oder Verwirklichung von Steuerstraftatbeständen
  • fehlende Angabe des Ortes der beruflichen Niederlassung auf Geschäftspapieren
  • fehlende Erreichbarkeit an der beruflichen Niederlassung (§ 10 Abs. 2 BOStB)
  • das nicht unverzügliche Zurücksenden von Empfangsbekenntnissen
  • Nicht erfolgte Beitragszahlung an die StBK (§ 79 StBerG) und das Versorgungswerk
  • Übernahme der Stellung als Schein-Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft, wodurch die Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen mitverursacht wurden (§ 72 StBerG)
  • Körperliche Belästigungen und Distanzlosigkeit gegenüber Auszubildender
  • Nicht erfolgte Abgabe von Steuererklärungen des Mandanten und dadurch erfolgte Steuerhinterziehung
  • Versäumnis der  Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt aufgrund eines unbemerkt gebliebenen, ihm zuzurechnenden Eingabefehlers
  • Beihilfe zu einem vorsätzlichen Bankrott, indem wissentlich für den Mandanten falsche Bilanzen erstellt werden
  • Nichteinhaltung der Formvorgaben bei der Erstellung von Gebührenrechnungen nach § 9 StBVV
  • Geltendmachung von Honorar, obwohl keine fällige Forderung nach ordnungsgemäß abgerechneten Leistungen vorliegt
  • Ansatz des Zehnfachen des angemessenen Gegenstandswertes.