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Arbeitgeberportale nicht mehr anonymisiert!?

Die Entzauberung von kununu & Co.

Das Arbeitgeberportal kununu wirbt damit, dass Arbeitgeber bewertet werden können, und zwar anonym. Die Bewertungen können sowohl (ehemalige) Arbeitnehmer als auch Bewerber abgeben.

Löschung der Arbeitgeberbewertung

Das OLG Hamburg hat nun in einem Eilverfahren entschieden, dass kununu dem Löschungsbegehren eines Arbeitgebers hinsichtlich einer negativen Bewertung entsprechen müsse (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2024, Az. 7 W 11/24).

„Fake Bewertung“

Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, dass die Bewertung von jemandem stamme, der nie Arbeitnehmer gewesen sei. Tatsächlich hat es in der Vergangenheit immer wieder schon die Fragestellung gegeben, inwieweit Arbeitgeber angesichts der anonymen Bewertungsmöglichkeit davor geschützt sind, dass nicht beispielsweise Wettbewerber negative Bewertungen erstellen, auch um sich in Zeiten des Fachkräftemangels Vorteile bei dem Kampf um Mitarbeiter zu verschaffen.

Niedrige Hürden für Arbeitgeber

Rechtlich betrachtet wurde dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Zugänglichmachens der beanstandeten Bewertung zugesprochen. Zur Begründung hat das OLG Hamburg verwiesen auf die Grundsätze der Betreiberhaftung für InternetportaleBGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072). Der Arbeitgeber muss für die erfolgreiche Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs, so das OLG Hamburg, rügen, dass der Bewertung kein tatsächlicher Kontakt des Bewerters mit seiner Leistung zu Grunde liegt. Es wäre dann an dem Portal, den Bewerter so zu konkretisieren, dass der Arbeitgeber das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts überprüfen kann (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2024, Az. 7 W 11/24). Dazu war kununu in dem streitgegenständlichen Verfahren nicht in der Lage, weswegen dem Antrag des Arbeitgebers stattzugeben war. Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass kununu einwandte, aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht zu einer Individualisierung in der Lage zu sein (Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Februar 2024, Az. 7 W 11/24).

Resümee

Sofern Arbeitgeber anonyme Fake Bewertungen nicht zuordnen können, werden sich in den meisten Fällen Unterlassungsansprüche durchsetzen lassen, die dann zur Löschung der Bewertung führen. Arbeitgeber haben damit nun eine gute Chance, sich gegen schlechte Bewertungen durchzusetzen, jedenfalls wenn diese nicht einem konkreten Mitarbeiter/Bewerber zugeordnet werden können.

Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.