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Der Streit um den Ort von Gesellschafterversammlung bei zerstrittenen Gesellschaftern

In letzter Zeit sind vermehrt Entscheidungen zu verzeichnen, die sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, welche Konsequenzen sich aus einem womöglich falsch gewählten Ort für die Durchführung einer Gesellschafterversammlung ergeben. Aufhänger ist stets die Frage der Zumutbarkeit; Ausgangsbasis sind stets bereits zerstrittene Gesellschafter.

Entscheidung des OLG Hamm

In einer Entscheidung des OLG Hamm aus dem Jahr 2023 – die allerdings eine Personengesellschaft betraf – wurde die Versammlung in Konferenzräumen abgehalten, die sich in den Geschäftsräumen befanden, die einer Gesellschafterseite zuzuordnen waren (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23). In der Vergangenheit wurden in diesen Räumen bereits Gesellschafterversammlungen abgehalten, ohne dass dies beanstandet worden ist und zwar zunächst – wegen guter Lüftungsmöglichkeiten – zu Zeiten der Corona Pandemie. In der streitgegenständlichen Versammlung sollte es um den Ausschluss des Gesellschafters gehen (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2023 – 8 U 21/23).

Maßstäbe für die Wahl des Versammlungsortes

Das OLG Hamm hat zunächst grundlegend ausgeführt, dass der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal nicht willkürlich oder schikanös oder für einen Gesellschafter unzumutbar sein (vgl. Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 51 Rn. 10). Eine solche unzumutbare Auswahl, auf die sich ein Gesellschafter nicht einlassen muss, kann gegeben sein, wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nichts Anderes. Der betroffene Mitgesellschafter würde sich dann von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen kann (BGH NZG 2016, 552 Rn. 25). Dies wurde im Ergebnis für die Konferenzräume abgelehnt, (OLG Hamm, NZG 2023, 1690, beck-online).

Anwendungsbereich für zerstrittene Gesellschafter

Hervorzuheben ist allerdings, dass es bei den Entscheidungen, bei denen der ausgewählte Versammlungsort streitgegenständlich war, in aller Regel auch um Beschlussgegenstände geht, die Ausschluss und/oder Abberufung zum Gegenstand haben (so auch OLG München, Urteil vom 22.3.2023 – 7 U 1995/21).

Relevanztheorie

Entscheidend wäre zudem, dass sich die Wahl des Versammlungsortes auf den Ablauf der Gesellschafterversammlung, die Verteidigungsmöglichkeiten des Gesellschafters oder dessen Stimmverhalten ausgewirkt hat, wobei damit nicht eine Kausalität im engeren Sinne sondern Relevanz gemeint ist (Urteil vom 22.3.2023 – 7 U 1995/21).

Dies konnte für den zu beurteilenden Fall ausgeschlossen werden, da sich ausweislich des Protokolls der Gesellschafter und sein anwaltlicher Begleiter ausführlich eingelassen hatten und einen eigenen Beschlussvorschlag eingebracht haben. Die Versammlung zog sich über einen längeren Zeitraum und wurde mehrfach unterbrochen. In diesen Unterbrechungen war es dem Gesellschafter und seinem anwaltlichen Beistand möglich, sich für Beratungen zurückzuziehen. Im Ergebnis befand das OLG Hamm daher, dass sich die behauptete „Einschüchterungstaktik“ aus der Wahl des Versammlungsortes weder im Versammlungsprotokoll noch in den Ausführungen der Parteien zum Ablauf der Versammlung widerspiegelte (OLG Hamm Urt. v. 19.6.2023 – 8 U 21/23, BeckRS 2023, 16810 Rn. 52, beck-online).

Resümee

Jedenfalls wenn es um Ausschluss und/oder Abberufung eines Gesellschafters geht, ist besonderes Augenmaß bei der Wahl des Versammlungsortes gefordert, wenn die Gesellschaft selbst keine geeigneten Räumlichkeiten unterhält, die nicht einer Gesellschafterseite zuzuordnen sind.