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Syndikus-Stellung eines Geschäftsführers

Anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft

Kürzlich wurde vom AGH NRW (Urteil vom 25.8.2023 – 1 AGH 38/22) klargestellt, dass ein anwaltlicher Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH als Syndikusrechtsanwalt zugelassen werden könne. Die – vermutlich nie endende – Streitfrage zwischen den Kammern/Berufsträgern und der DRV zur Stellung einen anwaltlichen Geschäftsführers einer gewerblichen GmbH (und die Frage der Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses iSd § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO) und dessen Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat zumindest in einem Streitpunkt ein klares und eindeutiges Ende gefunden: Durch die Zulassung eines anwaltlichen Geschäftsführers einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (in Form der GmbH) sind die Möglichkeiten der Zusammenarbeit gerade für Steuerberatungsgesellschaften gestärkt wurden. 

Syndikusrechtsanwalt

Das Gesetz ermöglicht in § 46 Abs. 2 Abs. 5 Nr. 3 BRAO die Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Steuerberatergesellschaft eingeht. Als Syndikusrechtsanwalt kann er originär anwaltliche Tätigkeit gegenüber der Steuerberatergesellschaft und deren Mandaten erbringen.

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Werbung im Handwerk

Irreführende Werbung

Einleitung

Das OLG Karlsruhe hat sich in seinem Urteil vom 10.01.2024 (Az. 6 U 28/23) dazu positioniert, unter welchen Voraussetzungen eine nicht in Handwerksrolle eingetragene Friseurin Werbung für Dienstleistungen des stehenden Gewerbes machen darf.

Sachverhalt

Die beklagte Friseurin („mobile Friseurin“) warb im Internet auszugsweise mit: „Hi, ich bin X, Farbspezialistin und Mobile Friseurin. Ich bringe dir dein exklusives Friseurerlebnis zu dir nach Hause. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Über den Internet-Auftritt konnte der Kunde u.a. Kontakt herstellen und Termine buchen. Sie war gemäß Reisegewerbekarte berechtigt, friseurhandwerkliche Dienstleistungen anzubieten. Allerdings war sie nicht in der Handwerksrolle eingetragen.

In demselben Gebiet betrieb der Kläger einen Friseursalon, der meinte, die Beklagte überschreite die Grenzen der Werbung für das Reisegewerbe. Durch die werbende Internetpräsenz werde herausgestellt, dass sich Interessierte unter Zuhilfenahme der vorgegebenen Angaben an die Beklagte wenden sollen, um sie mit der Leistungserbringung zu beauftragen. Dem umworbenen Kunden werde vermittelt, dass es sich bei den von der Beklagten ausgeführten Arbeiten um solche handele, die von einem Handwerksbetrieb im stehenden Gewerbe durchgeführt würden. Die gesetzlichen Beschränkungen durch eine Werbung zu umgehen, die ein stehendes Gewerbe suggerierte, sei irreführend und unlauter. Der Kläger sprach eine Abmahnung aus und klagte dann. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte u.a. zur Unterlassung verurteilt (LG Karlsruhe, Urt. v. 29.12.2022 – 15 O 32/22 KfH).

Entscheidung

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Technische Störung beim beA-Versand

Grundlagen der Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

§ 130d ZPO sieht vor, dass in dem Fall, in dem „aus technischen Gründen“  vorübergehend die Einreichung eines Schriftsatzes über das beA nicht möglich ist, die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (also via Fax oder Gerichtsbriefkasten) zulässig bleibt. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung glaubhaft zu machen.

„Technische“ Gründe

Solche „technischen Gründe“ sind jedoch nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen Einrichtungen (beim Gericht oder in der Kanzlei) anzunehmen, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen, wie etwa einer Erkrankung oder einer mehrtägigen Corona-bedingten Abwesenheit (BGH, 25.1.23 – IV ZB 7/22).

Technische Gründe sind demnach nur der Ausfall des beA in einzelnen Ländern, Orten oder Gerichtsbarkeiten (zumeist nachweisbar durch die beA-Störungsseite) oder aber durch Technikversagen in der Kanzlei. Menschliche Defizite (bspw. Krankheit, Abwesenheit, vergessenen Kartenverlängerung, verlorene PIN oder Karte) werden von den Gerichten nicht als Gründe der Ersatzeinreichung akzeptiert.

Glaubhaftmachung

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (BGH, 14.3.2024 – V ZB 2/23).

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Personengesellschaft: Nichtigkeit der Beschlussfassung bei Ladung durch Unbefugten

BGH, Urt. v. 16.07.2024 – II ZR 100/23

Formalia zu beachten ist für die Planung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen essentiell. Häufig ist schon nicht klar zu beantworten, ob Beschlüsse auf materiell-rechtlicher Ebene einer juristischen Nachprüfung standhalten. Umso wichtiger ist es, nicht an formalen Fehlern zu scheitern.

Fehlerhafte Einberufung zur Partnerversammlung

Konkret ging es in einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall um eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten. Der Partnerschafsvertrag sah vor, dass durch einen Managing Partner zu Partnerversammlung einzuladen sei. Es kam zu Streitigkeiten innerhalb der Partnerschaft die im Ergebnis darin mündeten, dass ein Partner, der nicht Managing Partner war, zu einer Partnerversammlung einlud mit dem Ziel, den späteren Kläger aus der Partnerschaft auszuschließen, was sodann auch beschlossen wurde (BGH, Urteil vom 16.07.2024 – II ZR 100/23).

Der Kläger beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Ausschlusses und hatte damit erst vor dem BGH Erfolg.

Entscheidung des BGH, Urt. v. 16.07.2024 – II ZR 100/23: Einladung durch einen Unbefugten = Nichtladung

Bei der Partnerschaftsgesellschaft und auch darüber hinaus – nämlich rechtsformübergreifend –  führt die Einberufung durch einen Unbefugten zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse. Auf die Relevanz des Verfahrensfehlers für die spätere Beschlussfassung kommt es nicht an. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten führt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtsformübergreifend zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse (BGH Urt. v. 16.7.2024 – II ZR 100/23).

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Sternebewertungen im Internet

Fehlende Aufgliederung nach Sternestufen ist nicht irreführend

Einleitung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich wieder mit einem brandaktuellen Thema beschäftigen müssen: Sternebewertungen im Internet (BGH, Urt. v. 25.07.2024 – I ZR 143/23). Das Phänomen der Bewertung von Produkten oder Dienstleistungen durch Kunden mithilfe eines Sterne- bzw. Punkte-Systems ist heute hinreichend bekannt. Allerdings entbrennt ab und zu Streit darüber, wie und womit der Verkäufer über die Zusammensetzung der Bewertung informieren muss.

Sachverhalt

In dem zu entscheidenden Fall bot die Beklagte auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an und warb u.a. damit, dass die Makler durch ihre Kunden im Durchschnitt mit 4,7 von 5 Sternen bewertet worden seien. Angaben zur Gesamtzahl und zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen oder zu deren Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen machte sie dabei jedoch nicht. Der daraufhin klagende Wettbewerbsverband hielt die Werbung für unlauter und verlangte Unterlassung gem. §§ 5a, 3, 8 UWG.

Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, mit Kundenbewertungen unter Angabe einer durchschnittlichen Sternebewertung zu werben, ohne gleichzeitig die Gesamtzahl und den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen zu nennen, und hat den Antrag auf Unterlassung einer Werbung ohne Aufschlüsselung der Kundenbewertungen nach Sterneklassen abgewiesen (LG Hamburg, Urt. v. 16.09.2022 – 315 O 160/21). Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg, Urt. v. 21.09.2023 – 15 U 108/22). Die Klägerin ging daraufhin in Revision vor dem BGH.

Entscheidung

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Übertragung von Geschäftsanteilen und Gewinnverteilung

Urteil vom 26.6.2023 – 12 U 23/23

Im Rahmen eines share deal müssen sich Käufer und Verkäufer standardmäßig mit der Frage auseinandersetzen, wie mit dem Gewinn des laufenden Jahres umgegangen werden soll. Soll dieser dem Käufer oder aber dem Verkäufer zustehen? Letztlich stellt sich diese Frage auch bei Übertragungen zum Ende des Geschäftsjahres, weil auch zu diesem Zeitpunkt über den Gewinn des abgelaufenen Jahres mangels vorliegendem Jahresabschluss noch nicht entschieden ist.

Gewinn soll dem Veräußerer zustehen

Soll der Gewinn noch dem Veräußerer zustehen, dann ist üblich, dass im Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag sinngemäß formuliert wird, dass „der Gewinn des laufenden Jahres dem Veräußerer zusteht.“

Problematisch ist dies für den Veräußerer zum einen deswegen, weil er auf die Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung mangels Gesellschafterstellung keinen Einfluss mehr nehmen kann und zum anderen schon deswegen, weil dies häufig zu dem praktischen Problem führt, dass der Veräußerer schon den Jahresabschluss nicht zur Verfügung gestellt bekommt.

Ein Veräußerer, dem im Anschluss mitgeteilt wird, dass die Gesellschafterversammlung entschieden hat, dass der Gewinn bspw. in die Rücklage eingestellt wird oder der Jahresabschluss einen Gewinn nicht ausgewiesen hat, hat ein fundamentales Interesse daran, den Jahresabschluss einzusehen, um ggfs. Schadensersatzansprüche gegen den Erwerber durchzusetzen.

Auskunftsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft

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Keine Irreführung durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in Geschäftsbezeichnung

OLG Celle, Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23

Einleitung

Das OLG Celle hat kürzlich in zweiter Instanz zu der Frage der Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG durch Verwendung des Begriffs „Zentrum“ in einer Geschäftsbezeichnung, hier: durch einen Augenoptiker und Hörgeräteakustiker mit der Leuchtreklame-Aufschrift „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen“ und im Internet mit der Bezeichnung „W. [Eigenname] Zentrum fürs Hören und Sehen“ zu verhalten (OLG Celle, Urt. v.19.12.2023 – 13 U 26/23).

Sachverhalt

Ein Augenoptiker und Hörgeräteakustiker bewarb sein Ladengeschäft mit der Leuchtreklame-Aufschrift „Hörgeräte I Brillen * Zentrum * Hörgeräte I Brillen“. Auf seiner Internet-website warb er mit der Bezeichnung „W. [Eigenname] Zentrum fürs Hören und Sehen“.

Ein Konkurrent störte sich daran und zog vor Gericht – mit dem Ziel, dass diese Art der Werbung unterlassen werden, da sie nach Überzeugung des besagten Konkurrenten wettbewerbsrechtlich irreführend sei. Das Landgericht gab dem Konkurrenten Recht (LG Hildesheim, Urt. 27.06.2023 – 6 O 68/23). Die Verwendung der Begriffe „Zentrum“ und „Spezialisten“ sei irreführend gemäß § 3, § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, weil damit eine für die Nachfrageentscheidung der Werbeadressaten relevante unzutreffende Vorstellung über die besondere Größe und die besondere Qualifikation seines Geschäfts hervorrufen werde. Damit war das letzte Wort aber noch nicht gesprochen – der Fall landete beim OLG Celle (Urt. v. 19.12.2023 – 13 U 26/23).

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Legitimationswirkung der Gesellschafterliste unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben

OLG München, Beschl. v. 24.01.2024 – 23 U 9287/21

Nach Einführung der Regelungen zur Gesellschafterliste im Zuge des MoMiG kristallisierte sich zunächst eine recht formalisierte Betrachtungsweise heraus, die die Gesellschafterliste (§ 16 GmbHG) zum heiligen Gral stilisierte.

Inzwischen erfährt diese Betrachtungsweise zunehmend Brüche. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren zur Kenntnis genommen, dass damit treuwidrigem Verhalten von Gesellschaftern und Geschäftsführern Tür und Tor geöffnet wird, die die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste missbrauchen, um Fakten zu schaffen.

Formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste nicht unbedingt

Es ist daher mittlerweile allgemein anerkannt, dass die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht.

Ein aktueller Beschluss des OLG München verdeutlicht dies einmal mehr (OLG München, Beschl. v. 24.01.2024 – 23 U 9287/21).

Entscheidung des OLG München zu Liquidationsbeschluss

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Vergütungsrechnungen in Textform

Die Anwaltsvergütung wird digital

Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz (BGBl. I 2024, Nr. 234 vom 16.07.2024) wurde endlich das Schriftformerfordernis für Anwaltsrechnungen abgeschafft. Seit dem 17.07.2024 können daher Rechnungen für anwaltlichen Dienstleistungen in Textform versandt werden.

Berechnung nach § 10 Abs. 1 RVG

§ 10 Abs. 1 RVG lautet nunmehr: Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform.

Die Änderungen des Gesetzgebers tragen dem Wunsch der anwaltlichen Praxis Rechnung, die elektronische Übermittlung von Vergütungsberechnungen zu erleichtern. Derzeit erfordert dies den Einsatz einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer Einwilligung des Mandanten, was vielfach als nicht praxistauglich angesehen wird (BT-Drs. 20/10943).

Textform

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