Neue Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 26. Mai 2025
Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 26.05.2025 umfassende Änderungen der Berufsordnung (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO) beschlossen, welche voraussichtlich im Herbst diesen Jahres in Kraft treten werden.
Zeitraum der Fallsammlung
§ 5 Abs. 1 Satz 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf (Neu: vorher drei) Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.
Fallzahlen
§ 5 Abs. 1 lit. c) FAO wird wie folgt neu gefasst:
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus mindestens vier der in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) bis c) bestimmten Gebiete und mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren.
§ 5 Abs. 1 lit. e) Satz 2 FAO wird geändert und ein neuer Satz 3 ergänzt.
e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen im gewillkürten Scheidungsverbund geltend gemachte Folgesachen jeweils gesondert. Von den 120 Fällen dürfen höchstens 5 Fälle als Mediatorin oder Mediator und höchstens 5 Fälle als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein.
§ 5 Abs. 1 lit. f) Satz 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:
f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage (davon mindestens 30 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht).
§ 5 Abs. 1 lit. m) Satz 2 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Die Fälle müssen sich auf mindestens vier Bereiche des § 14 f Nrn. 1-5 beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils fünf Fälle.
§ 5 Abs. 1 lit. s) FAO wird wie folgt neu gefasst:
s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren, insbesondere Ombudsverfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14l
Besondere Kenntnisse (NEU)
Fachgebiet Sozialrecht:
1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,
2. besonderes Sozialrecht
a) Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung),
b) Recht der sozialen Entschädigung,
c) Überblick über Familienlasten- und -leistungsausgleich, Familienleistungen und -hilfen,
d) Recht der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen,
e) Existenzsicherungsrecht (Grundsicherungs- und Sozialhilferecht, Wohngeldrecht),
f) Ausbildungsförderungsrecht.
Fachgebiet Erbrecht:
3. Vorweggenommene Erbfolge, Gestaltung von Verträgen, letztwilligen Verfügungen und Vorsorgeverfügungen,
Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht:
1. Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
b) Bankvertragsrecht,
c) das Konto und dessen Sonderformen,
d) Bankentgelte,
2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Kreditversicherungen,
3. Zahlungsdienste, insbesondere
a) Überweisungs- und Lastschriftgeschäft,
b) Girocard und digitale Lösungen für Bankdienstleistungen,
c) Kreditkartengeschäft,
4. sonstige Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen – insbesondere im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a Satz 2 Kreditwesengesetz – z. B. Pfandbriefgeschäft, Finanzkommissionsgeschäft, Depotgeschäft, Garantiegeschäft, Emissionsgeschäft und Konsortialgeschäft,
5. Kapitalmarkt- und Kapitalanlagerecht, insbesondere Wertpapierdienstleistungen, Investmentgeschäft, alternative und innovative Anlageformen, insbesondere Kryptowerte, Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
6. Factoring/Leasing,
7. Geldwäschebekämpfung, Anti-Terrorfinanzierung,
8. bankrechtliche Bezüge des Datenschutzes und Bankgeheimnis,
9. Recht der Bankenaufsicht,
10. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
11. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.