BGH Urt. v. 23.04.2024 – II ZR 99/22
Hohe Relevanz haben nachvertragliche Wettbewerbsverbote in Dienstverträgen von Geschäftsführern. Die Frage der Wirksamkeit der vereinbarten Regelungen stellt sich immer wieder neu und die Vielzahl der Entscheidungen verdeutlicht, dass das Streitpotential immens ist. Der BGH hatte sich zuletzt mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit die vereinbarte Karenzentschädigung entfällt, wenn der Geschäftsführer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt.
Rückwirkender Entfall der Karenzentschädigung bei Verstoß
Voraussetzung ist eine entsprechende Klausel im Dienstvertrag, die in dem von dem BGH entschiedenen Fall so ausgestaltet war, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot aus § 6.3 zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc führte und bereits gezahlte Teile der Karenzentschädigung an die Gesellschaft zurückzahlen sind (BGH Urt. v. 23.4.2024 – II ZR 99/22).
Tatsächlich erklärte das Unternehmen im Mai 2012 die Kündigung des Dienstvertrags des späteren Klägers. Trotz des für zwei Jahre vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Karenzentschädigung nahm der ehemalige Geschäftsführer und spätere Kläger im Juni 2013 eine Tätigkeit als Geschäftsführer bei einer Unternehmensberatung auf, die insbesondere als Wettbewerber des Unternehmens zu kategorisieren war.
Karenzentschädigung bei Geschäftsführern
Der BGH nahm einen Rückzahlungsanspruch des Unternehmens für die bereits gezahlte Karenzentschädigung an und verneinte einen weiteren Zahlungsanspruch des Klägers, denn, so der BGH, in nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit Geschäftsführern muss – anders als im unmittelbaren Anwendungsbereich des HGB (§§ 74 ff. HGB) – nicht einmal eine Karenzentschädigung vorgesehen und gezahlt werden. Wenn also schon das „ob“ nicht verpflichtend sei und auch die Höhe frei verhandelbar sei, dann spricht auch nichts dagegen, eine Rückzahlungspflicht für den Fall des Verstoßes vorzusehen (BGH Urt. v. 23.04.2024 – II ZR 99/22).
Resümee
Bei der Vertragsgestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten zu Gunsten von Unternehmen sollte das künftig bedacht werden und auf diese Gestaltungsoption hingewiesen werden. Auf nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Arbeitnehmern ist die Entscheidung nicht übertragbar.