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Die Insolvenzantragspflicht und der (vermeintliche) Schutz der D&O Versicherung

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.01.2025 – 7 W 20/24

Ein Dauerbrenner in der Beratung von Geschäftsführern ist die Frage des Schutzumfangs der D&O Versicherung, die zu den Standards des zu Gunsten eines Geschäftsführers auszuhandelnden Dienstvertrags gehört.

Insolvenzantragspflicht

Der Hauptanwendungsfall dürfte weiterhin der Insolvenzkontext und die Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen verspäteter Antragstellung sein, § 15a InsO.

Dazu hat das OLG Frankfurt in einem aktuellen Beschluss erneut auf das hingewiesen, was hinlänglich bekannt sein sollte, und der Gesetzgeber in § 1 StaRUG abbildet, nämlich, dass die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können wachen. Erkennen sie solche Entwicklungen, ergreifen sie geeignete Gegenmaßnahmen und erstatten den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen (Überwachungsorganen) unverzüglich Bericht. Berühren die zu ergreifenden Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer Organe, wirken die Geschäftsleiter unverzüglich auf deren Befassung hin.

Überwachungspflichten des „Strohmann-Geschäftsführers“

Oder wie es das OLG Frankfurt formulier: „Auch den Geschäftsführer, der nur zum Schein, jedoch wirksam bestellt worden ist („Strohmann“), trifft die Kardinalpflicht, sich ständig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens informiert zu halten. Er verletzt diese, wenn er sich auf eine formale Geschäftsführerstellung beschränkt, ohne seinen Organisations- und Kontrollpflichten Rechnung zu tragen“, (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.01.2025 – 7 W 20/24).

Niederlegung der Geschäftsführung

Richtig sind sodann auch die aus Sicht des Gerichts abzuleitenden Konsequenzen, insbesondere für den Fremd-Geschäftsführer, der von wichtigen Kennzahlen des Unternehmens keine Kenntnis hat, weil sich dazu die Gesellschafter, häufig in Konzernsachverhalten, direkt mit dem Steuerberater abstimmen. Eine andere Konstellation, in der dies zunehmen von Bedeutung ist, sind internationale Matrixstrukturen, bei denen die Geschäftsführer der deutschen Entitys ebenfalls nur partiell eingebunden werden, gleichsam voll haften.

Die Konsequenz ist, wer sich der Haftungsrisiken entledigen will, muss in letzter Konsequenz sein Amt niederlegen (so auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.01.2025 – 7 W 20/24).

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz der D&O

Wo liegen nun die Implikationen für den Versicherungsschutz der D&O Versicherung? Zu deren Gunsten ist von einem Ausschluss der Deckungspflicht der D&O-Versicherung wegen grober Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch einen GmbH-Geschäftsführer auszugehen, denn bei deren Überwachung handelt es sich um eine Kardinalpflicht des Geschäftsführers, auch wenn dieser meint, er sei nur ein Strohmann gewesen. Der Umstand dieser Pflichtverletzung indiziert für den D&O-Versicherer den Rückschluss, dass eine wissentliche Pflichtverletzung vorliegt.

Resümee

Geschäftsführer einer GmbH tragen enorme Haftungsrisiken von denen sie auch die D&O Versicherung nicht befreit, wenn Kardinalspflichten verletzt werden. Dazu gehört die Pflicht, die Liquidität und eine etwaige Insolvenzantragspflicht stets im Auge zu haben.