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Kündigung der Gesellschaft (GmbH)

Was gilt für die Verwertung des Geschäftsanteils?

GmbH Satzungen können die Möglichkeit des Ausscheidens durch ordentliche Kündigung vorsehen. Üblich sind Regelungen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende. Für viele Gesellschaften stellt sich damit spätestens zum Jahresende die Frage, was nun im Hinblick auf bereits im Sommer eingegangene Kündigungen zu veranlassen ist und welche Konsequenzen sich daraus für den Ausscheidenden Gesellschafter und dessen Geschäftsanteil ergeben, bzw. wie die Kündigung umzusetzen ist. 

Verwertung des Geschäftsanteils

Für den Vollzug der Kündigung ist eine Verwertung des Geschäftsanteils erforderlich.

D.h. ein Gesellschafter, der zum 31.12. eines Jahres gekündigt hat, bleibt auch über den 31.12. hinaus zunächst Gesellschafter, bis sein Anteil verwertet ist. Das Ausscheiden als Gesellschafter setzt voraus, dass der Anteil eingezogen oder veräußert wird.

Konsequenzen aus der Gesellschafterstellung bis zur Verwertung des Anteils.

Für den Gesellschafter, der eine Kündigung ausgesprochen hatte, bedeutet das Erfordernis der Verwertung des Anteils als Voraussetzung für das (finale) Ausscheiden aus der Gesellschaft, dass er auch weiter an den Gewinnen der Gesellschaft beteiligt ist.

Mitspracherechte stehen ihm indes nur noch beschränkt zu, nämlich soweit sich wirtschaftliche Auswirkungen auf seinen Anteil ergeben. Dies ändert aber nichts an dem unbeschränkten Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung und den weiter bestehenden Rechten auf Auskunft und Einsicht nach § 51a GmbHG.

Wird ein Gesellschafter also nicht geladen, der zwar zum 31.12. gekündigt hatte, dessen Anteil aber noch nicht verwertet worden ist, folgt daraus die Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.

„Aussitzen“ der Gesellschaft

Wenn seitens der Gesellschaft keine Schritte zur Verwertung des Anteils unternommen werden, kommt unter den Voraussetzungen des § 61 GmbHG die Erhebung einer Auflösungsklage in Betracht. Denkbar ist auch, dass der Gesellschafter auf Zahlung der Abfindung klagt, alternativ auf Abnahme des Anteils durch Beschlussfassung.

Weder das Eine noch das andere führt indes dazu, dass die Gesellschafterliste kurzfristig bereinigt wird.

Resümee

Verbreitet ist der Irrglaube, dass für die Kündigung der GmbH dasselbe gilt, was bei Personengesellschaften gilt, nämlich dass sich das Ausscheiden zum Zeitpunkt des erklärten Austritts vollzieht. Die Gesellschafter einer GmbH müssen sich aktiv mit der Frage auseinandersetzen, was mit dem Geschäftsanteil eines Gesellschafters geschehen soll, der die Kündigung erklärt hat. Stets eine Option ist es, sich auf ein einvernehmliches Ausscheiden zu verständigen. Das schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten.