Suche
Suche Menü

Werbung mit Testergebnis eines Prüfzertifikats „LGA-geprüft“

Informationspflichten nach UWG

Irreführung durch Unterlassen

Ist die Werbung mit einem Hinweis auf eine erfolgte Prüfung nach einem bestimmten Prüfzertifikat irreführend, wenn dabei nicht auf weitere Informationen (Prüfkriterien) zu dem Prüfzertifikat verwiesen wird? Ja, sagt das OLG Bremen (OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 24.1.2024 – 2 U 60/23).

Sachverhalt

Die Beklagte bot auf ihrer website Betriebs- und Lagerausstattung an. Dort bewarb sie u.a. einen Topstar Fitness-Hocker. In der Produktbeschreibung befand sich die Angabe „Stufenlose Sitzhöhenverstellung mit Toplift (LGA geprüft)“ – ohne näheren textlichen Hinweis zu den Prüfkriterien oder einer entsprechenden Fundstelle, wo diese auffindbar wären.

Der Kläger, ein Wettbewerbsverband sprach eine Abmahnung aus und zog dann vor Gericht, wo er einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, § 5a UWG wegen Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen geltend machte. Das Landgericht gab der Klage statt (LG Bremen, Urt.19.04.2023 – 12 O 131/22).

Entscheidung

Das OLG Bremen bestätigte mit Hinweisbeschluss vom 24.1.2024 (Az. 2 U 60/23) die Auffassung des Landgerichts. Es stellte fest, dass ein erhebliches Interesse des Verbrauchers bei Prüfzeichen zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist, nicht nur dann besteht, wenn das Prüfzeichen in der Werbung für ein Produkt hervorgehoben dargestellt wird, sondern auch dann, wenn es lediglich in Form eines einfachen Schriftzugs in den Fließtext der Produktbeschreibung eingebettet wird (Anschluss an BGH, Urt. v. 21.07.2016 – I ZR 26/15). Die Angabe eines Links zu einem Prüfzertifikat genüge nur dann den Anforderungen an eine zulässige Werbung mit einem Prüfergebnis, wenn der Link aufgrund seiner Gestaltung deutlich als solcher erkennbar wird. Daran fehle es – wie hier -, wenn zu befürchten ist, dass der Verbraucher ihn lediglich als einen Verweis auf die allgemeine Internetseite des Prüfinstituts ansieht (OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 24.01.2024 – 2 U 60/23).

Das Gericht führte begründend aus, dass die Prüfkriterien eines beworbenen Testergebnisses oder einer sonstigen Prüfung wesentliche Informationen i.S.v. § 5a Abs. 1UWG seien. Es werde zwar nicht mit dem Prüfzeichen selbst („LGA“) geworben, aber deutlich gemacht, dass das Produkt nach diesem Standard geprüft worden ist, sodass die rechtlichen Regeln der Prüfzeichen-Werbung gelten.

Ein Prüfzeichen liefere dem Verbraucher in kompakter und vereinfachter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt. Es sei ein Zeichen dafür, dass ein neutraler Dritter mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat. Der Verbraucher erwarte deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist. Aus der Sicht des Verbrauchers biete ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.

Vorliegend sei nicht klar, dass es räumlich nahe dem Prüfzeichen erstens überhaupt einen „link“ gebe, der zweitens zudem auch direkt auf weiterführende Informationen (Prüfkriterien) verweise, sodass jedenfalls ein Fall der unlauteren Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise vorliege, vgl. § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG (OLG Bremen, Hinweisbeschl. v. 24.01.2024 – 2 U 60/23).

Resümee

Das OLG Bremen geht richtigerweise davon aus, dass der Verbraucher bzw. potenzielle Kunde ein besonderes Interesse daran hat, die Prüfkriterien eines Prüfzeichens/Prüfsiegels nachvollziehen zu können. Die Entscheidung erinnert inhaltlich stark an die gleiche Diskussion bei sog. klimaneutraler Werbung („klimaneutral“, „CO2-neutral“, „umweltfreundlich“) – auch hier hat der angesprochene Kunde ein gesteigertes Interesse daran, zu erfahren, aufgrund welcher Kriterien ein Produkt als „klimaneutral“ eingestuft wurde (s. bspw. BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23; LG München I, Urt. v. 08.12.2023 – 37 O 2041/23). Die effektive Bereitstellung der für den Verbraucher relevanten Informationen ist daher stets zu beachten, wenn es darum geht, ein Produkt oder eine Dienstleistung zu bewerben.