Der Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG im Gesellschafterstreit
Relevanz des § 51a GmbHG im Gesellschafterstreit In Gesellschafterstreitigkeiten ist regelmäßig einer der beteiligten Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH, so dass regelmäßig in diesen Verfahren auch der Anspruch nach § 51a GmbHG auf Auskunft und Einsicht eine Rolle spielt. Nicht selten geht es dabei auch darum, …
