Verschärfung durch das 9. StBerÄndG
Es wurde lange diskutiert und auch bereits vom EuGH (zur Anwaltschaft; Urteil vom 19.12.2024 – C-295/23) kritisch gesehen: Das Fremdbesitzverbot. Jetzt legt der Gesetzgeber nach und verschärft die Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft möglich ist.
Fremdbesitzverbot
Der Entwurf sieht aus Gründen der „Rechtssicherheit“ und zur Sicherung der Integrität von Steuerberatern eine Klarstellung in § 55a Abs. 1 S. 3 StBerG-E vor, dass anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligen dürfen, wenn sie mit Ausnahme des § 55b Abs. 3 StBerG ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG erfüllen.
Beteiligungsformen WPG
Nach § 55a Abs. 1 StBerG können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft ebenfalls anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Im Grundsatz regelt § 44b Abs. 1 WPO dazu ergänzend, dass Wirtschaftsprüfern eine gemeinsame Berufsausübung mit in Deutschland zugelassenen/anerkannten Berufsträgern (wie etwa Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder auch Rechtsanwälten) gestattet ist. Diese Regelung ist weiter gefasst als das Berufsrecht der Steuerberater. Durch die Öffnung in der WPO können sich demnach EU-Abschlussprüfer und EU-Abschlussprüfungsgesellschaften an einer deutschen WP-Gesellschaft beteiligen und in einzelnen Ländern wäre sodann eine Beteiligung von Investoren an eben diesen ausländischen WP-Gesellschaften möglich; und damit mittelbar auch an einer deutschen Steuerberatungsgesellschaft.
Änderung: Gesellschafterkreis relevant
Durch die Änderung solle präzisiert werden, dass die Beteiligung von anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur dann möglich sei, wenn diese ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen des StBerG (also nach § 53 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StBerG) erfüllen. Dies betreffe insbesondere die Frage, ob die Gesellschafter einer an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beziehungsweise im Fall einer mehrstöckigen Gesellschaft die Gesellschafter der wiederum an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssen, die an eine steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft gestellt werden. Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft solle zur Wahrung der Unabhängigkeit nur in engen Grenzen möglich sein. Es sollen nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürfen, die selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden. Durch die Änderung soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Anforderungen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden, auch von beteiligten anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften eingehalten werden müssen. Damit wären – zumindest künftig – Beteiligungsmodelle über WP-Gesellschaften mit mittelbaren Investoren und damit nicht-gesellschaftsfähigen Personen nicht mehr möglich (BR-Drs. 21/6002, S. 91 f.).
