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Ausschluss eines Gesellschafters im Klageweg und Gefahr der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste

Zur Entscheidung des OLG München, Urt. v. 02.12.2020 – 7 U 4305/20 und den Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes im Gesellschafterstreit

Fehlende Satzungsregelung zum Ausschluss

Das OLG München hatte über eine durchaus häufig anzutreffende Fallgestaltung zu entscheiden, bei der der Gesellschaftsvertrag der GmbH einen Ausschluss im Beschlusswege nicht vorsieht.

Ausschluss durch Gestaltungsurteil

Nun ist anerkannt, dass im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen eine irgendwie geartete Form der Trennung immer möglich sein muss, weswegen es dann gleichwohl die Möglichkeit gibt, im Rahmen einer Ausschlussklage, der eine entsprechende Beschlussfassung über die Erhebung einer solchen Klage vorangegangen ist, einen Gesellschafter auszuschließen.

Fraglich ist allerdings, wie in dem Schwebezeitraum bis zu einem rechtskräftigen Gestaltungsurteil über den Ausschluss zu verfahren ist.

Sachverhalt

Streitgegenständlich war eine Zwei-Personen Konstellation. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter und dem Vorwurf schwerer Pflichtverletzungen ausgesetzt. Es gab einen weiteren Fremdgeschäftsführer, der zu einer Gesellschafterversammlung einlud, auf der über die sofortige Abberufung des Klägers und die Einziehung seiner Anteile – jeweils aus wichtigem Grund – Beschluss gefasst werden sollte. Der zweite Gesellschafter stimmte jeweils für die Anträge, der Kläger dagegen. Der die Versammlung leitende Fremdgeschäftsführer stellte für den Kläger ein Stimmverbot fest und folglich auch, dass die Beschlüsse gefasst worden sind. Die Satzung der GmbH sah nicht vor, dass ein Gesellschafter durch Beschluss ausgeschlossen werden kann.

Der Kläger wandte sich hiergegen mit einer Anfechtungsklage und begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, der GmbH zu untersagen, seine Abberufung anzumelden und eine geänderte Liste beim Handelsregister einzureichen. Außerdem beantragte er, dass er bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten zu behandeln sei.

Entscheidungsgründe des OLG München

Das OLG München stellte in seinen Entscheidungsgründen dar, dass es in der hier zu beurteilenden Konstellation mangels entsprechender Satzungsregelung einen Ausschluss qua Beschluss nicht geben könne, vielmehr die Erwirkung eines Gestaltungsurteils nach erhobener Ausschlussklage erforderlich sei. Daher führe auch nicht die durch Feststellung des Beschlussergebnisses erreichte vorläufige Verbindlichkeit zu einem Ausschluss des Klägers. Dieser behalte bis zu einem rechtskräftigen Gestaltungsurteil seine vollen Gesellschafterrechte. Damit verbunden ist dann aber, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bei dem Kläger extrem hoch sind. Das OLG führte aus: „Anders als im Fall des BGH (NJW 2019, 3155), wo sich der Verfügungsgrund allein aus der vorläufigen Verbindlichkeit des Einziehungsbeschlusses ergab, müssen beim streitgegenständlichen Sachverhalt deshalb weitere, die aktuelle Gefahr der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste begründende Umstände hinzutreten“ (OLG München, NZG 2021, 293).

Hier hielt das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass das Register eine neue Liste aufnehmen würde, schon deswegen für gering, weil schließlich auch das Registergericht sichere Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der eingereichten Liste haben müsste. Schließlich, so das OLG, kenne das Gericht die Satzung der GmbH, die keine Ausschlussregelung enthalte und den Beschlusstext und kann feststellen, dass ein Gestaltungsurteil offenbar nicht vorliegt. Es sei damit von einer sicheren Kenntnis des Registergerichts von der inhaltlichen Unrichtigkeit einer den Kläger nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Liste auszugehen (OLG München, NZG 2021, 293, 295).