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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Geschäftsführer

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 15.12.2020 – 6 U 172/18 erneut die Grenzen nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von GmbH Geschäftsführern konturiert.

Bekanntermaßen sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer nicht an den §§ 74 ff. HGB zu messen. Vielmehr gilt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer nur dann zulässig sind, wenn, soweit und solange dies zum Schutz des berechtigten Interesses der Gesellschaft erforderlich ist. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat dabei den Anforderungen des Art. 12 GG Rechnung zu tragen, weswegen Beschränkungen in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf ein notwendiges Maß zu beschränken sind (BGH, Urt. v. 04.03.2002 – II ZR 77/00).

Beschränkung in zeitlicher Sicht

In zeitlicher Hinsicht lag dem zu entscheidenden Sachverhalt ein dreijähriges nachvertragliches Wettbewerbsverbot zugrunde.  Dies ist unwirksam. Grundsätzlich beläuft sich das zulässige Höchstmaß auf zwei Jahre, weil der Erfahrung nach davon auszugehen ist, dass sich nach Ablauf dieser Zeit die Kontakte zu Geschäftspartnern und Kunden verflüchtigt haben. Bei zeitlichen Überschreitungen kommt allerdings eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht.

Beschränkung in räumlicher Sicht

Der räumliche Geltungsbereich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote ist zu definieren. Andernfalls wird das berufliche Fortkommen des betroffenen Geschäftsführers faktisch ausgeschlossen. Daran kann es ein schutzwürdiges Interesse der GmbH nicht geben.

Beschränkung in gegenständlicher Sicht

In dem von dem OLG Brandenburg zu beurteilenden Sachverhalt, sollte es der vormaligen Geschäftsführerin untersagt sein, „für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig in einem Betrieb tätig zu werden, der gleichartig mit der GmbH ist oder mit ihr in Wettbewerb treten könnte“. Sie sollte einen solchen Betrieb auch nicht beraten oder gelegentlich unterstützen dürfen. Der Klägerin – so konstatiert es das OLG Brandenburg – war damit jede Art von Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verboten, ohne dass die Art ihrer Tätigkeit oder ihrer Stellung eingegrenzt worden wäre (OLG Brandenburg BeckRS 2020, 401116). Das OLG Brandenburg nimmt sodann Bezug auf eine frühere Entscheidung aus München und weist darauf hin, dass damit auch – unabhängig davon ob die Klägerin dies in Betracht gezogen hätte – eine Tätigkeit als Hausmeisterin bei einem Konkurrenten ausgeschieden wäre (vgl. OLG München, Hinweisbeschluss v. 02.08.2018 – 7 U 2107/18). Es weist zutreffend darauf hin, dass ein rechtliches Interesse an einer so weitgehenden Einschränkung der beruflichen Tätigkeit zugunsten der GmbH nicht erkennbar ist. Zu Recht weis das Gericht auch darauf hin, dass ein in gegenständlicher Hinsicht zu weit gefasstes nachvertragliches Wettbewerbsverbot einer geltungserhaltenden Reduktion nicht zugänglich ist.