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Corona – Insolvenz und Insolvenzantragspflicht

Was plant die Bundesregierung?

Wir sind in Woche 1 des Ausnahmezustandes und bei ersten Betrieben steht die Polizei vor der Tür, um die behördlich angeordnete Schließung durchzusetzen. In der Region Hannover ist mittlerweile eine Allgemeinverfügung in Kraft gesetzt worden, die dazu dienen soll, die sozialen Kontakte im öffentlichen und nichtöffentlichen Bereich einzuschränken und die Schließung von Bars, Clubs, Kneipen, Theatern und ähnlichen kulturellen Einrichtungen anordnet. Zu schließen sind aber auch alle Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Ausnahme der ausdrücklich in der Allgemeinverfügung benannten.

Die Verfügung gilt zunächst bis zum 18.04.2020. Eine Verlängerung ist aber möglich.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis erste Unternehmen dem wirtschaftlichen Druck nicht mehr standhalten und ihnen die Liquidität ausgeht.  Die Praxis wird zeigen, inwieweit die eingeführten Neuregelungen und Erleichterung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld das verhindern können. Schließlich mehreren sich erste Stimmen die darauf hinweisen, dass es an nötigen Sachbearbeitern auf Ebene der Bundesagentur für Arbeit fehlt, um die eingehenden Antragsflut zu bewältigen und Arbeitgeber müssen auch das Kurzarbeitergeld zunächst verauslagen, so dass es ihre Liquidität einstweilen weiter beansprucht. Dieselben Überlegungen greifen auch für die zu beantragenden Überbrückungskredite, die über die Hausbanken von der KfW gewährt/abgesichert werden sollen.

Nach den bisherigen Vorgaben der Insolvenzordnung ist ein Unternehmen verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Überschuldung, drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt.

Von Überschuldung ist gemäß § 19 Abs. 2 InsO auszugehen, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, was in der Regel anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

An diesen Vorschriften will die Bundesregierung nicht rütteln. Eingreifen will sie an anderer Stelle, nämlich bei den Antragspflichten nach § 15a InsO.

Hiernach  haben die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Diese Frist soll zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, wenn Unternehmen allein deshalb einen Antrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen aufgrund des Ausnahmezustands nicht innerhalb von drei Wochen abgeschlossen werden können. Dies müsste dann sowohl für Kurzarbeitergelderstattungen als auch für beantragte Notkredite gelten.  Dazu heißt es in der Presserklärung des BMJ: „Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund der Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen“.

Wir halten Sie über die weitere Entwicklung hierzu in unserem Blog auf dem Laufenden.