Angleichung des StBerG an das RDG
Das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002) führt als Kernstück der Neuordnung die neue Generalklausel des § 4e StBerG-E. Diese Norm ersetzt eine Vielzahl der bisherigen Einzeltatbestände (z.B. § 4 Nr. 5, 10, 12-14, 16 StBerG) durch einen flexiblen Auffangtatbestand. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist demnach künftig erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehört. Hiernach sollen künftig die Voraussetzungen, unter denen Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht werden darf, in einer Generalklausel bestimmt werden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Ausübung solcher Berufe, die nicht speziell Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, nicht eingeschränkt wird, zugleich aber die Verbraucher vor unsachgemäßer Hilfeleistung in Steuersachen geschützt werden (BT-Drs. 21/6002, S. 64).
Nebenleistung
Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Nebenleistung“ wird entscheidend sein. Der Entwurf liefert in § 4e S. 2 StBerG-E Definitionskriterien, die sich eng an § 5 Abs. 1 RDG anlehnen: Die Beurteilung erfolgt nach „Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Haupttätigkeit erforderlichen Steuerrechtskenntnisse.“ Die als Nebenleistung zu erbringende Hilfeleistung in Steuersachen ist auf solche Fragen beschränkt, die sich aus einer nicht steuerberatenden Haupttätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts ergeben. Es darf sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der Haupttätigkeit handeln und muss mit dieser in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die eigentliche Kompetenz liegt in der beruflichen Haupttätigkeit und nicht in der steuerrechtlichen Beratung. Lediglich in einem isoliert sektorspezifischen niederschwelligen Bereich, der auf die Haupttätigkeit bezogen ist, besteht die Beratungsbefugnis, die auch nur in diesem sektorspezifischen niederschwelligen Bereich zur Anwendung kommen darf. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Parteien, wonach die Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung erbracht wird, ist für die tatsächliche Beurteilung dieser Frage unerheblich.
Unmittelbarer Zusammenhang
Erforderlich ist kein unmittelbarer, unlösbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Es ist ausreichend, dass die Hilfeleistung in Steuersachen zu der jeweiligen Haupttätigkeit gehört. Eine Hilfeleistung in Steuersachen ist damit nur dann zulässig, wenn sie zum üblichen Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts gehört, und zwar auch dann, wenn sie nicht im Mittelpunkt der Leistung steht. Dies impliziert, dass sich die im Zusammenhang angebotene Hilfeleistung in Steuersachen in die eigentliche Tätigkeit einfügt und tatsächlich nicht isoliert als gesonderte Dienstleistung angeboten wird. Nicht zulässig ist damit vor allem die Vereinbarung einer untergeordneten Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit steht (BT-Drs. 21/6002, S. 65).
So nennt die Gesetzesbegründung explizit Kreditinstitute, die Anträge auf KapESt-Erstattung stellen, oder Energieberater, die über steuerliche Fördermöglichkeiten aufklären (BT-Drs. 21/6002, S. 64). Die reine Vertretung in den genannten Verfahren begründet dabei noch keine Kundenbeziehung. Vielmehr muss eine unmittelbare oder mittelbare Kundenbeziehung unabhängig davon bestehen, insbesondere in Form der Verwahrung und Verwaltung der Wertpapiere des Gläubigers der Kapitalerträge oder einer sonstigen Vertragsbeziehung zwischen Vergütungsschuldner und -gläubiger.
