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Update Berufsrecht: Modernisierung im Personengesellschaftsrecht geplant – auch die Anwalts- GmbH & Co. KG soll kommen

Auch abseits von Corona gibt es Themen, die wenn möglich noch in dieser Legislaturperiode auf der Agenda stehen. Dazu gehört eine umfassende Reform des Personengesellschaftsrechts, zu dem nun eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission einen umfassenden Vorschlag vorgelegt hat, den sog. „Mauracher Entwurf“.

Der Kaufmann bleibt

Der Mauracher Entwurf spricht sich dafür aus, an dem zentralen Element des HGB, dem Kaufmannsbegriff, festzuhalten. Es soll also nicht nach dem Vorbild Österreichs aus dem HGB ein Unternehmensgesetzbuch werden, so dass sich die Änderungen im HGB in Grenzen halten werden und die Struktur im Kern erhalten bleibt.

Die Drei-GbR’s

Weit tiefgreifender werden die Veränderungen, wenn sich die Kommission mit ihrem Papier durchsetzt, im Bereich der GbR ausfallen. Hier soll es künftig einen Dreiklang an GbR’s geben. Zum einen die reine Innengesellschaft, die nicht rechtsfähig ist, zum anderen die rechtsfähige Außen-GbR und last but not least eine im Register eingetragene Außengesellschaft, die im Rechtsverkehr als „eGbR“ auftreten soll. Erledigen würde sich damit perspektivisch im Berufsrecht die Fragestellung um den Scheinsozius, wenn es wie bei der Partnerschaft eine Register gibt, aus dem sich sämtliche Sozien ermitteln lassen. Damit würde zudem eine Forderung des BMJV aus dem Jahr 2019 erfüllt, nach der alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften in einem von der BRAK geführten elektronischen Verzeichnis erfasst werden sollen.

Die Anwalts-GmbH & Co. KG

Auch der Mauracher Entwurf spricht sich dafür aus, die Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler zu öffnen und zwar ungeachtet der Frage, ob diese gewerbliche Treuhandtätigkeiten ausführen oder nicht. Dies war bislang die Hintertür für die Öffnung der GmbH & Co. KG für Steuerberater, die den Anwälten verwehrt war.

Das jeweilige Berufsrecht soll allerdings explizit die Personenhandelsgesellschaft als zulässige Rechtsform zulassen müssen, um den Berufsträgern des jeweiligen Berufsrechts diese Rechtsform zu eröffnen. Ein Stück weit mag der Bedarf an der GmbH & Co. KG für Anwälte inzwischen kompensiert worden sein durch die PartGmbB. Der Run auf die GmbH & Co. KG dürfte gleichwohl groß sein, wenn die Voraussetzungen dafür geschaffen werden. Schließlich ist die Haftungsbeschränkung umfassender als bei der PartGmbB, weil sie nicht auf Berufsausübungsfehler beschränkt ist. Im Übrigen gibt es auch im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung für Berufsausübungsfehler bei der PartGmbB noch immer eine gewisse Unsicherheit angesichts der ungeklärten Frage des notwendigen Ausschlusses der Nachschusspflichten (§ 735 BGB). Die ausstehenden Antworten aus der Rechtsprechung werden noch auf sich warten lassen.

Im Zuge der BRAO-Reformüberlegungen war von Seiten der BRAK bereits angekündigt worden, den Weg für die GmbH & Co. KG frei zu machen. Abgewartet werden sollten aber noch die Überlegungen zur Reform des Personengesellschaftsrechts. Insofern scheint sich nun der erforderliche Konsens auf breiter Linie abzuzeichnen. Die Chancen für die Anwalts-GmbH & Co. KG sind demnach deutlich gestiegen.