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Lohnsteuerhilfevereine

Neuregelungen durch das das 9. StBerÄndG (BT-Drs. 21/6002)

Lohnsteuerhilfevereine (LStHV) erhalten mit dem § 4 StBerG-E eine eigene, prominente Regelung. Wesentlich für die Praxis ist der ersatzlose Wegfall der bisher in § 4 Nr. 11 lit. c StBerG verankerten Einnahmegrenzen für Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (insb. Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung) i.H.v. 18.000 € (vgl. § 4 Abs. 2 StBerG-E).

Wegfall der Einnahmengrenze

Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine Mitglieder also auch dann beraten, wenn diese erhebliche Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen erzielen. Die Beratungsbefugnis ist lediglich durch § 4 Abs. 3 StBerG-E negativ begrenzt, der die Hilfeleistung bei Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit) sowie bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen ausschließt. Der Gesetzgeber begründet dies der mangelnden Verhältnismäßigkeit der bisherigen Grenzen, da die steuerrechtliche Komplexität nicht zwingend mit der Höhe der Einnahmen korreliere (vgl. BT-Drs. 21/6002, S.56 ff.). Die sonstigen Befugnisse (z.B. Hilfe bei Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen Diensten, Familienleistungsausgleich) aus dem § 4 Nr. 11 aE. werden nun in § 4 Abs. 4 StBerG-E übernommen.

Eintragung im Vereinsregister

Eine zentrale inhaltliche Neuerung findet sich in § 14 Abs. 2 Nr. 1 StBerG-E. War bisher lediglich ein „rechtsfähiger Verein“ (§ 14 Abs. 1 S. 1 StBerG) erforderlich, ist nun die Eintragung im Vereinsregister zwingende Anerkennungsvoraussetzung.

Hintergrund ist eine direkte Reaktion auf das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Da durch die Neuregelung des § 54 BGB auch nicht eingetragene Idealvereine als rechtsfähig gelten, würde dies bei einem nicht eingetragenen LStHV die unmittelbare Gefahr der persönlichen Handelndenhaftung nach § 54 Abs. 2 BGB für die Organe (Vorstand) und potenziell auch für die Beratungsstellenleiter auslösen. Um diese Handelndenhaftung im Sinne der Rechtssicherheit auszuschließen, wird die Eintragung als „e.V.“ zur conditio sine qua non für die Anerkennung (vgl. (BT-Drs. 21/6002, S. 33).

Bezeichnung als LStHV

Über die Strukturreform hinaus finden sich Detailänderungen für die Vereinspraxis. § 18 Abs. 1 Nr. 1 StBerG-E erlaubt künftig, statt der vollen Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ auch die Kurzbezeichnung „LStHV“ im Namen zu führen; dies soll laut Entwurfsbegründung längere Vereinsnamen verkürzen.

Die Anerkennungsgebühr wird in § 15 Abs. 2 StBerG-E von 300 € auf 500 € erhöht und an die Gebühren für Berufsausübungsgesellschaften angeglichen. Der neue § 23 Abs. 3 StBerG-E verpflichtet Vereine, Mitarbeiter in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten, analog zu § 62 StBerG. Zudem gilt § 62a StBerG (Outsourcing) entsprechend; damit werden die berufsrechtlichen Vorgaben für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (z.B. IT-Dienstleister) auch für Lohnsteuerhilfevereine anwendbar. Schließlich wird die Anzahl der Beratungsstellen, die eine Person gleichzeitig leiten darf, von bisher zwei auf nun drei erhöht (§ 20 Abs. 1 S. 2 StBerG-E), was der Entwurf mit modernen Kommunikationsmitteln begründet.