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Wirkung der Gesellschafterliste im Kontext der Anfechtungsbefugnis

BGH Urt. v. 26.01.2021 – II ZR 391/18 – Möglichkeit der Heilung durch Bestätigungsbeschluss

Mit Urteil vom 26.01.2021 – II ZR 391/18 hat der BGH zu der Frage der Anfechtungsbefugnis des aus der Liste gestrichenen Gesellschafters entschieden.

Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, welcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

Unbestritten ist, dass die Anfechtungsbefugnis für den Gesellschafter fortwirkt, der sich gegen einen Beschluss zur Wehr setzt, mit dem er aus der Gesellschaft ausgeschlossen oder seine Anteile eingezogen werden. Dies gebietet bereits die verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutzmöglichkeit im Hinblick auf das im Geschäftsanteil verkörperte Eigentum (Art. 14 GG).

Anders verhält es sich allerdings mit einem Beschluss, der die Kündigung des Geschäftsführer Dienstvertrags zum Gegenstand hat und zu einem Zeitpunkt gefasst wird, zu dem der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr als Gesellschafter in der Gesellschafterliste eingetragen ist, denn zur Erhebung der Anfechtungsklage ist grundsätzlich nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber des Geschäftsanteils befugt. Der BGH hat im Rahmen seiner Entscheidung ausgeführt, dass anders als bei der Frage der Einziehung des Anteils oder des Ausschlusses die Zubilligung einer Anfechtungsbefugnis nicht erforderlich sei, um dem Kläger Rechtsschutz gegen eine Beeinträchtigung seiner Vermögensrechte zu gewährleisten. Schließlich sei der Kläger nicht daran gehindert, seinen Vergütungsanspruch aus dem Geschäftsführer Dienstvertrag geltend zu machen.

Der BGH hat im Rahmen dieser Entscheidung noch einmal betont, dass die Möglichkeit besteht, einen anfechtbaren Beschluss im Nachhinein zu bestätigen. Der anfechtbare Beschluss ist der Bestätigung zugänglich, solange er nicht durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil für nichtig erklärt wird. Für von Anfang an nichtige Beschlüsse scheidet die Möglichkeit der Bestätigung aus (Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2021, 144). Der vom Ausschluss oder der Einziehung des Anteils betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer ist in diesem Fall für die Anfechtung eines Bestätigungsbeschlusses nicht mehr klagebefugt, wenn inzwischen eine neue Liste zum Handelsregister aufgenommen wurde, ausweislich derer er kein Gesellschafter mehr ist.

Voraussetzung für einen Bestätigungsbeschluss ist, dass ein Beschlussmangel vorliegt oder behauptet wird, der die Anfechtbarkeit begründet. Die Anfechtbarkeit muss sich dabei auf Verfahrensmängel, nicht inhaltliche Mängel, bspw. das Unterschreiten der Ladungsfrist, stützen.

Durch die Bestätigung wird der Anfechtungsmangel nach heute herrschender Ansicht materiell rechtlich beseitigt (BGHZ 157, 206, 210; Raiser/Schäfer, in: Habersack/Casper/Löbbe/GmbHG Großkomm., 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 47 Rdn. 151). Die Heilung tritt mit Wirkung ex nunc ein. Eine vor dem Bestätigungsbeschluss bereits erhobene Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Beschluss wird unbegründet, der Anfechtungskläger muss das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären, wenn er die Klageabweisung vermeiden will (Raiser/Schäfer, in: Habersack/Casper/Löbbe/GmbHG Großkomm., 3. Aufl. 2020, Anhang zu § 47 Rdn. 151).