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Tax law Clinic

Anforderungen an die studentische Rechtsberatung

Der neue (noch nicht endgültig verabschiedet) § 6 StBerG wird voraussichtlich wie folgt lauten: 

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen: Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeitsteht.

Unentgeltliche Hilfeleistung 

Wer unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen außerhalb familiärer (§ 15 AO), nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Personerfolgt.

Eine Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen nach dem Willen des Hilfeleistenden und des Rechtsuchenden von einer Gegenleistung des Rechtsuchenden abhängig sein soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Hilfeleistende für seine Leistung erhält. Mittelbare Gewinnerzielung sowie erforderliche Mitgliedschaft (bspw. Verein) sind schädlich.

Eine Erstattung von Schreib- und Portoauslagen sowie Fahrtkostenersatz ist denkbar. Freiwillige Geschenke (im Nachhinein) im üblichen Umfang sind zudem zulässig.

Anleitung durch Person

Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Hilfeleistung ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Hilfeleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Geeignete Personen im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 1 StBerG sind vor allem Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Professoren der Rechtswissenschaften, (pensionierte) Richter, Beamte des höheren Verwaltungsdienstes oder Volljuristen aus anderen Berufen.

Im Bereich der altruistischen, unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen ist eine ständige Begleitung oder Beaufsichtigung der Beratungstätigkeit durch eine besonders qualifizierte Person weder möglich noch erforderlich. Es genügt bspw. eine Einweisung in Steuerrechtsfragen (durch Schulung oder Rundmails) und dazu ggfs. eine Vorabbesprechung des Falles. Zudem sollte die anleitende Person für Rückfragen während oder nach der Beratung zur Verfügung stehen. Bei der Abgabe von Erklärungen/Anmeldung sollte eine Endkontrolle durch einen Steuerberater erfolgen.

Bei der Organisation der „Anleitung“ sind vielfältige Organisationsformen denkbar; solange sichergestellt wird, dass die Beratung in einem angemessenen Rahmen stattfindet. 

Berufspflichten

Die Berufspflichten aus StBerG und BOStB (Berufsordnung der StB) gelten für die studentischen Berater nicht unmittelbar, vor allem ist keine analoge Anwendung angezeigt. Allerdings wird aus den Loyalitätspflichten aus dem Auftragsverhältnis (§§ 662 ff. BGB) eine Wahrung bspw. der Schweigepflicht oder der Interessenkonflikte hergeleitet.