Suche
Suche Menü

Ein Briefkasten ist kein beSt-Ersatz

Klageerhebung mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach

Ein Kläger begehrte die Nichtigkeitsfeststellung, hilfsweise die Aufhebung von Änderungsbescheiden. Der Steuerberater erhob in Papierform Klage, indem er diese in den Briefkasten des Finanzamtes einlegte. Dieses übermittelte die Klage sodann gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 FGO an das Finanzgericht.

Fristenberechnung

Nach § 47 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt – nach Absatz 2 -als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

Grundsätzlich war die Klageerhebung beim Finanzamt damit möglich und wäre auch fristgerecht erfolgt; leider hat der Steuerberater aber die falsche Form zur Klageerhebung genutzt.

Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

Das Finanzgericht Niedersachsen (Urt. v. 24.04.2024, Az.: 13 K 115/23) hat entschieden, dass § 47 Abs. 2 FGO dispensiert nicht von der Einhaltung der Formvorschriften aus §§ 52a, 52d FGO, so dass ein zur elektronischen Einreichung verpflichteter Steuerberater die Klage nicht fristwahrend in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO beim Finanzamt anbringen kann. Dies gelte nicht nur für in elektronischer Form angebrachte Klageschriften, sondern schließt für den zur elektronischen Einreichung verpflichteten Steuerberater auch die Anbringung in Schriftform gemäß § 64 Abs. 1 FGO aus. Der Regelungsgehalt des § 47 Abs. 2 FGO beschränke sich für Steuerberater damit auf die Einreichung über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an das für diese Zwecke jedenfalls konkludent eröffnete besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamtes. Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist wegen eines Irrtums über die Möglichkeit der schriftlichen Einreichung beim beklagten Finanzamt komme nicht in Betracht. Es handele sich nicht um eine nicht vorhersehbare Vorschärfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

Und schließlich kommt dem Sinn der Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO die entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber wollte mit ihr dem von einem Verwaltungsakt betroffenen Bürger den Zugang zu den Finanzgerichten erleichtern. Der Bürger sollte die gesetzliche Klagefrist bis zum letzten Augenblick – ggf. auch durch einen Bevollmächtigten – dadurch nutzen können, dass er die Zeit der Postbeförderung bis zu dem in der Regel auswärtigen Finanzgericht nicht beachten muss und die Klage in den Briefkasten des regelmäßig näher gelegenen Finanzamts einwerfen kann. Für Berufsträger gelte dies aber nicht.

Formwirksamkeit beachten

Für die fristwahrende Übermittlung an das Finanzamt nach § 47 Abs. 2 FGO ist die Einhaltung der geltenden Formvorschriften stets erforderlich. Diese scheinbare Selbstverständlichkeit hat in der Rechtsprechung insoweit Niederschlag gefunden, als die Einlegung sowohl per E-Mail als auch über das Elster-Portal für formunwirksam erklärt worden ist. So genügten E-Mail und Nachrichten über das Elster-Portal weder der Schriftform des § 64 Abs. 1 FGO, noch der in jüngerer Zeit ermöglichten elektronischen Übermittlung gemäß § 52a FGO.