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Kündigen – aber richtig!

Nachweis des Zugangs eines Kündigungsschreibens

Eine neue Entscheidung des LAG Baden-Württemberg gibt Anlass sich noch einmal mit der Frage auseinanderzusetzen, wie sichergestellt werden kann, dass dem Arbeitgeber der Nachweis über den Zugang der Kündigung gelingt. Häufig zurückgegriffen wird auf das Einwurf Einschreiben. In der Vergangenheit erfolgte in diesen Fällen der Nachweis des Zugangs über die Sendungsverfolgung der Deutschen Post, die die Zustellung anzeigt. Ausreichend ist dies nicht, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet.

Nachweis des Zugangs einer Ladung zur Gesellschafterversammlung

Relevant ist diese Frage allerdings nicht nur für das Arbeitsrecht, sondern auch darüber hinaus für alle Fälle, in denen der Nachweis des Zugangs essentiell ist, zum Beispiel auch für den Nachweis über die rechtzeitige Ladung zu einer Gesellschafterversammlung.

Was also hat das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 12.12.2023 entschieden
(15 Sa 20/23)?

Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.12.2023 – 15 Sa 20/23

Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautete:

  1. Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Absender auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.
  2. Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson steht, während der Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt. Kann keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post AG mehr zur Verfügung gestellt werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders. (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17. September 2020 – 3 Sa 38/19 – und LAG Baden-Württemberg 28. Juli 2021 – 4 Sa 68/20), (LAG Baden-Württemberg Urt. v. 12.12.2023 – 15 Sa 20/23, BeckRS 2023, 48243, beck-online).

Notwendigkeit eines Auslieferungsbelegs

Nicht ausreichend ist damit, um den Zugang nachzuweisen, die Vorlage des Sendungsstatus, auch wenn sie den Vermerk „zugestellt“ enthält. Denn daraus ergibt sich weder der Name des Zustellers noch ist dessen Unterschrift vermerkt. Es bedarf darüber hinaus der Vorlage des Auslieferungsbelegs. Ausweislich der Angaben der Deutschen Post steht dieser registrierten Geschäftskunden zum download zur Verfügung (https://www.deutschepost.de/de/a/auslieferungslisten.html). Für nicht registrierte Geschäftskunden gibt es die Möglichkeit, den Auslieferungsbeleg anzufordern, allerdings befristet.

Resümee

Standardmäßig sollte künftig in allen Fällen, in denen nicht auf einen Boten für die Übergabe von Schreiben zurückgegriffen wird, bei denen der Nachweis des Zugangs von besonderer Bedeutung ist, der Auslieferungsbeleg angefordert bzw. heruntergeladen und zur Akte genommen werden.