Bezeichnung als „alkoholfreier Gin“ für alkoholfreies Getränk unzulässig
Einleitung
Der EuGH musste darüber entscheiden, ob die Bezeichnung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ nach Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 erlaubt ist oder nicht. Der EuGH verneinte das im Ergebnis (EuGH, Urt. v. 13.11.2025 – C-563/24).
Sachverhalt
Die Beklagte bot an und bewarb u. a. ein alkoholfreies Getränk mit der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“.
In dieser Werbung für dieses Getränk sah der Kläger einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Verordnung (EU) 2019/787. Gemäß Anhang 1 Nr. 20 der Verordnung 2019/787 müsse Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5% vol. betragen. Da diese Anforderungen nicht erfüllt seien, dürfe die Beklagte das in Rede stehende Getränk nicht unter der Bezeichnung „Gin“ zum Verkauf anzubieten.
Die Beklagte hielt ihr Vorgehen für rechtmäßig, da es für jeden Verbraucher offensichtlich sei, dass es keinen Alkohol enthalte.
Das mit dem Rechtsstreit betraute Landgericht Potsdam legte die Frage der Auslegung der EU VO 2019/787 dem EuGH vor.
Entscheidung
Der EuGH entschied, dass Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 dahin auszulegen ist, dass er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.
Zur Begründung verwies der EuGH im Wesentlichen auf Verbraucherschutzgesichtspunkte.
Resümee
Damit steht fest, dass die Bezeichnung „Gin“ verboten ist für Getränke, die die gesetzlichen Anforderungen dieser Kategorie, insbesondere hinsichtlich Herstellungsweise und Mindestalkoholgehalt, nicht erfüllen. Das gilt auch, wenn der Begriff „Gin“ mit Zusätzen wie „alkoholfrei“ versehen wird. Alkoholfreier „Gin“ darf also nicht „Gin“ heißen.
