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BGH zieht Grenze bei Vermittlungsplattformen für medizinisches Cannabis: Wo Information endet und Werbung beginnt

BGH, Urteil vom 26.03.2026, Az. I ZR 74/25

Medizinisches Cannabis bleibt wettbewerbsrechtlich heikel

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) eine wichtige Leitentscheidung für den Gesundheits- und Digitalmarkt getroffen: Ein Internetportal, das Behandlungen mit verschreibungspflichtigem medizinischem Cannabis vermittelt, darf gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht mit therapierbaren Beschwerden werben und zugleich die Kontaktaufnahme zu kooperierenden Ärzten ermöglichen.

Der BGH sieht darin einen Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG. Das gilt auch dann, wenn kein konkretes Präparat und kein bestimmter Hersteller genannt werden.

Worum ging es in dem Verfahren?

Die beklagte Betreiberin eines Vermittlungsportals stellte auf ihrer Website dar, bei welchen Beschwerden eine Therapie mit medizinischem Cannabis in Betracht kommen könne, und verknüpfte diese Angaben mit der Möglichkeit, unmittelbar Behandlungsanfragen an kooperierende Ärzte zu richten.

Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale e.V., hielt das für unzulässige Arzneimittelwerbung. Während das Landgericht Frankfurt die Klage zunächst abgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt ihr teilweise statt. Letzteres Urteil des OLG Frankfurt hat der BGH nun bestätigt.

Warum der BGH die Werbung untersagt hat

Der 1. Zivilsenat stellte klar: Auch die Werbung für eine ganze Klasse verschreibungspflichtiger Arzneimittel kann produktbezogen sein. Entscheidend ist nicht, ob ein bestimmtes Markenprodukt genannt wird. Es genügt, dass die Darstellung auf ein hinreichend individualisierbares, verschreibungspflichtiges Arzneimittel zielt – hier: medizinisches Cannabis – und dessen Einsatzgebiete herausstellt.

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zwischen zulässiger Information und unzulässiger Werbung. Nach Auffassung des BGH lag hier gerade keine neutrale Aufklärung vor. Die Website beschränkte sich nicht auf eine sachangemessene, vollständige Darstellung möglicher Therapieoptionen, sondern hob die Vorteile der Cannabisbehandlung hervor und animierte Nutzer dazu, bei den kooperierenden Ärzten eine entsprechende Behandlung anzufragen. Genau diese Lenkung der Patientennachfrage soll § 10 HWG verhindern. Denn das Verbot schützt nicht nur vor Selbstmedikation, sondern auch davor, dass Patienten auf eine bestimmte Verschreibung „hindrängen“.

Bedeutung für Plattformen, Telemedizin und Healthcare-Marketing

Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Sie betrifft nicht nur Cannabis-Portale, sondern den gesamten digitalen Gesundheitsmarkt. Wer online Behandlungen, Rezeptstrecken oder Plattformmodelle rund um verschreibungspflichtige Arzneimittel anbietet, muss sehr genau prüfen, wie Leistungen dargestellt werden. Besonders riskant sind Aussagen zu konkreten Beschwerden, symptombezogene Werbebotschaften und Call-to-Action-Elemente, die unmittelbar in eine Rezept- oder Behandlungsanfrage münden. Das Urteil kann als eine klare Leitlinie für digitale Anbieter im regulierten Gesundheitsmarkt gesehen werden.  

Hinzu kommt: Der BGH hat die Konzernstruktur im konkreten Fall nicht ausgeblendet. Dass zum Unternehmensverbund auch weitere cannabisbezogene Handels- und Apothekenangebote gehörten, floss in die Gesamtwürdigung ein. Für die Praxis bedeutet das, dass Gerichte künftig noch stärker auf das gesamte Geschäftsmodell und nicht nur auf einzelne Webseitenpassagen schauen dürften.

Fazit

Das Urteil schafft mehr Klarheit, verschärft aber zugleich die Compliance-Anforderungen für Anbieter im Gesundheitssektor. Wer verschreibungspflichtige Arzneimittel, entsprechende Behandlungsmodelle oder digitale Vermittlungsangebote bewirbt, darf Informationen nicht so aufbereiten, dass sie faktisch die Nachfrage nach einer konkreten Verschreibung fördern.

Für Healthcare-Unternehmen gilt damit mehr denn je: Content, Patientenansprache und Conversion-Elemente müssen wettbewerbsrechtlich zusammengedacht werden.