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Fristenkontrolle Rechtsanwalt

BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 338/24

Streichungen müssen erkennbar bleiben

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung (Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 338/24) einmal mehr die typischen Haftungsfallen der Anwaltschaft im Rahmen der Kanzleiorganisation bestätigt: Ein Rechtsanwalt hat seinen Fristenkalender so zu führen, dass auch gestrichene und geänderte Fristen erkennbar und überprüfbar bleiben. Bei elektronischer Kalenderführung gilt nichts anderes, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.

Frist neu berechnet –  aber nicht nachvollziehbar

Ein Rechtsanwalt hat eine Frist zunächst richtig notiert, sodann aber bei einer Änderungen im System bzgl. des vom Gericht mitgeteilten Aktenzeichens die Rechtsmittelfrist verändert und um ca. drei Wochen nach hinten verschoben.

Mit Blick auf das Fristenwesen ist von einem Rechtsanwalt ein hohes Maß an Sorgfalt zu verlangen. Er hat alles ihm Zumutbare zu veranlassen, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Die Berechnung und Eintragung von Fristen kann zwar einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Der Rechtsanwalt hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig eingetragen und kontrolliert werden.

Der Fristenkalender

Fristenkalender sind dabei so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist erkennbar und überprüfbar bleibt. Dies gilt auch für geänderte Fristen. Denn nur so ist eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit hinsichtlich der eingetragenen Fristen eröffnet, die selbst bei sachgerecht organisierten Organisationsabläufen erforderlich ist, weil stets individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.

Wenn demgegenüber gestrichene oder geänderte Fristen nicht mehr im Kalender sichtbar sind, wird nicht nur ohne erkennbare Notwendigkeit das menschliche Erinnerungsvermögen als häufig sehr wirksames Kontrollinstrument ausgeschaltet und hierdurch der von der Rechtsprechung geforderte Sicherheitsstandard, der durch die Beschäftigung gut ausgebildeter und zuverlässiger Mitarbeiter erreicht werden soll und üblicherweise auch erreicht wird, organisationsbedingt herabgesetzt. Vielmehr wird dem verantwortlichen Rechtsanwalt auch die Möglichkeit genommen, im Fristenkalender vorgenommene Änderungen rechtzeitig zu erkennen und sie auf ihre Veranlassung und Richtigkeit zu überprüfen.

Diese Maßstäbe gelten auch bei einer elektronischen Kalenderführung, denn diese darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten.