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Anwaltsvertrag beim Ausscheiden des betreuenden Anwalts

BGH-Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 153/24

Ein Mandant hatte eine Sozietät in einem familienrechtlichen Verfahren beauftragt. Nach Bearbeitung durch eine Anwältin informierte diese bei ihrem Ausscheiden ihre Mandanten über die Möglichkeit, das Mandat in der neuen Kanzlei fortzuführen. Ein verbleibender Partner jedoch widerrief die für die Sozietät zuvor erteilte Zustimmung zur Mandatsübernahme. Der Mandant klagte und erhielt in allen Instanzen Recht.

Mandat besteht mit der Kanzlei

Der IX. Zivilsenat des BGH stellt in seinem Urteil vom 15.01.2026 – IX ZR 153/24 klar, dass eine Anwaltssozietät der Übernahme des Mandats durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zustimmen muss, wenn:

  1. Es sich um einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand handelt.
  2. Die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgte.
  3. Der Mandant sachlich zutreffend über seine Handlungsmöglichkeiten informiert wurde.
  4. Und keine unlautere Einflussnahme, sondern eine korrekte, nicht manipulative Information des Mandanten stattfand.

§ 32 BORA zum Ausscheiden

Diese Grundsätze beruhen dabei nicht auf § 32 BORA, welcher die Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung regelt, sondern einer ergänzenden Vertragsauslegung des Anwaltsvertrages. Betont wird dabei die besondere Beziehung des Mandanten zu dem Ihn betreuenden Anwalt, auch wenn die Beauftragung an die Kanzlei gerichtet ist. Beruhend auch in der fachlichen Einarbeitung des mit dem Fall betrauen Anwalts. Mit dem Übergang des Mandats auf den ausscheidenden Anwalt geht gem. § 667 BGB i.V.m. § 50 BRAO auch der Anspruch auf vollständige Herausgabe der Handakten über. Voraussetzung für ist jedoch

Ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Gebühren gem. § 50 Abs. III BRAO besteht nicht, da sämtliche nicht erfüllten Gebührenansprüche gleichsam auf den übernehmenden Anwalt übergehen. Auch wenn der BGH anerkennt, dass die Sozietät nach wie vor ein berechtigtes Interesse daran hat, an den bereits entstanden Honoraren wirtschaftlich zu profitieren. Dies durch Ihren Gesellschafts- oder Partnerschaftsvertrag jedoch ausreichend absichern könne. Steuerliche Aufbewahrungspflichten stehen der Herausgabe ebenfalls nicht entgegen, für diese reichen auch Kopien aus.

Der BGH betont zudem, dass die Zustimmung der Sozietät in Fällen wie diesem nicht widerruflich ist. Ein Schwebezustand würde den Mandanten daran hindern, eine rechtssichere Entscheidung zu treffen.

Für Sozietäten gilt, Sie müssen interne Abläufe für den Fall des Ausscheidens eines Partners klar Regeln sowie Gebührenfragen intern und nicht im Verhältnis zum Mandanten klären.

Ausscheidende Anwälte stärkt das Urteil in ihrer Position bei Mandatswechseln, auch wenn Sie auf die korrekte und nicht manipulative Information des Mandanten zu achten haben.  

Für den BGH bleibt ausschlaggebender Ausfluss des Rechts auf freie Anwaltswahl, dass Mandanten sich auf den Anwalt verlassen können müssen, dem sie ihr Vertrauen bereits geschenkt haben.