Änderung im anwaltlichen Berufsrecht
Der Referentenentwurf des BMJV zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe sieht eine Anpassung der Regelung zum sog. „Sozietätswechsler“ vor.
§ 42 BRAO – Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.
(2) Das Tätigkeitsverbot im Sinne des Absatzes 1 gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information der Tätigkeit des nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossenen Rechtsanwalts in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Sind die betroffenen Mandanten Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so gilt eine Zustimmung nach Satz 1 als erteilt, wenn die Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer in Textform erfolgten Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung widersprochen haben. In der Aufforderung ist über die Informationen nach Satz 1 hinaus auch auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind.
Widerspruchslösung
Der bisherige § 43a Abs. 4 S. 1 BRAO normiert das für die anwaltliche Berufsausübung zentrale Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wonach Rechtsanwälte nicht tätig werden dürfen, wenn sie einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten haben. § 43a Abs. 4 S. 2 BRAO sieht eine Erstreckung des Verbots auf sämtliche Rechtanwälte vor, die ihren Beruf gemeinsam mit den konfligierten Rechtsanwälten ausüben oder ausgeübt haben (sogenannte Sozietätserstreckung). Nach § 43a Abs. 4 S. 3 BRAO ist die Beendigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung für die Sozietätserstreckung unbeachtlich; das Tätigkeitsverbot nach dem dortigen Satz 2 besteht trotzdem unverändert fort.
Sind die Parteien demgegenüber mit einer Tätigkeit unterschiedlicher Rechtsanwälte aus derselben Berufsausübungsgesellschaft beziehungsweise derselben Kanzlei einverstanden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine Einschränkung des Verbots geboten. Weder der Schutz der Unabhängigkeit der Rechtsanwälte noch der Erhalt des konkreten Vertrauensverhältnisses zu den Mandanten können dann als das Verbot rechtfertigende Gemeinwohlgründe angeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2003, 1 BvR 238/01. Daher entfällt nach Satz 4 die Sozietätserstreckung, wenn die betroffenen Mandanten sich nach umfassender Information mit der Doppelvertretung in Textform einverstanden erklärt haben. Weitere Voraussetzung für einen Wegfall der Sozietätserstreckung ist, dass die Einhaltung der Verschwiegenheit durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt wird
Widerspruchslösung
Bei näherer Betrachtung dürfte es allerdings bei Mandanten aus dem Unternehmerbereich einer Warn- und Schutzfunktion in Form einer ausdrücklichen Zustimmung in Textform nicht bedürfen. Solche Rechtsuchenden sind anders als Verbraucher regelmäßig geschäftserfahren und mit Fiktionen im Rechtsverkehr vertraut. Um die Einholung der Zustimmung in diesen Fällen sachgerecht zu erleichtern, sieht der neue Absatz 3 Satz 2 daher eine Fiktion der Zustimmung zum Tätigwerden derjenigen Rechtsanwälte vor, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem konfligierten Rechtsanwalt ausüben. Nach der neuen Regelung soll bei Unternehmern die Zustimmung als erteilt gelten, wenn diese dem Tätigwerden nach einer Aufforderung zur Erteilung der Zustimmung nebst Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung nicht binnen zwei Wochen widersprochen haben.
Der nach dem neuen Absatz 3 Satz 3 zu erteilende Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung muss dabei sowohl den Hinweis auf die Fiktion des Einverständnisses als auch auf die Folgen des Einverständnisses enthalten. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit Zugang der Aufforderung zur Erteilung einer Zustimmung nebst umfassender Information nach dem neuen Absatz 3 Satz 1 zu laufen. Fehlen die erforderlichen Hinweise oder sind sie unvollständig, beginnt die Frist daher nicht zu laufen. Die Fiktion des Einverständnisses soll insbesondere den Umgang mit Sozietätswechselsituationen erleichtern. Hier müssen in bestimmten Fällen eine Reihe von Zustimmungen eingeholt werden, da anderenfalls die Sozietät insgesamt für bestimmte Mandate gesperrt sein kann.
