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Wettbewerbsverbot in der GmbH: Haften auch Tochtergesellschaften eines Gesellschafters?

OLG Hamm, Urteil vom 15.07.2026 – 8 U 66/26

Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind ein scharfes Schwert, um das Know-how und den Kundenstamm des Unternehmens vor der Konkurrenz aus den eigenen Reihen zu schützen. Doch was passiert, wenn ein Gesellschafter das Verbot nicht selbst verletzt, sondern hierfür eigens eine Tochtergesellschaft gründet?

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (vom 15.07.2026 – 8 U 66/26) erfreuliche Klarheit für geschädigte Gesellschaften geschaffen: Die Flucht in eine Tochtergesellschaft schützt nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Der Sachverhalt: Konkurrenz durch die Hintertür

In dem Fall stritt eine deutsche GmbH, die unter einer etablierten Marke europaweit elektronische Produkte (insbesondere LED-Treiber) vertreibt, mit einem ihrer Gesellschafter. Der Gesellschafter – ein chinesisches Unternehmen, das 30 % der Anteile hielt – fungierte gleichzeitig als Hauptlieferant der GmbH.

Der Gesellschaftsvertrag enthielt ein klares Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter. Der chinesische Lieferant gründete jedoch eine 100-prozentige Tochtergesellschaft, stellte die Belieferung der deutschen GmbH plötzlich ein und begann, über eine weitere neu gegründete europäische Gesellschaft die Kunden der GmbH in Europa direkt anzuschreiben und abzuwerben. Die GmbH wehrte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und nahm die Tochtergesellschaft auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung: Durchgriff auf die Tochtergesellschaft

Das OLG Hamm gab der klagenden GmbH im Kern Recht. Das Gericht stellte klar, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot, welches sich eigentlich nur gegen die „Gesellschafter“ richtet, unter bestimmten Voraussetzungen auch für deren Tochtergesellschaften gilt.

Grundlage hierfür ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Besteht zwischen dem Gesellschafter und seiner Tochtergesellschaft eine weitgehende wirtschaftliche Identität (hier: 100-prozentige Tochter, gleicher Geschäftsführer, gleiche Geschäftsräume), käme eine bloße formale Trennung einer unzulässigen Umgehung des Wettbewerbsverbots gleich. Der Gesellschafter darf nicht „mittelbar“ über eine von ihm beherrschte Gesellschaft in Wettbewerb treten. Die Tochtergesellschaft wurde daher antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.

Reichweite und Bestimmtheit von Wettbewerbsverboten

Zudem bestätigte das Gericht die Wirksamkeit der vertraglichen Klausel. Ein Wettbewerbsverbot ist nur zulässig, wenn es räumlich, zeitlich und sachlich nicht zu weit gefasst ist.

Im vorliegenden Fall knüpfte das Verbot an den „örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich“ der GmbH an. Das Gericht erachtete dies als hinreichend bestimmt. Eine solche Formulierung beschränkt das Verbot automatisch auf die tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeiten und den tatsächlich bedienten räumlichen Markt (hier: Europa) und geht damit nicht über das berechtigte Schutzinteresse der GmbH hinaus.

Eine wichtige prozessuale Hürde für die Praxis

Das Urteil des OLG Hamm enthält zudem eine wichtige Warnung für die Prozessführung: Will die GmbH Ansprüche gegen einen ihrer Gesellschafter gerichtlich durchsetzen, zwingt das Gesetz (§ 46 Nr. 8 GmbHG) zu einem vorherigen Gesellschafterbeschluss (Ermächtigungsbeschluss).

Zwar kann in sehr eiligen Fällen (einstweilige Verfügung) dieser Beschluss bei Klageeinreichung ausnahmsweise entbehrlich sein. Zieht sich das Eilverfahren aber – wie hier durch eine Berufungsinstanz – über mehrere Monate hin, muss der Beschluss zwingend nachgeholt werden. Fehlt er, wird die Klage gegen den Gesellschafter allein aus diesem formalen Grund abgewiesen.

Resümee

Das Urteil des OLG Hamm stärkt die Position von Gesellschaften gegenüber illoyalen Gesellschaftern erheblich. Wer versucht, vertragliche Wettbewerbsverbote durch die Zwischenschaltung von 100-prozentigen Tochtergesellschaften auszuhebeln, muss mit empfindlichen Unterlassungsklagen rechnen. Die Gerichte schauen hier auf die wirtschaftliche Realität und lassen formale gesellschaftsrechtliche Trennungen bei offensichtlichen Umgehungen nicht gelten.

Für die gesellschaftsrechtliche Praxis in Unternehmen bedeutet dies:

Verträge prüfen: Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsvertrag sollten sorgfältig formuliert werden, idealerweise mit Bezug auf den konkreten „Tätigkeitsbereich“, um die Nichtigkeit der Klausel zu vermeiden.

Formalien einhalten: Bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern dürfen die strengen formalen Vorgaben des GmbH-Rechts (wie der Gesellschafterbeschluss vor einer Klage) auch in eiligen Situationen nicht aus den Augen verloren werden.