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Fristenkontrolle des Rechtsanwalts

BGH Beschluss vom 24.06.2025 – VI ZB 19/23

Frist zur Berufungseinlegung und -begründung

Der BGH hat seine Rechtsprechungslinie zu den Kontrollpflichten eines Rechtsanwaltes bei der Fristenüberwachung einmal mehr bestätigt (BGH Beschluss vom 24.06.2025 – VI ZB 19/23); kurzum: Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist.

Fristenversäumnis

Der Rechtsanwalt hat die Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, wie die Eintragung und Überwachung von Fristen in seiner Kanzlei organisiert seien. Die konkrete Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe allein auf einem Versehen der bis dahin stets zuverlässigen Kanzleiangestellten H., nachdem diese bei Überprüfung der von der Auszubildenden S. gesetzten Fristen die Frist für die Berufungsbegründung wie diese erneut falsch (einen Tag zu spät) auf den 26. Oktober 2022 eingetragen habe. Dies hätte ihr bei Bearbeitung der auf den 19. Oktober eingetragenen Vorfrist auffallen müssen. Die Vorfrist sei von H. aber erst am 27. Oktober 2022 als erledigt eingetragen worden und nicht am 19. Oktober 2022. Am 26. Oktober 2022 sei dann aufgrund der eingetragenen Frist zur Berufungsbegründung der Schriftsatz zur Berufungsbegründung eingereicht worden.

Pflichten des Rechtsanwaltes

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt dabei alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2023 – XII ZB 533/22).

Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

Lückenhafter Sachvortrag

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich zum anderen nicht, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich bereits bei Erstellung der Berufungsschrift überprüft hätte. Hierzu wäre er aber verpflichtet gewesen, als ihm die Akten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt worden sind. Denn die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht.