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Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Insolvenzamtsträgergesetz (InsAG)

Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Der Gesetzgeber hat kürzlich einen Entwurf für die berufsrechtliche Neuordnung der Insolvenzverwalter veröffentlicht; das Insolvenzamtsträgergesetz, kurz „InsAG“.

Bundesweite Zulassung

An die Stelle des derzeitigen dezentralen Vorauswahlwesens soll eine zentrale, bundes-weite Berufszulassung treten. Mit der Erteilung der Zulassung soll die zugelassene Person als grundsätzlich geeignet gelten, Insolvenzverwaltungen sowie andere insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Ämter zu übernehmen. Die derzeitigen Vorauswahllisten gehen in einem zentralen Register der zugelassenen Berufsträger auf. Die Regelungen zur Auswahl und Bestellung von insolvenzrechtlichen Amtsträgern werden auf das einzuführende Zulassungssystem ausgerichtet. Bei dieser Gelegenheit werden zentrale Verantwortlichkeiten von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern präzisiert und die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass diese durch Rechtsverordnung weiter konkretisiert werden können.

Kammer für Insolvenzverwalter

Die Einhaltung dieser Pflichten soll künftig nicht nur im Rahmen der gerichtlichen Aufsicht über die Amtsausübung in den konkreten Verfahren überwacht werden, sondern auch im Rahmen einer verfahrensübergreifenden und -unabhängigen Berufsaufsicht. Zu diesem Zwecke werden die verfahrensrechtlichen Verantwortlichkeiten zu Berufspflichten erhoben und durch verfahrensübergreifende Berufspflichten ergänzt. Der berufsrechtliche Gesamtrahmen wird den zugelassenen Berufsträgern zur Ausführung in Selbstverwaltung überlassen; zu diesem Zweck schließen sich die Berufsträger zu einer Kammer zusammen.

Berufsregister

Die Regelungen der Zulassung (wie bspw. Erlöschen, Widerruf, Rücknahme) sind an die anwaltlichen Regelungen in der BRAO angelehnt.

Primärer Zweck des neuen Berufsträgerregisters ist es, den Gerichten eine sachgerechte Auswahl bei der Bestellung von insolvenzrechtlichen Amtsträgern zu ermöglichen. Hierzu werden den Gerichten Informationen zu jedem Berufsträger zur Verfügung gestellt. Insbesondere geht aus dem Register neben den die Person des Berufsträgers und dessen Kanzlei betreffenden Stammdaten (§ 26) hervor, wie lange der Berufsträger schon insolvenzrechtliche Ämter wahrnimmt oder dazu befugt ist und über welche Personal- und Büroausstattung er verfügt (§ 27). Zudem kann das Gericht die auf von dem Berufsträger zur Verfügung gestellten Angaben und Nachweise zu dessen Erfahrungen und Interessenschwerpunkten zugreifen (§ 28). Und schließlich sind auch berufsrechtliche Sanktionen im Register vermerkt, mit denen schwerwiegende Berufspflichtverletzungen sanktioniert werden.

Berufspflichten

Berufsträger unterliegen schon heute der Aufsicht durch die sie in insolvenzrechtliche Ämter bestellenden Gerichte. Diese Aufsicht ist stets beschränkt auf die Ausübung des jeweiligen insolvenzrechtlichen Amts. An einer verfahrensübergreifenden oder verfahrensunabhängigen Beaufsichtigung fehlt es demgegenüber. Diese verfahrensbezogene Aufsicht ist lückenhaft und unzureichend und wird durch die von der Kammer zu leistende umfassende Aufsicht über das gesamte tätigkeits- und berufsbezogene Handeln der Berufsträger ergänzt (wie bspw. Unabhängigkeit, Fortbildung, Berufshaftpflicht). Den Gegenstand und Maßstab dieser Aufsicht bilden in erster Linie die Pflichten, denen die Berufsträger als in konkreten Verfahren bestellte Amtsträger unterliegen. Sie sind durch weitere Pflichten zu ergänzen, welche nicht an die Amtsstellung in konkreten Verfahren, sondern an die Zulassung anknüpfen. Zudem sind die Voraussetzungen und Grenzen der beruflichen Zusammenarbeit zu regeln, wobei sicherzustellen ist, dass die Berufsträger ihren Pflichten auch im Rahmen solcher Zusammenarbeitsformen uneingeschränkt nachkommen und für Verletzungen verantwortlich gemacht werden können.

Berufliche Zusammenarbeit

Die in den §§ 42 und 43 enthaltenen Beschränkungen und Bedingungen für die berufliche Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung dienen der Sicherung der Voraussetzungen dafür, dass die Berufsträger die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können. Nach dem Vorbild des Notarrechts sind Zusammenschlüsse mit anderen Berufsträgern zwar ohne weiteres zulässig. Die Gesellschaft hat dann aber die Berufspflichten, denen die Gesellschafter unterliegen, zu achten. Es sind zudem auf Gesellschaftsebene Vorkehrungen zu treffen, um verlässlich und frühzeitig Sachverhalte zu identifizieren, welche die Unabhängigkeit der Berufsträger gefährden oder in Frage stellen, wobei für die Beurteilung der Unabhängigkeit die Gesellschaft und die Mitgesellschafter als nahestehende Personen gelten. Um die Unabhängigkeit der Berufsträger abzusichern, ist ihnen ein Zusammenschluss mit Vertretern anderer Berufe nur in Bezug auf eine sonstige berufliche Tätigkeit gestattet und auch dies nur mit bestimmten Berufsgruppen. Werden Bürogemeinschaften gebildet, sind insbesondere durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Berufsträger ihren Berufspflichten und den Pflichten nachkommen, denen sie als bestellte Amtsträger unterliegen.