BAG-Beschluss vom 28.1.2026 – 7 ABR 23/24 (LAG Niedersachsen Beschl. v. 30.5.2024 – 5 TaBV 84/23)
Einordnung
Das BAG hatte zu entscheiden, ob eine räumlich getrennte Remote-Einheit einen eigenen Betriebsrat wählen durfte. Von Bedeutung ist dabei vor allem die betriebsverfassungsrechtliche Einordnung im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie die dazu entsprechenden erforderlichen Voraussetzungen.
Nach § 1 Abs. 1 BetrVG können in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine betriebsratsfähige Einheit handelt.
Hierzu zählen rechtlich selbstständige Betriebe sowie qualifizierte Betriebsteile, sofern diese die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen, etwa weil sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind oder aufgrund ihres Aufgabenbereichs und ihrer Organisation eine hinreichende Eigenständigkeit aufweisen.
Obwohl der Betriebsbegriff für das Betriebsverfassungsrecht von zentraler Bedeutung ist, enthält das BetrVG selbst keine gesetzliche Definition. Nach der ständigen Rechtsprechung und der herrschenden Auffassung in der Literatur ist unter einem Betrieb „die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt“ zu verstehen.
Dieses Verständnis gerät jedoch bei digitalen Plattformunternehmen an seine Grenzen. Dort arbeiten Personal- und Unternehmensleitungen häufig standortunabhängig und digital zusammen, ohne dass eine örtlich zusammengefasste organisatorische Einheit besteht.
Mit dieser Problematik befasst sich die hier dargestellte, aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Sachverhalt
Die Arbeitgeberin betreibt eine Plattform zur Vermittlung und Auslieferung von Speisen. Neben ihrem Unternehmenssitz und mehreren sogenannten HUB-Cities, in denen Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, unterhält sie sogenannte Remote-Cities. Dort sind ausschließlich Auslieferungsfahrer beschäftigt. In der Remote-City B. wurde Ende 2022 ein Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitgeberin focht die Wahl an, weil sie die Auffassung vertrat, B. sei kein eigenständiger Betrieb, sondern dem Betrieb der HUB-City H. zuzuordnen. Die bei der Remote-City B. Beschäftigten seien deshalb nicht berechtigt gewesen, einen eigenen Betriebsrat zu wählen.
Der gewählte Betriebsrat hielt dem entgegen, die Remote-City sei aufgrund ihrer organisatorischen Eigenständigkeit ein selbstständiger Betrieb oder zumindest ein selbstständiger Betriebsteil.
Welche Rechtsfrage stellte sich für die Gerichte? Es war zu klären, ob die organisatorischen Strukturen der Remote-City B. eine ausreichende Verselbstständigung gegenüber dem Hauptbetrieb in der HUB-City H. aufweisen, sodass B. als betriebsratsfähige Organisationseinheit einen eigenen Betriebsrat nach dem BetrVG bilden.
Die Entscheidung
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Hannover der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung hielten das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und letztlich auch das BAG aufrecht. Folglich besteht der in der Remote-City B. gewählte Betriebsrat rechtlich nicht fort, weil die dort durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam war. Ebenfalls waren die Beschäftigten in B. nicht berechtigt, einen eigenen Betriebsrat zu wählen.
Ausschlaggebend war, dass eine räumlich getrennte Einheit nur dann einen eigenen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des BetrVG bildet, wenn sie durch eine eigene Leitungsstruktur und ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit geprägt ist. Fehlt es daran, kann dort kein eigener Betriebsrat gewählt werden.
Die Remote-City B. verfügt über eine solche nicht. Eine räumliche Trennung oder die bloße Zusammenarbeit einer Gruppe von Arbeitnehmern reicht für die Annahme eines eigenständigen Betriebs nicht aus. Vielmehr ist eine eigenständige Ausübung von Leistungsmacht erforderlich. Auch bei modernen Arbeitsformen wie Remote-Arbeit ist weiterhin ein einheitlicher Leitungsapparat bzw. eine organisatorische Verselbstständigung erforderlich.
Praxisbedeutung
Der Beschluss des BAG hat insbesondere für Unternehmen mit Remote-Arbeitsmodellen, dezentralen Teams oder virtuellen Standorten eine wichtige Bedeutung. Maßgeblich bleibt die organisatorische Struktur, nicht der Arbeitsort.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass sie bei dezentralen Strukturen darauf achten sollten, wie Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse verteilt sind.
Für Arbeitnehmer bedeutet es, dass eine gemeinsame Arbeitsrealität oder ein gemeinsames Bedürfnis nach Interessenvertretung nicht ausreicht. Entscheidend bleibt die Einbindung in die betriebliche Organisation.
Schaffen Sie Rechtssicherheit: Prüfen Sie, ob Ihre Remote-Einheiten tatsächlich betriebsratsfähig sind.
