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Inkasso-Anwalt – UWG anwendbar?

Geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG

Einleitung

Der BGH hat zu der Frage entschieden, ob/wann ein im Inkasso tätiger Rechtsanwalt eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt (BGH, Urt. v. 18.6.2025 – I ZR 99/24).

Sachverhalt

Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltskanzlei, die in großem Umfang Inkassodienstleistungen für Unternehmen anbietet. Sie versandte ein Inkassoschreiben an einen Verbraucher, in dem sie unter Verweis auf die Vertretung der G. Gr. GmbH angab, der Verbraucher habe einen Mietvertrag über ein Mobilfunkgerät geschlossen, aus dem ein Betrag von 164,70 EUR trotz Mahnung ihrer Mandantin unbezahlt geblieben sei. Diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen sowie Mahn- und Anwaltskosten forderte die Beklagte ein. Hierzu verwies sie am Ende des Schreibens unter Nennung des Betrags von 164,90 EUR auf eine Rechnung betreffend einen mit der „G. GmbH“ geschlossenen Mietvertrag. Die Rechnung belief sich auf eine Summe von 64,90 EUR. Eine „G. GmbH“ existiert nicht.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die oben aufgestellte Behauptung eines Mietvertragsabschlusses sei irreführend, weil der Verbraucher kein Mobilfunkgerät bestellt habe; es handele sich um einen Identitätsdiebstahl. Der Verweis der Beklagten auf einen Vertragsschluss mit der „G. GmbH“ sei irreführend, jedenfalls aber zweideutig und verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 43d Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAO. Ebenfalls irreführend sei ihre Behauptung einer Zahlungspflicht in unzutreffender Höhe.

Entscheidung

In letzter Instanz entschied der BGH zugunsten der Beklagten und wies die Revision zurück (BGH, Urt. v. 18.6.2025 – I ZR 99/24).

Laut BGH a.a.O. habe die Klägerin keinen Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 3, Abs. 2 UWG darauf, dass die Beklagte es unterlässt, in einem Inkassoschreiben gegenüber einem Verbraucher die unzutreffende Behauptung aufzustellen, dieser habe mit ihrem Mandanten einen Mietvertrag abgeschlossen. Denn es fehle hier an einer geschäftlichen Handlung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG (also jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt).

Das Merkmal des objektiven Zusammenhangs sei funktional zu verstehen und setze voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern. Dient die Handlung vorrangig anderen Zielen als der Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung von Verbrauchern in Bezug auf Produkte und wirkt sie sich lediglich reflexartig auf die Absatz- oder Bezugsförderung aus, so stelle sie keine geschäftliche Handlung dar.

Das angegriffene Inkassoschreiben stelle keine geschäftliche Handlung der Beklagen dar. Bei der außergerichtlichen Vertretung der Mandantin habe die Tätigkeit der Beklagten als unabhängiges Organ der Rechtspflege im Vordergrund gestanden. Ihre außergerichtliche Äußerung im Namen und im Interesse der Mandantin habe der Durchsetzung der Mandantenposition gedient. Ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, nehme als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) die Aufgabe wahr, als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seines Mandanten (§ 3 BRAO) die Interessen seines Mandanten unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um dessen Rechte zu wahren und zu verfolgen. In dieser beruflichen Funktion setze er die Position seines Mandanten regelmäßig in dessen Namen durch, ohne sich den ihm vom Mandanten geschilderten und dem Gegner vorgetragenen Sachverhalt als persönliche Behauptung zu eigen zu machen. Dies gelte auch für Inkasso-Dienstleistungen.

Aus den vorgenannten Gründen habe die Klägerin auch keinen aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2, 5a Abs. 1, 2 UWG wegen Vorenthaltens einer wesentlichen Information oder aus § 3a UWG i.V.m. § 43d Abs.1 BRAO folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, zur Erläuterung des Grunds und der Höhe der in einem Inkassoschreiben geltend gemachten Forderung auf einen Mietvertrag mit einem Unternehmen unter verkürzter Angabe seiner Firma sowie auf eine Rechnung zu verweisen, die einen niedrigeren als den eingeforderten Betrag ausweist (BGH, Urt. v. 18.6.2025 – I ZR 99/24).

Resümee

Die Entscheidung des BGH überzeugt von der Argumentation her und schützt besonders in praktischer Hinsicht die Anwaltschaft vor einer Beeinträchtigung ihrer Berufsausübung – zum Erhalt der Rechtspflege.