Compliance-Pflichten von Geschäftsführern und damit korrespondierende Haftungsfragen
Haftungsmaßstab des § 43 Abs. 2 GmbHG Die Haftung des Geschäftsführers für Pflichtverletzungen resultiert aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Maßstab ist insoweit der eines ordentlichen Geschäftsmannes, wobei der Pflichtenkatalog stetig weiter ausufert, insbesondere wenn es um Überwachungspflichten geht. „Überwachung der Überwacher“ Klar ist seit langem, …